EuGH Sechste Kammer Urteil zitiert von 9

Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen

Europäische Kommission gegen Französische Republik

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen – Entscheidung, mit der diese Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden – Verpflichtung, die für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfen unverzüglich zurückzufordern und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen – Nichtdurchführung – Absolute Unmöglichkeit der Durchführung

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat, verstoßen, dass sie die Entscheidung der Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durch Rückforderung der in den Art. 2 und 3 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern durchgeführt hat.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Versäumnis, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (ABl. 2005, L 74, S. 49), nachzukommen – Verpflichtung, die für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen unverzüglich zurückzufordern und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.