Aufhebung von Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Terrormitgliedschaft KI-Titel
Ausweisungsverbot · Terrorismus · Aufenthaltsgesetz · Grundrechte · Verhältnismäßigkeit
Sonstiges
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LA 68/23 VG: 2 K 198/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Kläger und Zulassungsantragsgegner – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte und Zulassungsantragstellerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 26. Februar 2024 beschlossen: Der Antrag der Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 16. Dezember 2022 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Berufungszulassungsantrag gegen die Aufhebung eines auf 20 Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Verwaltungsgericht. Der Kläger, ein 1988 geborener Tschetschene islamischen Glaubens und russischer Staatsangehörigkeit, reiste erstmals 2001 in das Bundesgebiet ein. Im Jahr 2009 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Seit September 2013 war er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er hat mit seiner Lebensgefährtin, mit der er religiös verheiratet ist, drei 2008, 2015 und 2016 geborene Kinder; die beiden jüngsten Kinder sind deutsche Staatsangehörige. Der Kläger ist im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 20.08.2018 wurde er durch das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland unter Einbeziehung zweier weiterer Verurteilungen aus 2015 und 2016 zu Geldstrafen verurteilt. Der durch das Hanseatische Oberlandesgericht abgeurteilten Tat lag zugrunde, dass der Kläger im März 2014 nach Syrien gereist war, wo er sich einer überwiegend aus tschetschenischen Kämpfern bestehenden Einheit der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (im Folgenden: IS) angeschlossen hatte. Nachdem er sich zunächst – unterbrochen durch einen „Urlaub“ in der Türkei, wo er seine Lebensgefährtin und sein Kind traf – nur bereitgehalten hatte, brach er am 24.09.2014 zu einem Kampfeinsatz im Rahmen der Offensive gegen die Stadt Kobane auf. Unter ungeklärten Umständen – möglicherweise noch auf dem Weg nach Kobane durch einen Luftangriff – erlitt er eine Beinverletzung. Zur Behandlung der Verletzung begab sich der Kläger in die Türkei; anschließend kehrte er im Januar 2015 nach Deutschland zurück. Eine Beteiligung an konkreten Kampfhandlungen ist nicht feststellbar. Im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im IS widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 01.12.2017 die Flüchtlingseigenschaft des Klägers, lehnte die Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Bescheid ist mittlerweile bestandskräftig. Mit Bescheid vom 30.12.2019 wies der Senator für Inneres als Ausländerbehörde der Beklagten den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus der Bundesrepublik Deutschland aus, erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für eine Dauer von 20 Jahren ab der Ausreise und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation mit
3 Sofortvollzug an. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 13.07.2020 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der erkennende Senat durch Beschluss vom 09.12.2020 zurück (Az. 2 B 240/20). Am 24.03.2021 wurde der Kläger aus der Haft heraus in die Russische Föderation abgeschoben. Durch Urteil vom 16.12.2022 hat das Verwaltungsgericht das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid der Beklagten vom 30.12.2019 aufgehoben und die Klage im Übrigen – hinsichtlich der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die Ausweisung als rechtmäßig erweise. Die Verurteilung vom 20.08.2018 durch das Hanseatische Oberlandesgericht u.a. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland von vier Jahren und zwei Monaten erfülle die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Der Kläger habe von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln nicht Abstand genommen, weil er nach wie vor bestreite, jemals Mitglied des IS gewesen zu sein. Es bestehe unabhängig hiervon bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zwar keine hohe Wahrscheinlichkeit, aber doch eine ernsthafte Möglichkeit der erneuten Begehung terroristischer Straftaten bzw. des Sich-Anschließens an terroristische Vereinigungen oder den Terrorismus unterstützende Vereinigungen im In- oder Ausland durch den Kläger. Es liege zusätzlich auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vor. Die Ausweisung erweise sich schließlich in Abwägung mit den Bleibeinteressen – insbesondere der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern mit (teilweise) deutscher Staatsangehörigkeit – als verhältnismäßig. Bei kumulativer Betrachtung der zwar nicht sehr hohen, aber dennoch ernsthaften Gefahr, dass der Kläger erneut terroristische Straftaten begehe oder terroristische Vereinigungen unterstütze, und des erheblichen Interesses, anderen Ausländern die aufenthaltsrechtlichen Folgen der Unterstützung terroristischer Vereinigungen vor Augen zu führen, überwiege das Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers und seiner Familie, nicht für einige Jahre voneinander getrennt zu werden, sowie das Interesse des Klägers, nicht in das Land zurückkehren zu müssen, in dem er immerhin den größten Teil seiner Kindheit verbracht hat und wo noch Verwandte lebten. Des Weiteren lägen auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung vor. Rechtswidrig sei jedoch das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die Beklagte habe bei Bestimmung der Fristlänge gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5a Satz 1 AufenthG das
4 Vorliegen eines atypischen Falls verkannt, der eine kürzere Frist als die Regelfrist von 20 Jahren gebiete. Zum einen sei das spezialpräventive Ausweisungsinteresse wegen der nicht besonders hohen Wiederholungsgefahr in Abweichung von gleichgelagerten Fällen im unteren Bereich des Möglichen zu verorten. Das durchaus schwer ins Gewicht fallende generalpräventive Ausweisungsinteresse dürfe – wie sich aus Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG ergebe – hingegen nur unterhalb der Grenze von fünf Jahren berücksichtigt werden. Die zu ermittelnde Höchstfrist müsse mithin weniger als 20 Jahre betragen. Zum anderen lägen beim Kläger starke familiäre Bindungen im Bundesgebiet vor, die ebenfalls die Annahme eines atypischen Falls geböten. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürften im Lichte des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Alt. 2 GRCh insbesondere Ausländer, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigen Kind lebten oder eine sozialfamiliäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen ledigen Kind pflegten einer angemessenen Rückkehrperspektive. Das treffe auf alle drei Kinder des Klägers zu, mit denen er auch nach seiner Inhaftierung und späteren Abschiebung in die Russische Föderation eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung unterhalte. Gegen das ihr am 27.02.2023 zugestellte Urteil hat (nur) die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Sie rügt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Festsetzung der 20-jährigen Regelfrist aus § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG aufgrund eines atypischen Falls ermessensfehlerhaft sei. II. Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bzw. der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind jedenfalls nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt. 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 - 1
5 LA 180/18, juris Rn. 12). Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt, müssen hierzu alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97, juris Rn. 5). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. (NdsOVG, Beschl. v. 04.07.2018 - 13 LA 247/17, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 17). Zur hinreichenden Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 20.05.2021 - 10 LA 250/20, juris Rn. 9 m.w.N.). Gemessen daran gelingt es der Beklagten nicht, die Annahme des Verwaltungsgerichts schlüssig in Frage zu stellen, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 5a Satz 1 AufenthG) sei ermessensfehlerhaft erfolgt, weil ein atypischer Fall vorliege, der eine kürzere Frist als die Regelfrist von 20 Jahren gebiete. a. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG die Frist mit der Ausreise beginnt. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Aufgrund der Verurteilung des Klägers durch das Hans. OLG Hamburg vom 20.08.2018 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland war der Befristung grundsätzlich § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG zugrunde zu legen, wonach die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen soll, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zu Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Die Vorschrift sieht ein intendiertes Ermessen vor („soll“), das die Behörde bei ihrer Befristungsentscheidung für den Regelfall an die gesetzliche vorgesehene Rechtsfolge bindet (VG Frankfurt O., Beschl. v. 12.05.2021 – 3 L 628/20, juris Rn. 84; VG Würzburg, Urt. v. 26.07.2021 – W 7 K 20.612, juris Rn. 76, juris; VG Berlin, Urt. v. 25.08.2022 – 13 K 41.19, juris Rn. 80; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2023 – 8 K 702/21, juris Rn. 133; Maor, in: BeckOK MigR, 39. Ed. 1.10.2023, AufenthG § 11 Rn. 42). Die Vorschrift erlaubt und verlangt gleichwohl die Berücksichtigung atypischer Umstände im Einzelfall, die zu einer kürzeren oder längeren Befristung führen können (vgl. Dollinger, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022 § 11 AufenthG
6 Rn. 69; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2023 – 8 K 702/21, juris Rn. 133 m.w.N.). Die Berücksichtigung besonderer Einzelfallumstände gebietet zudem Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG, der bestimmt, dass die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird (vgl. Maor, in: BeckOK, 39. Ed. 1.10.2023, AufenthG § 11 Rn. 42; Lutz, in Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 1.9.2021, RL 2008/115/EG Art. 11 Rn. 10). Darauf weist zudem die Gesetzesbegründung hin, wonach auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 5a AufenthG „die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen“ sind (BT-Drs 19/10047, S. 32). Diesen Maßstab, den das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, stellt die Beklagte nicht in Frage; vielmehr beanstandet sie seine Anwendung durch das Verwaltungsgericht im Fall des Klägers. Ihre Rüge, das Gericht sei zu Unrecht von einer Ausnahme ausgegangen, die eine abweichende Befristung im Ermessenswege gebiete, zieht die Richtigkeit des angegriffenen Urteils indes nicht durchgreifend in Zweifel. b. Die Beklagte trägt nichts gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts vor, dass eine deutlich reduzierte (spezialpräventive) Wiederholungsgefahr für vergleichbare terroristische Straftaten eine Ausnahme von der 20jährigen Befristungsdauer begründen könne, und dass das weiterhin schwer ins Gewicht fallende generalpräventive Ausweisungsinteresse nach Unionsrecht bei der Bemessung der Frist nur unterhalb der Grenze von fünf Jahren aus Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG berücksichtigt werden dürfe. Sie wendet sich allein gegen die erstinstanzliche Prognoseentscheidung, dass die Wiederholungsgefahr hier „im unteren Bereich des Möglichen zu verorten“ sei. Dazu stützt sie sich darauf, dass sowohl die Justizvollzugsanstalt als auch der Strafsenat des Hans. OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 09.07.2020 über die Nichtaussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB dem Kläger eine davon abweichende deutlich ungünstige Prognose gestellt hätten. Der erkennende Senat hat indes bereits in seiner Entscheidung über die Beschwerde des Klägers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 09.12.2020 – 2 B 240/20), auf die das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, umfassend ausgeführt, warum es den Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt und des Strafsenats nicht uneingeschränkt folgt (vgl. S. 10 f. des Beschlussabdrucks – juris Rn. 29 ff.). Er hat insbesondere darauf abgestellt, dass die Feststellung des Strafsenats, die familiären Bindungen hätten bereits bei Begehung der Anlasstat bestanden und könnten daher eine positive Prognose nicht begründen, und eine ernsthafte und kritische Auseinandersetzung mit dem IS und der Tat sei bisher nicht gelungen, angesichts der Geburt von zwei der drei Kinder nach der Rückkehr aus Syrien und des im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Berichts der auf religiösen Extremismus spezialisierten Beratungsstelle „ … " vom 21.08.2020 nicht vollständig zugestimmt werden könne. Hieran wird auch bei Berücksichtigung des Zulassungsvortrags der Beklagten festgehalten. Zunächst vermag der Senat
7 dem Einwand der Beklagten nicht zu folgen, der Bericht der Fachstelle sei widersprüchlich. Richtig ist, dass der Bericht eine nicht optimale Impulskontrolle thematisiert und darauf hinweist, dass sich durch gezielte kritische Äußerungen sichtbare Gereiztheit beim Kläger auslösen lasse, wie sie ideologisch auch bei IS-Anhängern eintrete. Dadurch wird die Einschätzung der Fachstelle, im Hinblick auf das, was in der Beratung offen thematisiert worden sei, spreche nichts (mehr) für eine ideologische Zugehörigkeit zum IS oder anderen nicht demokratischen islamistischen Strömungen, indes nicht widersprüchlich. Denn der Berater begründet sie nachvollziehbar damit, dass der Kläger sein kriminelles Verhalten gut in Relation zu seiner persönlichen damaligen Situation – namentlich seiner Rolle als Vater und Ernährer der Familie und der kulturell geprägten Erwartungsvorstellungen an Männlichkeit –, sowie seiner Nationalität und Identität zu betrachten vermochte, sein muslimischer Glaube retrospektiv eher von nachgeordneter Bedeutung gewesen sei und er den IS des Missbrauchs der Religion für seine Zwecke beschuldige. Dies spricht entgegen der Auffassung der Beklagten für eine Distanzierung des Klägers von seiner radikalen Ideologie zum Tatzeitpunkt. Der Senat – und sich dem anschließend auch das Verwaltungsgericht – hat im Übrigen die dem Kläger attestierte unzureichende Impulskontrolle bei seiner Entscheidung berücksichtigt und sie gerade als ein Indiz für eine Wiederholungsgefahr herangezogen, die die Gefahrenschwelle noch überschreitet (vgl. Bl. 12 f. Beschlussabdruck – juris Rn. 34). Aufgrund der für den Kläger sprechenden weiteren Umstände – namentlich seiner bis dahin nur geringfügigen Straffälligkeit, seiner Eigenschaft als Erstverbüßer einer Freiheitsstrafe, seiner veränderten familiären Situation und der aus dem Bericht folgenden Auseinandersetzung mit der Tat – ist jedoch nicht mehr von einer hohen Wiederholungsgefahr für solche Straftaten auszugehen, die nach § 11 Abs. 5a AufenthG eine Regelbefristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zur Folge haben. Dem entspricht die angegriffene Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Wiederholungsgefahr im unteren Bereich anzusiedeln sei. c. Nicht zu folgen ist dem weiteren sinngemäßen Einwand der Beklagten, wonach eine unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Alt. 2 GRCh fallende Beziehung eines Elternteils zu seinen minderjährigen Kindern grundsätzlich keine abweichende Befristungsentscheidung rechtfertigen könne, weil es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handele, den der Gesetzgeber noch nicht regelhaft mit der Vorschrift des § 11 Abs. 5a AufenthG erfasst hat. Dem Einwand liegt ein unzutreffendes Verständnis davon zu Grunde, wann besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Regelfrist aus § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG gebieten. Mit der „Soll“-Regelung des § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es in den dort genannten
8 Fallgruppen in Abwägung mit den schwerwiegenden Sicherheitsinteressen regelmäßig verhältnismäßig – nämlich zur Gefahrenabwehr erforderlich und bei Berücksichtigung der im Regelfall in Rechnung zu stellenden privaten Interessen auch angemessen – ist, den Betreffenden für einen sehr langen Zeitraum, der deutlich oberhalb der Fünfjahresfrist des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG liegt, aus dem Bundesgebiet fernzuhalten. Die Vorschrift bezweckt eine Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis und gewährleistet eine restriktive Handhabung der Befristungsentscheidungen gegenüber den dort genannten Straftätern und terroristischen Gefährdern (Oberhäuser, in: NK-AuslR/Oberhäuser, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 11 Rn. 81 f.). Durch die Möglichkeit, im Ausnahmefall von der 20-jährigen Befristungsdauer nach unten abzuweichen, wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen (Oberhäuser, in: NK-AuslR/Oberhäuser, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 11 Rn. 9; vgl. zu Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG zudem Lutz, in Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 1.9.2021, RL 2008/115/EG Art. 11 Rn. 10, 14). Eine Ausnahme von der Regelfrist ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten immer dann anzunehmen, wenn die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 20 Jahre unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung entweder ersichtlich nicht zur Gefahrenabwehr erforderlich oder aufgrund des Bestehens besonderer schützenwerter Bindungen im Inland in Abwägung mit den öffentlichen Sicherheitsinteressen unangemessen ist. Ob nach diesen Grundsätzen ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. zur Annahme einer Atypik bei § 5 Abs. 1 AufenthG BVerwG, Urt. v. 22.05.2012 - BVerwG 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 = Buchholz 402.242 § 28 AufenthG Nr. 3, jeweils Rn. 11 m.w.N.; Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 16/12, juris Rn. 16). Das Vorliegen eines Ausnahmefalls führt vielmehr erst dazu, dass das behördliche Befristungsermessen aus § 11 Abs. 3 AufenthG unbeschränkt eröffnet ist. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 1 C 47.20, juris Rn. 14 f. m.w.N.; Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21 –, BVerwGE 175, 16-46, Rn. 57). Einer angemessenen Rückkehrperspektive bedürfen im Lichte des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Var. 2 GRC insbesondere Ausländer, die im Bundesgebiet in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufenthaltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigen Kind leben oder eine sozial-familiäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen ledigen Kind pflegen (BVerwG, Urt. v. 07.07.2021 – 1 C 47.20, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Prüfung, ob atypische Umstände des Einzelfalls eine Befristung unterhalb von 20 Jahren gebieten, berücksichtigt hat, dass der Kläger Vater von drei
9 im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Kindern ist, von denen eines hier langfristig aufenthaltsberechtigt ist und zwei weitere die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Die gegen das Bestehen einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung vorgetragenen Bedenken verfangen nicht. Der Einwand, der Kläger habe sich bewusst dazu entschlossen, sich einer militanten Einheit des IS anzuschließen und dafür sein damals erst fünfjähriges Kind und seine Lebensgefährtin zu verlassen, berücksichtigt zum einen nicht, dass zwei der Kinder erst nach seiner Rückkehr nach Deutschland geboren wurden. Zum anderen ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (st. Rspr., BVerfG, Beschl. v. 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21, juris Rn. 48 m.w.N.). Dass der Kläger durch sein Verhalten erst Anlass zu ausländerrechtlichen Maßnahmen gegen ihn gegeben hat, steht der Berücksichtigung einer gleichwohl bestehenden Beziehung zu seinen Kindern im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung daher nicht entgegen. Von einer solchen Beziehung ist das Verwaltungsgericht ausgegangen, die Beklagte trägt dagegen nichts vor. Der weitere Einwand der Beklagten, es bestehe keine besondere finanzielle oder über die gewöhnliche Bindung hinausgehende Abhängigkeit der Kinder von ihrem Vater, betrifft die Frage, welches Gewicht der Vater-Kind-Beziehung in Abwägung mit den öffentlichen Sicherheitsinteressen einzuräumen ist. Dass eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft ein im Rahmen der Prüfung eines Ausnahmefalls zu berücksichtigendes privates Interesse darstellt, ist – wie dargelegt – indes nicht ernstlich zweifelhaft. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die schutzwürdigen Interessen des Klägers und seiner Kinder an einer angemessenen Rückkehrperspektive in Abwägung mit den öffentlichen Sicherheitsinteressen eine Verkürzung der Regelfrist gebieten, trägt die Beklagte substantiiert nichts vor. Das Abwägungsergebnis ist ausgehend von der durch die Beklagte nicht schlüssig in Zweifel gezogenen Annahme des Verwaltungsgerichts einer Wiederholungsgefahr „im unteren Bereich des Möglichen“ auch nicht zu beanstanden. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen des Vorliegens des in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geregelten Zulassungsgrundes zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet
10 (vgl. OVG Bln-BBg, Beschl. v. 30.12.2020 - OVG 2 N 65.17, juris Rn. 29 m.w.N.; VGH B-W, Beschl. v. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12 sowie Beschl. v. 04.04.2014 - 6 S 1795/13, juris Rn. 18). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Bremen, Beschl. v. 11.05.2021 - 1 LA 80/19, juris Rn. 22; OVG LSA, Beschl. v. 23.03.2021 - 1 L 47/19, juris Rn. 26). Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache folgen noch nicht daraus, dass „Fälle der Atypik mit Blick auf § 11 Abs. 5a AufenthG nicht geregelt sind“. Wie unter 1. dargelegt, lässt sich anhand der Gesetzesbegründung, der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur der Bedeutungsgehalt der „Soll“-Regelung des § 11 Abs. 5a AufenthG mit vertretbarem, ein durchschnittliches Maß an Schwierigkeiten nicht überschreitenden Aufwand ermitteln. Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend macht, aus dem zwischen der mündlichen Verhandlung und der Zustellung des vollständigen Urteils verstrichenen Zeitraums von mehr als zwei Monaten ergebe sich ein erheblicher Begründungsaufwand, so ist dem nicht zu folgen. Die Annahme, dass das Urteil aufgrund besonderer Schwierigkeiten bei seiner Abfassung erst zu einem späteren Zeitpunkt vollständig abgesetzt wurde, ist spekulativ. Die Beklagte weist zum anderen selbst darauf hin, dass sich der behauptete Begründungsaufwand nicht in einer besonderen Länge der Entscheidungsgründe niedergeschlagen hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. gez. Dr. Maierhöfer gez. Traub gez. Stybel