Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (17 K 7236/05) gegen den …
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (17 K 7236/05) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2005 wird abgelehnt. Bei summarischer Prüfung bestehen auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung noch ist ersichtlich, dass die Vollziehung des Bescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in dem Widerspruchsbescheid und in der Antragserwiderung verwiesen. Diesen Erwägungen hat der Antragsteller nichts von Substanz entgegengesetzt. Ebensowenig hat er im gerichtlichen Verfahren Unterlagen eingereicht, die das Vorliegen einer unbilligen Härte belegen würden. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.450,00 EUR festgesetzt. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.
Gründe
1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (17 K 7236/05) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2005 wird abgelehnt. Bei summarischer Prüfung bestehen auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung noch ist ersichtlich, dass die Vollziehung des Bescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in dem Widerspruchsbescheid und in der Antragserwiderung verwiesen. Diesen Erwägungen hat der Antragsteller nichts von Substanz entgegengesetzt. Ebensowenig hat er im gerichtlichen Verfahren Unterlagen eingereicht, die das Vorliegen einer unbilligen Härte belegen würden. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.450,00 EUR festgesetzt. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.