EuG Achte Kammer Urteil zitiert von 8

Wettbewerb – Kartelle

Wieland-Werke AG, Buntmetall Amstetten GmbH et Austria Buntmetall AG gegen Europäische Kommission

Wettbewerb – Kartelle – Geldbußen – Kupfer-Installationsrohrbranche – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Fortgesetzte und vielgestaltige Zuwiderhandlung – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen – Grundsatz ne bis in idem – Geldbußen – Konkrete Auswirkungen auf den Markt – Größe des betreffenden Marktes – Dauer der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.

3. Die Wieland-Werke AG, die Buntmetall Amstetten GmbH und die Austria Buntmetall AG tragen ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission.

4. Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten.

5. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Erstens Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 – Kupfer-Installationsrohre), zweitens, hilfsweise, Klage auf Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen und drittens Widerklage der Kommission auf Erhöhung der Geldbußen