Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung kann weder aus § 17 BBesG iVm der Verwaltungsvorschrift vom 10. …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung kann weder aus § 17 BBesG iVm der Verwaltungsvorschrift vom 10. Oktober 1990 (D II 4-221 170/36) noch aus den allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht (§ 79 BBG) hergeleitet werden und findet auch in dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG keine Rechtsgrundlage, wenn der Bundesbedienstete (Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz) im Beitrittsgebiet (in Weißensee und Treptow) untergebracht ist und seine dienstliche Tätigkeit, die er außerhalb des Beitrittsgebiets in Berlin (West) - Bahnhöfe Zoologischer Garten und Spandau - ausübt.