OLG Köln – 16 Wx 197/05
Zivilrecht
Tenor
wird der Senatsbeschluss vom 06.02.2006 entsprechend § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der erste Satz der Gründe wie folgt lautet:
"Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache keinen Erfolg".
Dem Tenor und dem übrigen Inhalt der Gründe ist zu entnehmen, dass die sofortige weitere Beschwerde nicht begründet, also das Begehren erfolglos geblieben ist.