Eine Anordnung nach § 15b Abs 2 S 1 StVZO und eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 15b Abs 1 StVZO stehen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine Anordnung nach § 15b Abs 2 S 1 StVZO und eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 15b Abs 1 StVZO stehen nicht im Widerspruch zu einem vorangegangenen Fahrverbot und zur Rückgabe des Führerscheins nach Ablauf des Fahrverbots.