Der Beteiligte zu 3. schloß unter dem 7. September 1981 mit dem Gymnasiallehrer F. einen Arbeitsvertrag über …
Tatbestand
Der Beteiligte zu 3. schloß unter dem 7. September 1981 mit dem Gymnasiallehrer F. einen Arbeitsvertrag über seine Einstellung als Zeitangestellter im Bereich des Beteiligten zu 2. mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung über 24 Unterrichtsstunden wöchentlich, und zwar für die Zeit vom 1. August 1981 bis zum 31. Juli 1982. Der Lehrer wurde in der V-schule in L eingesetzt. Unter dem 8. März 1982 teilte der Beteiligte zu 3. dem Lehrer mit, daß er gemäß Urteilen des Bundesarbeitsgerichts in gleichgelagerten Fällen nunmehr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Lande Hessen stehe und über den 31. Juli 1982 hinaus an einer Schule im Bereich des Beteiligten zu 2. mit 24 Wochenstunden beschäftigt werde. Mit Zustimmung des Gesamtpersonalrats der Lehrer bei dem Beteiligten zu 2. vom 15. Juni 1982 wurde der Lehrer mit Bescheid des Beteiligten zu 3. vom 1. Juli 1982 von der V-schule in L an die A-Schule in A versetzt und mit 17 Wochenstunden für das Schuljahr 1982/83 an die bisherige Schule abgeordnet, und zwar mit Wirkung vom 1. August 1982. Diese Maßnahme wurde in einem weiteren Bescheid des Beteiligten zu 3. vom 19. Juli 1982 dahin abgeändert, daß der Lehrer mit Wirkung vom 1. August 1982 bis zum 31. Juli 1983 von der A-Schule in A mit insgesamt 7 Wochenstunden an die Stadtschule A teilabgeordnet wurde; dieser Maßnahme hatte der Gesamtpersonalrat bei dem Beteiligten zu 2. unter dem 8. Juni 1982 zugestimmt. Auf Antrag des Beteiligten zu 2. vom 26. Juli 1982 stimmte der örtliche Personalrat der V-schule in L unter demselben Tage der Weiterbeschäftigung des Lehrers F. zu.
Am 28. Juli 1982 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet, weil bei der Einstellung bzw. Versetzung des Lehrers F. an die A-Schule in A sein Mitbestimmungsrecht verletzt worden sei.
Die Weiterbeschäftigung des Lehrers F. nach Ablauf des befristeten Vertrages sei wie eine Einstellung zu behandeln. Die Zustimmung des Gesamtpersonalrats im Bereich des Beteiligten zu 2. zu der Versetzung/Abordnung des Lehrers F. sei unbeachtlich, weil entscheidend auf seine Weiterbeschäftigung abzustellen sei, die sich als eine Einstellung darstelle.
Die Zustimmung des Personalrats der V-schule in L vom 26. Juli 1982 sei nichtig, weil sie nicht ordnungsgemäß erteilt worden sei, insbesondere sei die Ladungsfrist des § 32 Abs. 2 HPVG nicht eingehalten und die Tagesordnung nicht mitgeteilt worden. Auch sei für den Lehrer F., der in dem genannten Personalrat der einzige Vertreter der Angestellten gewesen sei, kein Ersatzmann eingeladen worden.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß die Einstellung bzw. Versetzung des Lehrers im Angestelltenverhältnis F. an die A-Schule in A das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.
Der Beteiligte zu 1. hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Beteiligte zu 2. hat die Auffassung vertreten, daß es sich bei der Umwandlung des Angestelltenverhältnisses des Lehrers F. von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht um einen Einstellungstatbestand im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2a HPVG F. 1979 gehandelt habe. Für die Zustimmung zu der Versetzung/Abordnung des Lehrers F. sei der Gesamtpersonalrat der Lehrer in seinem Bereich zuständig gewesen. Die vom Antragsteller gerügten Mängel bei der Beschlußfassung des Personalrats der V-schule in L am 26. Juli 1982 seien unerheblich; sie seien im übrigen auch nicht zutreffend, wie sich aus dem Schreiben des genannten Personalrats vom 18. Oktober 1982 ergebe.
Der Beteiligte zu 3. hat darauf hingewiesen, daß im vorliegenden Falle entsprechend einem Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 31. März 1983 verfahren worden sei, wonach der Personalrat auch dann ein Mitbestimmungsrecht habe, wenn der Dienstherr mit Angestellten oder Arbeitern Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit abschließe, mit denen zuvor ein Zeitvertrag bestanden habe; das gelte auch in den Fällen, in denen auf der Grundlage der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 1982 ein Lehrer mit seither befristetem Arbeitsvertrag unbefristet weiterbeschäftigt werden solle. Der im maßgeblichen Zeitpunkt zuständige Personalrat der V-schule in L habe unter dem 26. Juli 1982 der Weiterbeschäftigung des Lehrers F. zugestimmt, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers habe in dieser Frage nie bestanden.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt -- Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen -- hat den Antrag mit Beschluß vom 15. September 1983 -- L 18/82 -- abgelehnt, weil es für das behauptete Mitbestimmungsrecht des Antragstellers an einem Einstellungstatbestand fehle. Die Versetzung bzw. Abordnung des Lehrers F. falle ebenfalls nicht in die Mitbestimmungszuständigkeit des Antragstellers.
Gegen diesen seinen Bevollmächtigten am 7. Oktober 1983 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. November 1983 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel am 2. November 1983 Beschwerde eingelegt und diese in einem weiteren Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. November 1983, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingegangen am 29. November 1983, wie folgt begründet:
Die Weiterbeschäftigung des Lehrers F. ab 1. August 1982 erfülle den Einstellungstatbestand des § 64 Abs. 2 Nr. 1 a HPVG 1979. Der Personalrat der V-schule habe aber der Weiterbeschäftigung des Lehrers F. nicht ordnungsgemäß zugestimmt, sein Beschluß sei wegen der vorgetragenen Verfahrensfehler nichtig.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß die Umwandlung eines ursprünglich befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes -- bezogen auf den Fall des Lehrers ... F -- als Einstellung der Mitbestimmung des Antragstellers unterlag.
Der Beteiligte zu 1. hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß und treten dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers entgegen.
Auf die Mitteilung des Beteiligten zu 2. vom 4. Juli 1985, daß der Lehrer F. mit Wirkung vom 1. August 1984 an die O-schule in G versetzt worden sei, hat der Antragsteller darauf hingewiesen, daß es an der A-Schule in A vier weitere vergleichbare Fälle gebe, in denen Kettenarbeitsverträge in unbefristete Arbeitsverträge, teilweise zum Nachteil der Betroffenen, umgewandelt worden seien. Es bestehe daher nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse für die Klärung der im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben zu den vier weiteren Fällen Stellung genommen, nach Auffassung des Beteiligten zu 2. fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers und der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Versetzungsakte betreffend den Lehrer F. des Beteiligten zu 2. (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde kann keinen Erfolg haben, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Senat bejaht trotz Ausscheidens des Lehrers F. aus der A-Schule in A mit Wirkung vom 1. August 1984 noch ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für das vorliegende Beschlußverfahren. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Fachsenat in seinen Beschlüssen vom 24. August 1988 -- HPV TL 23/81 -- und HPV TL 524/84 -- angeschlossen hat, muß in Fällen, in denen sich der streitige Sachverhalt "erledigt" hat, der nach Ansicht des Antragstellers ein Beteiligungsrecht auslöst, von den Tatsacheninstanzen auf Anträge hingewirkt werden, die der neuen Sachlage und damit der Prozeßlage nach der Erledigung entsprechen. Es ist zu Anträgen überzugehen, welche die hinter dem streitauslösenden Sachverhalt stehenden allgemein personalvertretungsrechtlichen Fragen zur Entscheidung des Gerichts stellen (so Beschlüsse des erkennenden Fachsenats vom 24. August 1988, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 15. Februar 1988, RiA 1988, 187 = ZBR 1988, 197 m.w.N.). Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Fachsenat seinen Antrag entsprechend geändert.
In der Sache kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Fachkammer hat dem Antrag, der in der Beschwerdeinstanz lediglich eine sachgerechte Fassung erhalten hat, im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt. Er ist bereits deshalb abzulehnen, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt. Antragsbefugt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren ist nur derjenige, der durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß des Fachsenats vom 19.11.1984 -- HPV TL 3/83 m.w.N. -- insoweit in ESVGH 35, 98 nicht abgedruckt --). Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der "Verlängerung" des Angestelltenverhältnisses des Lehrers F. über den 31. Juli 1982 hinaus gehörte dieser noch zum Lehrpersonal der V-schule in L. Er ist erst mit Wirkung vom 1. August 1982 an die A-Schule in A versetzt worden. Unter dem 26. Juli 1982 hat der (noch) zuständige Personalrat der V-schule der "Weiterbeschäftigung" des Lehrers F. zugestimmt. Der Antragsteller war in diesem Zeitpunkt (noch) nicht zuständig. Auf die vom Antragsteller behaupteten Verfahrensfehler bei der Beschlußfassung des Personalrats der V-schule in L am 26. Juli 1982 kommt es -- ihre Gegebenheit unterstellt -- nicht entscheidungserheblich an, da sich der Antragsteller schon mangels Antragsbefugnis hierauf nicht berufen kann (vgl. hierzu auch Hess. VGH, U. v. 19.10. 1988 -- 1 UE 2114/85 -- m.w.N.) --
Die vom Antragsteller weiter angeführten Vergleichsfälle sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Nach allem konnte die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben; ....
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