OVG Sachsen Beschluss

Leistungserstattung auf Grund Verpflichtungserklärung für Flüchtlinge KI-Titel

Verpflichtungserklärung · Aufenthaltsgesetz · Sozialhilfeleistung · Erstattungsanspruch · Zweites Sozialgesetzbuch

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 3 A 214/21 3 K 822/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Jobcenter Leipzig Georg-Schumann-Straße 150, 04159 Leipzig - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Leistungserstattung auf Grund Verpflichtungserklärung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 13. Oktober 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. März 2021 - 3 K 822/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.349,44 € festgesetzt. Gründe Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 3.) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die mit ihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungsverfahrens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. 1. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung eines Bescheids, mit dem der Beklagte feststellte, dass er zur Zahlung von 6.349,44 € verpflichtet sei. Der Kläger unterzeichnete 2015 bei der Stadt L. eine „Verpflichtungserklärung“. Mit dieser verpflichtete er sich, die Kosten des Lebensunterhalts für seinen Bruder Hasan, dessen Ehefrau und für deren vier Kinder vom Tag ihrer voraussichtlichen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bis zur Beendigung ihres Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „zu einem anderen Aufenthaltszweck“ zu tragen. Die Erklärung enthielt den Hinweis: „Anordnung zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG“. Die Ehefrau seines Bruders reiste 2016 ins Bundesgebiet ein, erhielt zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG und nach der Zuerkennung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Am 18. Juli 2017 beantragte sie Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Noch am selben Tag bat der Beklagte sie um 1 2 3 4

3 Mitteilung, weshalb der Kläger ungeachtet seiner Verpflichtungserklärung für sie und ihre Kinder keine Miete mehr zahle. Hierauf antwortete der Kläger Juli 2017, dass er sich nicht mehr in der Lage sehe, für die Familie seines Bruders aufzukommen. Er habe für seine fünfköpfige Familie, seine Mutter und für einen weiteren Bruder zu sorgen. Seit August 2017 kam der Kläger nicht mehr für den Lebensunterhalt seiner Schwägerin und deren Kinder auf. Von August 2017 bis Ende November 2017 zahlte der Beklagte seiner Schwägerin und ihren Kindern zur Sicherung ihres Lebensunterhalts 6.349,44 € aus. Mit Schreiben vom 20. November 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass wegen dieser Leistung ihm gegenüber ein Erstattungsanspruch in Höhe von 6.349,44 € bestehe, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 10. Januar 2019 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass er wegen seiner Verpflichtungserklärung zur Erstattung von 6.349,44 € verpflichtet sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2019 als unbegründet zurück. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt: Rechtsgrundlage für den Bescheid sei § 68 AufenthG. Hiernach habe für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt eines Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet würden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhten, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen. Eine derartige Erklärung habe der Kläger 2015 abgegeben. Nach dieser Erklärung sollte seine Verpflichtung bis zur Beendigung des Aufenthalts der Familie seines Bru-ders oder zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck gel-ten. Ob bereits die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG Aufenthaltstitel darstellten, die zu ei-nem anderen Aufenthaltszweck als der Aufenthaltstitel aus § 23 Abs. 1 AufenthG we-gen völkerrechtlicher oder humanitärer Gründe führten, sei für einen juristischen Laien zunächst nicht eindeutig. Mit der Einführung des § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zum 6. August 2016 habe der Gesetzgeber deshalb insoweit eine Klarstellung vorgenommen. Hiernach erlösche die Verpflichtungserklärung nicht durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder §§ 3, 4 AsylG. Da diese Klarstellung 5 6 7

4 nur für ab dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen gelte, habe das Bundesverwaltungsgericht den Begriff „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ ausgelegt. Danach erfasse der Begriff des „Aufenthaltszwecks“ im Sinne der Verpflichtungserklärung grundsätzlich jeden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie sie - unter dieser Überschrift - vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zusammengefasst seien. Eine in diesem Abschnitt geregelte Aufenthaltserlaubnis stelle deshalb keinen Aufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck als eine Aufenthaltserlaubnis nach dem gleichfalls im Abschnitt 5 geregelten § 23 Abs. 1 AufenthG dar. Dafür, dass der Kläger die von ihm unterschriebene formularmäßige Erklärung bei objektiver Würdigung anders habe verstehen dürfen, lägen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Zwar sei das Verständnis des Begriffs „zu einem anderen Aufenthaltszweck“ zum Zeitpunkt der Erklärung des Klägers nicht abschließend geklärt gewesen und hätten sich womöglich viele Verpflichtete tatsächlich unrichtige Vorstellungen über den Umfang ihrer Haftung gemacht. Im konkreten Fall sprächen die Umstände aber dafür, dass der Kläger von seiner Haftung auch nach Zuerkennung eines Schutzstatus an seine Schwägerin und daraus folgender Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgegangen sei. Seine in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, die Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde habe ihm ausdrücklich gesagt, dass eine Verpflichtung entfalle, wenn die Familie seines Bruders einen Job fände oder Asyl beantrage, sei nicht glaubhaft. Eine solche Auslegung sei mit der Formulierung in der Verpflichtungserklärung „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ bereits für einen Laien nicht in Einklang zu bringen. Das Gericht erachte es für unglaubhaft, dass eine Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde eine Aussage getätigt haben solle, wonach die Haftung des Klägers bei Stellung eines Asylantrags seiner Verwandten erlöschen solle. Auf Nachfrage des Gerichts, weshalb er seine Zahlungen nicht mit der Stellung eines Asylantrags durch seine Schwägerin 2016 eingestellt habe, habe sich der Kläger dann auch korrigiert, dass nach Auskunft der Sachbearbeiterin seine Verpflichtung mit der Zuerkennung eines Schutzstatus enden solle. Dass der Kläger nicht davon ausgegangen sei, dass seine Verpflichtung mit der Zuerkennung eines Schutzstatus oder der daraus folgenden Aufenthaltserlaubnis enden würde, ergebe sich auch aus seinen Schreiben im Verwaltungsverfahren, die das Gericht sodann näher dargelegt hat. Das Gericht gehe davon aus, dass er die Dauer seiner eingegangenen Verpflichtung so habe verstehen dürfen, dass diese erst ende, wenn seiner Schwägerin oder deren Familie ein Aufenthaltstitel aus anderen als humanitären Gründen erteilt werden würde. Bei objektiver Würdigung seiner Erklärung 8

5 sei er davon ausgegangen, dass seine Verpflichtung weder mit dem Stellen eines Asylantrags durch seine Schwägerin noch mit der Zuerkennung eines Schutzstatus oder einer darauf erfolgten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlöschen würde. Auch die Höhe des Anspruchs sei nicht zu beanstanden. 2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Grundsätzlich können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch aus tatsächlichen Gründen bestehen, da die Oberverwaltungsgerichte das Urteil - anders als in der Revision - auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen müssen. Macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, reicht es zur Begründung ernstlicher Zweifel aus, dass die Möglichkeit eines günstigeren Ermittlungs- oder Beweisergebnisses besteht. Wird die Beweiswürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweiswürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass 9 10 11

6 eine Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder bei offensichtlicher Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Hiervon ausgehend zeigt das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Er trägt hierzu mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 vor: Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen seien fehlerhaft. Die von ihm herangezogene Formulierung in der Verpflichtungserklärung „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ rechtfertige seine Auslegung nicht. Er sei Mediziner. Die Trennung der Begriffe Asylantragstellung und (die darauffolgende) Erteilung eines Aufenthaltstitels dürfte für einen Rechtsunkundigen nicht sofort einleuchten. Vor allem spreche hierfür, dass Schutzsuchende aus Syrien nach der Entscheidungspraxis des Bundesamts zumindest als subsidiär schutzberechtigt anerkannt würden, was ihm, da er ebenfalls aus Syrien stamme, bewusst gewesen sei. Dieser Umstand belege bereits, dass die Trennung dieser Begriffe für einen juristischen Laien nicht so einfach sei. Das Gericht stelle hier schlichtweg zu hohe Anforderungen. Auch die Bezugnahme auf seine Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren sei evident unzutreffend. Er sei juristischer Laie und habe die herangezogene Erklärung selbst binnen weniger Minuten verfasst. Ihm sei dies schlicht entfallen. Er habe keine vorformulierte Erklärung aus dem Internet abgegeben, was ihm zum Verhängnis geworden sei. Aus der Ausländerakte ergäben sich keine Hinweise, dass er bei der Abgabe seiner Erklärung in einer bestimmten, das Verfahren stützenden Weise beraten worden sein könnte, was auch nicht vom Beklagten bestritten worden sei. Das Gericht habe ausschließlich auf den Empfänger und nicht darauf abgestellt, wie der Erklärende die Eintragungen in dem Formular bei objektiver Würdigung habe verstehen dürfen. Das Gericht habe nur die ihn belastenden Umstände angeführt. Bereits der Umstand, dass die Zahlungen nach Stellung des Asylantrags eingestellt worden seien, deute darauf hin, dass er angenommen habe, seine Verpflichtung erlösche mit der Asylantragstellung. Das Gericht lasse bei seiner Würdigung außer Betracht, dass die Formulierung „zu einem anderen Aufenthaltszweck“ zum Zeitpunkt der Erklärung nicht abschließend geklärt gewesen sei und sich deshalb eine Vielzahl von Verpflichteten unzutreffende Vorstellungen über den Umfang der Haf- 12 13

7 tung gemacht hätte. Diese Unklarheit habe das Gericht offenkundig aufgrund der Stellungnahme des Klägers im Verwaltungsverfahren zu Gunsten des Verwenders ausgelegt. Darüber hinaus verletze die Erstattungsforderung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Beklagte habe in seine Ermessenserwägungen nicht einbezogen, dass die Aufnahme und Unterstützung syrischer Kriegsflüchtlinge eine öffentliche Angelegenheit sei. Es sei auch nicht mit europäischem Recht vereinbar, dass die Unterstützung anerkannter Kriegsflüchtlinge von Privatpersonen abhängig gemacht werde. Vielmehr verstoße dies gegen Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie). Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, juris Rn. 17 m. w. N.), hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 1. April 2019. Maßgeblich ist daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147). Gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG in der Fassung des am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen (Satz 1). Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers (Satz 3). Die Verpflichtungserklärung erlischt vor dem Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen - oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 AsylG (Satz 4). Gemäß § 68a AufenthG gilt § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. 14 15 16

8 Hier sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erfüllt. Als Dauer der Verpflichtung sieht die Erklärung des Klägers vor, dass seine Haftung „bis zur Beendigung des Aufenthalts … oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ fortbesteht. Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26. Januar 2017, a. a. O. Rn. 27 ff.) ist für den Begriff des „Aufenthaltszwecks“ in dem bundeseinheitlich verwendeten Vordruck für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen grundsätzlich von den übergreifenden Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes auszugehen; den Verpflichtungserklärungen liegt also in der Regel kein enger, auf die einzelnen Aufenthaltstitel ausgerichteter Zweckbegriff zugrunde. Ist - wie hier - eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu ermöglichen, hat dies zur Folge, dass sich die Haftung grundsätzlich auf jeden nachfolgenden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach Kapitel 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erstreckt. Dies gilt auch für Verpflichtungserklärungen, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG abgegeben wurden (BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2017 - 18 A 1040.16 -, juris Rn. 33 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 4. November 2020 - 3 B 25/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung in entsprechender Anwendung von §§ 133, 157 BGB unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Unterzeichnung auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, juris Rn. 29). Dabei kommt es für die Auslegung dieser Art von Willenserklärung grundsätzlich auf den objektiven Empfängerhorizont an, also darauf, wie der Empfänger den erklärten Willen bei objektiver Würdigung verstehen musste. Dieser Auslegungsgrundsatz ist allerdings zu modifizieren, wenn die in Rede stehende Erklärung - wie hier - auf einem von einer Behörde als Erklärungsempfänger verwendeten vorformulierten Vordruck abgegeben wurde oder gar abgegeben werden musste (vgl. für die Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG Nr. 68.2.1.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009). In diesem Fall ist weniger auf den Empfänger abzustellen als vielmehr darauf, wie der Erklärende das Formular bei objektiver Würdigung hat verstehen dürfen. Verbleiben insoweit Zweifel oder Unklarheiten, gehen diese zu Lasten der Behörde (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19. Januar 2021 - 3 B 8/20 -, juris Rn. 17 18 19

9 33; BayVGH, Beschl. v. 26. August 2020 - 10 ZB 20.1516 -, juris Rn. 9; NdsOVG, Urt. v. 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 -, juris Rn. 29; jeweils m. w. N.). Hier hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend auf die gewechselten Schreiben im Verwaltungsverfahren abgestellt, aus denen sich ergebe, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass seine Verpflichtung mit der Zuerkennung eines Schutzstatus oder der daraus folgenden Aufenthaltserlaubnis enden würde. So habe der Beklagte die Schwägerin des Klägers mit Schreiben vom 18. Juli 2018 um einen Nachweis gebeten, weshalb der Kläger keine Miete mehr zahle, obwohl er eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Daraufhin habe der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2017 seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner eigenen, fünfköpfigen Familie, gegenüber seiner Mutter und seinem Bruder dargestellt und ausgeführt, dass er langsam an seine Grenzen komme. Er könne leider nicht auf Dauer für die Familie seines Bruders sorgen. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei Mediziner und juristischer Laie und ihm sei von der Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde bei der Antragstellung zugesichert worden, dass seine Verpflichtung entfallen würde, wenn „die Familie“ Asyl beantragen würde. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger in seinem vorgenannten Schreiben an den Beklagten sonst auf die Stellung von Asylanträgen oder auf die nachfolgende Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an seine Schwägerin sowie die behauptete Zusicherung der Sachbearbeiterin hingewiesen hätte. Hierfür ist eine juristische Sachkunde offensichtlich nicht erforderlich. Anders als im Zulassungsantrag vorgetragen spricht gerade der Umstand, dass der Kläger diese Stellungnahme selbst formuliert hat, dafür, dass in ihr dessen tatsächliche Einschätzung zum Ausdruck kommt. Der hieraus vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, dass aus dem unterlassenen Hinweis auf eine Zusicherung der Ausländerbehörde zu folgern sei, dass es eine solche Zusicherung nicht gegeben hat, begegnet nach oben dargelegten Maßstäben für die Infragestellung einer Tatsachenwürdigung keinen Bedenken. Hierfür spricht auch der vom Verwaltungsgericht herangezogene Umstand, dass er auch bei seiner Anhörung zur Festsetzung eines Erstattungsbetrags für die seiner Schwägerin gewährten Sozialleistungen nicht geltend gemacht hatte, dass er seine Verpflichtung als erledigt ansehe, weil seine Schwägerin auf die Zuerkennung des Schutzstatus hin eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte. Vielmehr hatte er in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführt - erneut geltend gemacht, dass er wegen anderweitiger finanzieller Verpflichtungen seine Schwägerin nicht weiter unterstützen könne. Ein 20 21

10 entsprechender Hinweis wäre aber zu erwarten gewesen, wenn er tatsächlich seinerzeit der Auffassung gewesen wäre, dass die Verpflichtung aus seiner Erklärung vom 22. Dezember 2015 ende, sobald ein Asylantrag gestellt oder eine andere Aufenthaltserlaubnis als die bei Einreise erteilte Erlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG er-teilt worden wäre. Es ist auch nicht zutreffend, wenn der Kläger meint, das Gericht habe ausschließlich auf den Empfänger und nicht darauf abgestellt, wie der Erklärende die Eintragung im Formular bei objektiver Würdigung habe verstehen dürfen. Denn es hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger „die von ihm unterschriebene formularmäßige Erklärung bei objektiver Würdigung anders verstehen durfte“ (UA S. 8). Dabei hat das Gericht auch entgegen dem Antragsvorbringen den Umstand gewürdigt, dass „das Verständnis des Begriffs ‚zu einem anderen Aufenthaltszweck‘ zum Zeitpunkt der Erklärung des Klägers nicht abschließend geklärt und viele Verpflichtete … sich womöglich tatsächlich unrichtige Vorstellungen über den Umfang ihrer Haftung gemacht“ hätten. Allein der vorgetragene Umstand, dass sich aus der Ausländerakte keine Hinweise dazu ergeben, dass der Kläger in einer bestimmten, das Verfahren stützenden Weise beraten wurde, lässt für sich genommen keinen Schluss auf eine bestimmte Vorstellung des Klägers zu und kann deshalb ebenfalls dem Antrag nicht zum Erfolg helfen. Dies gilt auch für den Einwand, die Zahlung sei nach Stellung des Asylantrags eingestellt worden. Allein diese zeitliche Reihenfolge lässt hier nicht auf eine bestimmte Überzeugung des Klägers schließen. Vielmehr ergibt sich der Grund für diese Zahlungseinstellung aus seinen vorgenannten Einlassungen, nämlich, dass er wegen anderer Unterstützungszahlungen nicht weiter auch für seine Schwägerin und ihre Familie aufkommen könne. Letztlich legt der Kläger nicht dar, dass der angefochtene Feststellungsbescheid in der Fassung des Widerspruchs vom 1. April 2019 wegen Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig sein könnte. Allein der Umstand, dass die Aufnahme von syrischen Kriegsflüchtlingen nach Auffassung des Klägers eine öffentliche Angelegenheit sei, lässt eine Unverhältnismäßigkeit seiner Inanspruchnahme aufgrund der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht erkennen. Im Übrigen weist der Widerspruchsbescheid bereits zutreffend darauf hin, dass die Inanspruchnahme des Klägers aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zeitlich beschränkt ist. Ein möglicher Verstoß gegen die Qualifikationsrichtlinie ist vom Kläger nicht dargelegt worden. 22 23 24

11 3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll. Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage geltend gemacht, ist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A - juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (BayVGH, Beschl. v. 27. April 2021 - 23 ZB 18.33102 -, juris Rn. 19). Der Kläger hält die nachfolgende Frage für grundsätzlich bedeutsam, 25 26 27 28

12 „ob, die bisher im von den Ausländerbehörden verwendeten bundeseinheitlichen Formular der Verpflichtungserklärung enthaltene Erklärung über die Dauer der eingegangenen Verpflichtung, insbesondere ihre Beendigung infolge der Erteilung eines Titels zu einem anderen Aufenthaltszweck aus der maßgeblichen Sicht des die Verpflichtungserklärung Abgebenden mehrdeutig ist und diese Unklarheiten zu Lasten der Ausländerbehörde geht.“ Zur Begründung führt er an, dass er nicht hätte in Anspruch genommen werden können, wenn dem so wäre, da Unklarheiten zu Lasten der Ausländerbehörde gingen. Die Beantwortung der Frage habe für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf nicht absehbare Zeit auch künftig noch Bedeutung. Dies folge aus der Vielzahl der abgegebenen Verpflichtungserklärungen und der bereits anhängigen und noch folgenden Klagen. Der VGH Baden-Württemberg habe in einer vergleichbaren Situation entschieden, dass die bezeichneten Erklärungen aus Sicht des die Verpflichtung Abgebenden mehrdeutig seien. Diese Unklarheiten gingen zu Lasten der Ausländerbehörde. Hiernach sei die eingegangene Verpflichtung, insbesondere deren zeitliche Geltung, unklar. Die so begründete Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Dass Zweifel drucks hat verstehen dürfen, zu Lasten der Behörde gehen, ist - wie oben dargelegt - in der Rechtsprechung geklärt. Weitergehender Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich. Wie der Kläger seinerseits den Inhalt der Erklärung verstanden hat, ist hingegen offenkundig eine Frage des Einzelfalls und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Wie oben ausgeführt bestehen zudem keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, er sei nicht davon ausgegangen, dass seine Verpflichtung mit der Zuerkennung eines Schutzstatus oder der daraus folgenden Aufenthaltserlaubnis enden würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Wiesbaum 29 30 31 32 33