VerfGH Berlin: Verfahrenseinstellung nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde
Orientierungssatz
Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde.(Rn.1)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2008 seine Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde aus den mit Schreiben des Gerichts vom 24. November 2008 dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 52 Abs. 1 VerfGHG i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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