LAG Baden-Württemberg Urteil zitiert von 3

Streit um tarifliche Lohnerhöhungen bei OT-Mitgliedschaft KI-Titel

Tarifbindung · Arbeitsvertrag · OT-Mitgliedschaft · Tarifvertrag · Lohnerhöhung

Arbeitsrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 14.07.2006 - 4 Ca 505/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger tarifliche Lohnerhöhungen zu zahlen.

2

Der am ... 1959 geborene Kläger ist seit 26.08.1991 im Versandbereich der Beklagten, einem Unternehmen des Einzelhandels, als Kraftfahrer mit benötigter Führerscheinklasse 2 beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist der Arbeitsvertrag vom 12.08.1991, auf den Bezug genommen wird (Blatt 8 bis 10 der ArbG-Akte). Dessen § 14 lautet wie folgt:

3

„Die Tarifverträge für den Einzelhandel sowie die Betriebsordnung finden in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Bestimmungen dieses Vertrages sind vorrangig, soweit nicht zwingende tarifliche Regelungen bestehen. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er von diesen Bestimmungen Kenntnis genommen hat.“

4

Die Beklagte, die bereits längere Zeit vor Abschluss des Arbeitsvertrages Mitglied des Einzelhandelsverbandes war, beantragte mit Schreiben vom 13.05.2003 (Blatt 47 der ArbG-Akte) die Mitgliedschaft im Verband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels Baden-Württemberg e. V. als Mitglied ohne Tarifbindung (fortan OT-Mitgliedschaft). Mit Schreiben vom 14.05.2003 (Blatt 32 der ArbG-Akte) bestätigte der Verband die OT-Mitgliedschaft „ab sofort“. Die Verbandssatzung in der Fassung vom 06.11.2003, auf die im Übrigen verwiesen wird (Blatt 48 bis 55 der ArbG-Akte), lautet auszugsweise wie folgt:

5

„§ 4 a Tarifbindung

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Erfolgt diese Erklärung während der Laufzeit eines Verbandstarifvertrages, so wird sie erst mit dessen Ablauf (einschließlich Nachwirkung im Sinne von § 3 Abs. 3 TVG) wirksam.

9

Über die Folgen des Austritts aus der Tarifgemeinschaft ist das Mitglied schriftlich durch die Geschäftsstelle aufzuklären.

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Mitglieder ohne Verbandstarifbindung haben kein Benennungs- und Entsenderecht.

14

§ 4 b Tarifpolitischer Ausschuß

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Sie bilden die Große Tarifkommission der Tarifgemeinschaft.

20

Der Tarifpolitische Ausschuß hat insbesondere folgende Aufgaben:

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Der Kläger ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Zwischen dem Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft wurden am 26.07.2002 (fortan Entgelt-TV 2002, gültig ab 01.04.2002) und am 28.07.2003 (fortan Entgelt-TV 2003, gültig ab 01.04.2003) Tarifverträge über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen im Einzelhandel Baden-Württemberg abgeschlossen. Der in II Löhne, Tätigkeitsgruppe I, Lohnstufe 8 eingruppierte Kläger erhielt bis einschließlich Juni 2003 tarifvertragskonform einen Monatsbruttolohn in Höhe von EUR 2 156,00. Der Tariflohn für Vollzeitbeschäftigte in der für den Kläger maßgeblichen Tätigkeitsgruppe I , Lohnstufe 8 beträgt seit dem 01.07.2003 monatlich EUR 2 193,00 brutto und ab dem 01.07.2004 monatlich EUR 2 230,00 brutto.

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Die Beklagte gewährte über den 01.07.2003 hinaus an den Kläger unverändert den monatlichen Tariflohn von EUR 2 193,00 brutto. Die monatliche tarifliche Vergütungsdifferenz beträgt seit dem 01.07.2004 EUR 37,00 brutto. Der Entgelt-TV 2003 wurde durch den am 01.04.2005 rückwirkend in Kraft getretenen Entgelttarifvertrag vom 22.03.2006 abgelöst. Nach diesem Entgelttarifvertrag beläuft sich der entsprechende monatliche Tariflohn ab 01.09.2006 auf EUR 2 252,00 brutto.

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Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Nachzahlung der monatlichen Tariflohnerhöhung von EUR 37,00 brutto seit dem 01.07.2004 bis Januar 2006 zuzüglich sich jeweils daraus ergebender erhöhter Sonderzahlung 2004 in Höhe von EUR 23,13 brutto und erhöhtem Urlaubsgeld 2004 in Höhe von EUR 18,00 brutto. Wegen der einzelnen Differenzbeträge ab Juli 2004 bis einschließlich Januar 2006 wird auf die Klageschrift vom 07.11.2005, Seiten 5 und 6 (Blatt 5 und 6 der ArbG-Akte) und auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.02.2006, Seite 2 (Blatt 34 der ArbG-Akte) ergänzend Bezug genommen. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab dem 01.02.2006 monatlichen Lohn nach Tätigkeitsgruppe I, Lohnstufe 8 des jeweils gültigen Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für den Bereich des Einzelhandels in Baden-Württemberg zu bezahlen. Die Ausschlussfristen wurden jeweils beachtet.

29

Der Kläger hat im Wesentlichen behauptet und geltend gemacht, seine Ansprüche seien aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Anwendbarkeit der Tarifverträge unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft der Beklagten begründet. Eine Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne vorliegend deshalb nicht angenommen werden, weil sie lediglich eine fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzen solle. Dieser Zweck sei vorliegend nicht gegeben, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages die jeweiligen Entgelttarifverträge allgemeinverbindlich gewesen seien, aber selbst im Fall der Annahme einer so genannten Gleichstellungsabrede sei die Beklagte auch nach ihrem Verbandswechsel aufgrund ihres Verhaltens verpflichtet, alle Tarifänderungen vorzunehmen. So sei der maßgebliche Tarifvertrag am Schwarzen Brett betriebsintern ausgehängt gewesen. Darüber hinaus habe der Geschäftsführer der Beklagten auf eine entsprechende Frage eines Betriebsratsmitgliedes, ob beabsichtigt sei, aus der Tarifbindung auszuscheiden, geantwortet: „Tarifverträge sind gut und nützlich. Am bestehenden Zustand wird sich daran nichts ändern.“. Schließlich habe die Beklagte mit Wirkung ab dem 01.07.2003 gleichwohl seinen Lohn um monatlich EUR 37,00 brutto auf EUR 2 193,00 brutto erhöht, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits OT-Mitglied gewesen sei. Im Übrigen sei die OT-Mitgliedschaft nach der in § 3 Nr. 5 a der Satzung des Verbandes verankerten Kündigungsfrist erst zum 31.12.2003 wirksam geworden mit der Folge, dass der Entgelt-TV 2003 vom 28.07.2003 unmittelbar Anwendung finde.

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Der Kläger hat beantragt:

34

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

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Sie hat behauptet und im Wesentlichen geltend gemacht, die Bezugnahmeklausel begründe keinen einzelvertraglichen Anspruch. Diese Klausel sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Gleichstellungsabrede auszulegen. Dies bedeute, dass der Kläger auch nur während der Dauer ihrer Tarifgebundenheit an der Tarifentwicklung der in Bezug genommenen Tarifregelungen teilnehmen könne. Eine Kündigungsfrist sei bei Verbandswechsel nicht zu beachten, sondern lediglich die Regeln über die Nachwirkung von Tarifverträgen. Es sei auch bedeutungslos, ob der Entgelt-TV 2003 tatsächlich in der einen oder anderen Niederlassung der Beklagten am Schwarzen Brett ausgehangen habe. Eine Tarifbindung könne hierdurch nicht entstehen. Ebenso wenig ergebe sich eine Anspruchsgrundlage aus der Tatsache, dass sie die ab dem 01.07.2003 in Kraft getretenen Tariflohnerhöhungen dem Kläger gewährt habe. Hieraus ergebe sich keine betriebliche Übung. Die Äußerung „dass sich an dem bestehenden Zustand nichts ändern werde“ habe ihr Geschäftsführer nicht getätigt. Im Übrigen sei sie lediglich ein Hinweis auf eine vorläufige Beibehaltung des Status quo insofern, als in diesem Jahr freiwillig auch alle Betriebsratsmitglieder eine Entgelterhöhung bekommen hätten, an dem „bestehenden Zustand“ sich also tatsächlich nichts geändert habe. Eine Zusage für eine Weitergewährung der Tariflohnerhöhungen sei darin nicht zu sehen.

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Mit Urteil vom 14.07.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, weil Ansprüche weder kraft beiderseitiger Bindung noch aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung noch aufgrund anderer Umstände begründet seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts unter I Bezug genommen.

37

Gegen das dem Kläger am 28.07.2006 zugestellte Urteil legte dieser mit beim Berufungsgericht am 10.08.2006 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und führte sie innerhalb der mit Verfügung vom 25.09.2006 bis zum 30.10.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit beim Landesarbeitsgericht am 30.10.2006 eingegangenem Schriftsatz aus.

38

Der Kläger bestreitet das Bestehen einer Mitgliedschaft der Beklagten im Arbeitgeberverband zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 12.08.1991. Eine solche ergebe sich weder aus dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 03.03.2006 (Blatt 76 der ArbG-Akte) noch aus dem auszugsweise wiedergegebenen Mitgliederverzeichnis aus dem Jahr 1974. Darüber hinaus rügt der Kläger fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts insofern, als § 14 des Arbeitsvertrages vom 12.08.1991 nicht als Gleichstellungsabrede auszulegen sei. Zwar sei eine solche Klausel regelmäßig als Gleichstellungsabrede zu verstehen, etwas anderes gelte jedoch dann, wenn der Sinn und Zweck einer Gleichstellungsabrede nicht vorliege. Gegen die Annahme einer Gleichstellungsabrede sprächen sowohl die im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages gegoltenen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen als auch das als Folge davon nicht bestehende Bedürfnis der Kenntnis von der Mitgliedschaft des Klägers in der Gewerkschaft. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18.07.2006 (1 ABR 36/05) die Zulässigkeit einer verbandsgeregelten OT-Mitgliedschaft an sich anerkannt, gleichwohl habe es offen gelassen, welche Schranken insoweit zu beachten seien. Vorliegend gestatte die Satzung die Möglichkeit der Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf die Tarifpolitik. Dies ergebe sich aus § 4 b Nummern 4 und 7 der Satzung. Vorstandsmitglieder ohne Tarifbindung könnten insofern die Tarifpolitik beeinflussen, als sie mit beratender Stimme an den Sitzungen des Tarifpolitischen Ausschusses teilnehmen. Darüber hinaus sei über den Weg des Konstruktes der tarif- und sozialpolitisch sachkundigen Person eine Einflussnahme auf die Tarifvertragsgestaltung durch OT-Mitglieder möglich. Hinzu komme, dass der Wechsel der Beklagten in eine OT-Mitgliedschaft weder vom Verband noch von ihr selbst gegenüber der Gewerkschaft mitgeteilt worden sei. Dies sei insofern problematisch, als die Beklagte als tarifgebundenes Mitglied an den Tarifvertragsverhandlungen nach Kündigung des Entgelt-TV 2002 durch ver.di mit Schreiben vom 25.02.2003 zum 31.03.2003 und nach Kündigung des Manteltarifvertrages vom 13.01.1994 in der Fassung vom 06.06.2000 durch den Arbeitgeberverband mit Schreiben vom 25.03.2003 zum 30.04.2003 teilgenommen habe. Durch ihre bis zum 14.05.2003 bestandene Tarifmitgliedschaft habe sie auch auf den Inhalt und den Abschluss der Tarifverträge vom 28.07.2003, jeweils gültig ab 01.04.2003, eingewirkt mit der Folge, dass sie an die Tarifvertragsabschlüsse auch gebunden sein müsse. Etwas anderes könne höchstens dann gelten, wenn in der Satzung eine Verpflichtung zur Offenlegung einer OT-Mitgliedschaft vorgesehen sei. Im Übrigen könne ein Wechsel der Mitgliedschaftsform nur einheitlich , das heißt nur in Bezug auf das komplette Tarifregime, erfolgen. In diesem Sinne sei auch die Wechselklausel der Satzung des Verbandes zu verstehen. Ein Statuswechsel ohne jegliche Kündigungsfrist, so wie es die Satzung vorsehe, sei nicht zulässig; denn ansonsten könnten sich ordentliche Mitglieder während der Nachwirkung eines Tarifvertrages durch Erklärung kurz vor der Unterzeichnung eines ausgehandelten Tarifvertrages von der Bindung desselben lossagen auch wenn sie Mitglied der Verhandlungskommission gewesen seien. Ein solches Ergebnis widerspreche aber einer funktionierenden Tarifautonomie.

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Der Kläger beantragt unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 14.07.2006, Aktenzeichen 4 Ca 505/05:

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie behauptet, im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages seien beide Parteien tarifgebunden gewesen. Sie selbst sei seit dem 01.04.1960 Mitglied des zuständigen Arbeitgeberverbandes, was sich aus dem Schreiben des Verbandes vom 11.12.1959 ergebe (Blatt 131 der LAG-Akte). Der umgehende Statuswechsel, bestätigt mit Schreiben vom 14.05.2003, sei nur deshalb eingetreten, weil sie als Antrag stellendes Mitglied nicht zugleich auch in der Tarifkommission des Einzelhandels vertreten sei. Andernfalls würde einem solchen Antrag erst nach erfolgtem Rückzug aus den tariflichen Gremien entsprochen werden. Dies ergebe sich zwingend aus § 4 a Nummern 4 und 5 der Verbandssatzung. Eine Rechtsgrundlage für die Mitteilung eines Statuswechsels gebe es nicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.10.2006 (Blatt 20 bis 34 der LAG-Akte) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2006 (Blatt 119 bis 130) einschließlich des Protokolls über die Berufungsverhandlung vom 19.01.2007 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

| A

47

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die zulässige Klage abgewiesen. Eine Anspruchsgrundlage für die im Wege der objektiven Klagenhäufung zur Entscheidung gestellten Begehren besteht nicht.

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Der Rechtsstreit ist nicht gemäß § 97 Absatz 5 Satz 1 ArbGG bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen. Seine Entscheidung hängt nicht von der Frage der personellen Tarifzuständigkeit des Arbeitgeberverbandes der Beklagten ab. Die OT-Mitgliedschaft betrifft nämlich die Tarifgebundenheit der Beklagten als Mitglied ihres Arbeitgeberverbandes.

53

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht gegeben.

78

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.

79

Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG.

Gründe

| A