OVG NRW 12. Senat Beschluss

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage …

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat. Das Zulassungsvorbringen zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf hinsichtlich der Frage, ob ein dem Auszubildenden nach dem Gesetz zum Elterngeld und zu Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) gezahltes Elterngeld in Höhe von monatlich 300 € seinen Anspruch auf Vorausleistung von Ausbil-dungsförderung nach § 36 BAföG mindert.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Gründe

1

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat. Das Zulassungsvorbringen zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf hinsichtlich der Frage, ob ein dem Auszubildenden nach dem Gesetz zum Elterngeld und zu Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) gezahltes Elterngeld in Höhe von monatlich 300 € seinen Anspruch auf Vorausleistung von Ausbil-dungsförderung nach § 36 BAföG mindert.

2

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.