LG Siegen · Nordrhein-Westfalen 1. große Strafkammer Urteil

Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte ist des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 3, 52, 53 StGB

Gründe

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I.

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Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in V. geboren. Er wuchs in S. auf, wo seine Eltern ein Lebensmittelgeschäft führten. Er besuchte den Kindergarten, dann Grund- und Hauptschule, die er 1972 mit 14 Jahren nach der 9. Klasse verließ. Danach besuchte er für 2 Jahre die Handelsschule in V. und begann anschließend eine Ausbildung zum Stahlformenbauer, die er Ende 1976 ohne Abschluss beendete. Danach arbeitete er bei verschiedenen Firmen.

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1981 heiratete der Angeklagte. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen, die heute 29 und 19 Jahre alt sind. Ab 1990 baute der Angeklagte auf dem elterlichen Grundstück an der L.-straße in G.-S. ein Haus, in das die Familie 1992 einzog. 2006 trennten sich der Angeklagte und seine Ehefrau. Der Angeklagte blieb in dem Haus an der L.-straße, das er im Tatzeitraum noch zusammen mit seinem jüngeren Sohn bewohnte. Seit 2010 ist die Ehe geschieden.

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Beschäftigt war der Angeklagte zuletzt bis April 2010 als Modellbauer bei der Fa. J. in W.. Dort wurde er im April 2010 betriebsbedingt gekündigt und ist seitdem arbeitslos. Arbeitslosengeld beantragte er nicht, sondern lebte seitdem bis zu seiner Inhaftierung nach eigenen Angaben von einer Steuerrückzahlung von ca. 2.000,00 €, einer Auszahlung von etwa 3.000,00 bis 4.000,00 € aus einer aufgelösten Lebensversicherung und vom Erlös eines Grundstücksverkaufs von ca. 30.000,00 €.

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Der Angeklagte ist erheblich verschuldet. Nach seinen Angaben hatte er aufgrund des Hausbaus noch Schulden in Höhe von etwa 100.000,00 €, woraus sich zur Tatzeit eine monatlich fällig werdende Belastung von ca. 500,00 € ergab. Am 05.10.2009 und am 05.08.2010 musste der Angeklagte eidesstattliche Versicherungen ablegen. Sein Haus, in dem er bis zur Inhaftierung mit seinem jüngeren Sohn wohnte und für das er als Alleineigentümer eingetragen war, ist mittlerweile zwangsversteigert worden.

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Der Angeklagte leidet unter schädlichem Gebrauch von Alkohol. Nach eigenen Angaben trinkt er bereits seit Jahren täglich Alkohol. Solange er noch in einem Beschäftigungsverhältnis stand, hatte er seinen Konsum nach eigenen Angaben soweit unter Kontrolle, dass er in seiner Arbeitsfähigkeit nicht spürbar eingeschränkt war und während der Arbeit nicht trank, aber ansonsten, insbesondere an Wochenenden viel Alkohol konsumierte. Im März 2010 bat er von sich aus seine Hausärztin FW. um eine Einweisung zur stationären Entgiftung, welche die Ärztin erteilte. Der Angeklagte trat die Behandlung aber nicht an, weil ihn, wie er sagte, der Mut verließ. Seit seiner Arbeitslosigkeit ab April 2010 trank er verstärkt Alkohol, zuletzt nach eigenen Angaben täglich bis zu 6, manchmal auch bis zu 10 Halbliterflaschen Bier, dazu 2 bis 3 Flaschen Schnaps pro Woche, insbesondere Weinbrand.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

10Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 18.05.2009 wurde er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung bis zum 17.01.2010 angeordnet. Tatzeitpunkt war der 06.02.2009. Bei Begehung der Tat hatte der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,00 Promille. Der Angeklagte legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm den Einspruch in der Hauptverhandlung am 21.08.2009 zurück. In der Folge erlangte er seine Fahrerlaubnis nicht mehr zurück.

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Am 20.10.2010 erging Haftbefehl gegen den Angeklagten zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe, da er von der Geldstrafe einen Restbetrag von 300,00 € noch nicht gezahlt hatte. Am 08.11.2010 zahlte er den Restbetrag ein und wendete damit die Ersatzfreiheitsstrafe ab.

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2. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 06.09.2010 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Zeitpunkt der letzten Tat war der 03.07.2010. Die Entscheidung ist seit dem 23.09.2010 rechtskräftig.

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Da er die Geldstrafe nicht zahlte, wurde dem Angeklagten am 31.03.2011 zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe eine Ladung zum Strafantritt binnen 4 Wochen zugestellt.

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Seit seiner Festnahme in dieser Sache am 13.04.2011 befindet sich der Angeklagte in Haft. Vom 18.05.2011 bis 21.07.2011 verbüßte er die Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 06.09.2010.

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Aus der Haft heraus bemühte der Angeklagte sich um einen Platz für eine freiwillige stationäre Therapie seines Alkoholproblems. Dadurch hat sich für ihn nun die Möglichkeit ergeben, kurzfristig in der Klinik FU. zu einer solchen Therapie aufgenommen zu werden. Mit einer Kostenzusage der Krankenkasse für die Therapie ist zu rechnen.

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II.

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Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

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Am Sonntag, den 21.11.2010, hielt der Angeklagte sich, nachdem er gegen Mittag aufgestanden war, zunächst den ganzen Tag über in seinem Haus auf. Er trank über den Tag verteilt nach seinen Angaben mehrere Flaschen Bier sowie einige Schlücke Schnaps, die er direkt aus der Flasche nahm. Gegen 18:00 Uhr nahm er allein eine warme Mahlzeit ein. Danach setzte er sich, wie vorher auch schon, vor den Fernseher. Als er keinen Schnaps mehr hatte, entschloss er sich, zur nahegelegenen, nur gut 100 m entfernten Total-Tankstelle in der NV.-straße in G.-S. zu gehen und dort neuen Schnaps zu holen.

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Auf dem Weg nach draußen ging er in seinem Haus durch die Waschküche, wo eine Softair-Pistole lag, die einer SIG-Sauer 9 mm Pistole originalgetreu nachgebaut ist. Diese steckte er ungeladen ein. Er setzte auch eine Wollmütze auf, in die ein Sehschlitz hineingeschnitten war. Pistole und Mütze gehörten seinem Sohn, der bereits einige Jahre vorher zum Spielen mit der Spielzeugpistole den Sehschlitz in die Mütze geschnitten hatte. Spätestens in dem Moment, als er die Pistole einsteckte, entschloss der Angeklagte sich, die Tankstelle unter Verwendung der Scheinwaffe zu überfallen.

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Er begab sich zur Tankstelle und beobachtete sie zunächst von außen, um zu sehen, ob sich dort noch weitere Personen aufhielten. Dann ging er gegen 20:00 Uhr hinein und begab sich zunächst zu einem Flaschenregal. Daraus nahm er eine Flasche Weinbrand der Marke „Chantré“. Dann maskierte er sich, indem er die Mütze übers Gesicht zog, und begab sich hinter die Kassentheke, wo er die Pistole aus seiner Jackentasche zog und auf die Kassiererin, die Zeugin XB., richtete. Er sagte zur ihr: „Kasse auf!“, worauf die Zeugin die Kasse öffnete.

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Der Angeklagte forderte eine Plastiktüte, entnahm der Kasse die darin befindlichen Geldscheine von insgesamt 2.200,00 € und steckte sie in die Tüte. Er forderte noch „Tabak“, woraufhin die Zeugin XB. 3 Schachteln Zigaretten nahm und in die Tüte tat. Da der Angeklagte aber keine Zigaretten, sondern losen Tabak wollte, forderte er nochmals Tabak, woraufhin die Zeugin 11 Päckchen Tabak in die Tüte legte.

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Dann forderte er mit vorgehaltener Waffe die Zeugin auf, mit ihm hinaus vor die Tür zu gehen, um zu verhindern, dass sie Alarm auslösen und direkt die Polizei verständigen könnte. Die Zeugin XB. ging daraufhin vor dem Angeklagten her aus dem Tankstellengebäude. Der Angeklagte nahm das Geld, die Zigaretten, den Tabak und die Flasche Weinbrand in der Plastiktüte mit, wobei die Mitnahme der Weinbrandflasche von der Zeugin XB. während des Tatgeschehens nicht bemerkt wurde, entfernte sich zu Fuß in Richtung XP. und kehrte über eine Nebenstraße zu seinem Haus zurück. Zu Hause trank er dann die Flasche Weinbrand.

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Das erbeutete Geld gab er in der Folgezeit für seinen täglichen Gebrauch aus.

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Diese erste Tat wurde zunächst nicht aufgeklärt.

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Am Sonntag, den 10.04.2011, lief der Tag für den Angeklagten zunächst im wesentlichen genauso ab wie am 21.11.2010. Der Angeklagte hielt sich den Tag über zunächst im eigenen Haus auf und trank Bier und Schnaps in nicht feststellbarer Menge.

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Als er wieder keinen Schnaps mehr hatte, kam ihm der Entschluss, dieselbe Tankstelle noch einmal zu überfallen. Er steckte wieder die Softair-Pistole ein, zog eine Mütze mit Sehschlitz auf und begab sich zur Tankstelle, die er zunächst wieder beobachtete, um zu sehen, ob außer der Kassiererin noch jemand in der Tankstelle war. Gegen 21:40 Uhr ging er hinein, nahm wieder eine Flasche Chantré aus dem Regal, maskierte sich mit der Mütze, begab sich zur Kasse, zog die Scheinwaffe hervor und forderte mit der vorgehaltenen Waffe die Zeugin AG., die zu diesem Zeitpunkt als Kassiererin tätig war, auf, die Kasse zu öffnen. Wie vom Angeklagten gefordert, öffnete sie die Kasse, steckte Scheine und Münzgeld aus der Kasse in eine Plastiktüte und gab die Tüte dem Angeklagten. Dieser packte noch selbst Münzgeld, das neben der Kasse lag und vorher von der Zeugin AG. geordnet und sortiert worden war, in die Tüte. Da sich ein erheblicher Teil der Tageseinnahmen bereits im Tresor befand, zu dem die Kassiererin keinen Zugang hatte, erbeutete der Angeklagte diesmal nur 693,15 €.

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Dann sagte er zu der Zeugin, sie solle „keine Murksen“ machen, er komme wieder, verließ die Tankstelle, wobei er neben 693,15 € Bargeld erneut eine Flasche Weinbrand mitnahm. Bezüglich der Flasche hatte die Zeugin AG. bemerkt, dass sie vom Angeklagten vor der Kasse auf der Brötchentheke abgestellt worden war, nicht aber, dass der Angeklagte sie vor dem Weggehen einsteckte und mitnahm. Der Angeklagte ging in Richtung UN. über einen Umweg nach Hause. Zu Hause trank er dann wiederum die Flasche Weinbrand.

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In beiden Fällen hielten die Kassiererinnen die vorgehaltene Scheinwaffe für echt und folgten daher aus Angst um ihr Leben den Anweisungen des Angeklagten. Der Angeklagte brachte seine Anweisungen in beiden Fällen kurz und nicht in ganzen Sätzen bewusst in gebrochenem Deutsch vor, um nicht an der Stimme erkannt werden zu können.

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Von der Beute des zweiten Überfalls konnten am 13.04.2011 in der Wohnung des Angeklagten 585,00 € sichergestellt werden.

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Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er in beiden Fällen vor Fassung des Tatentschlusses und Begehung der Taten Bier und Schnaps konsumiert hat und dadurch erheblich alkoholisiert war. Ein konkreter Grad der Alkoholisierung konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte war aber jedenfalls nicht dermaßen alkoholisiert, dass er in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.

31

Dauerhafte psychische Folgen sind bei den überfallenen Kassiererinnen nicht verblieben. Der Angeklagte hat sich bei ihnen jeweils mit Schreiben vom 29.04.2011 und nochmals in der Hauptverhandlung entschuldigt. Außerdem strebt er einen Täter-Opfer-Ausgleich an und hat sich dazu bereits an eine Täter-Opfer-Ausgleichstelle gewandt.

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III.

33

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.

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1.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 15.04.2011 und auf der Verlesung der Strafbefehle des Amtsgerichts Siegen vom 18.05.2009 und vom 06.09.2010. Die Feststellungen zum generellem Trinkverhalten des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben, die vom Zeugen GB. O., dem jüngeren Sohn des Angeklagten, im wesentlichen bestätigt wurden. Bei der Einordnung des Alkoholproblems als sogenannter schädlicher Gebrauch folgt die Kammer der nachvollziehbaren Einordnung, die der psychiatrische Sachverständige GS. auf der Grundlage der eigenen Angaben des Angeklagten vorgenommen hat.

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2.

37

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden kann, sowie auf den Aussagen der Zeugen XB., AG., JN., HI., MQ., GC. und O. und auf der Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen GS..

38

a)

39

Der Angeklagte hat eingeräumt, die beiden angeklagten Überfälle auf die Tankstelle begangen zu haben.

40

aa)

41

Die Feststellungen zum Vorgeschehen am 21.11.2010 bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Angeklagte das Haus verließ, um zur Tankstelle zu gehen, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Dabei konnte den insoweit glaubhaften Angaben gefolgt werden abgesehen von den Angaben zur konkreten Trinkmenge und Fassung des Tatentschlusses.

42

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, an dem betreffenden Tag habe er, nachdem er gegen Mittag aufgestanden sei, 5 Halbliterflaschen Bier getrunken, die erste davon direkt nach dem Aufstehen, außerdem 3 bis 5 Schnäpse, wobei ein Schnaps jeweils aus 2 Schlücken direkt aus der Flasche bestanden habe.

43

Aufgrund dieser Einlassung konnte aber keine konkrete Trinkmenge festgestellt werden, da die Einlassung der Kammer insoweit nicht glaubhaft erschien. Weder aus der Einlassung noch aus sonstigen Gründen erscheint nachvollziehbar, warum der Angeklagte sich nach mehreren Monaten noch an die exakte Trinkmenge am 21.10.2010 erinnern können sollte. Auch aus der Einlassung des Angeklagten zu seinem generellen Trinkverhalten und der Aussage des Zeugen O., wonach der Angeklagte zur Tatzeit regelmäßig entsprechende Alkoholmengen oder sogar mehr trank, lässt sich nicht darauf schließen, dass der Angeklagte mindestens soviel, wie von ihm angegeben, getrunken hat, zumal der Angeklagte bei der Exploration laut dem Sachverständigen GS. angegeben hat, auch tageweise nichts zu trinken, und dementsprechend auch der Zeuge O. glaubhaft angegeben hat, dass es, wenn auch sehr selten, Tage gegeben habe, an denen der Angeklagte nichts getrunken habe.

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Vor dem Hintergrund des generellen Trinkverhaltens erscheint es aber, abgesehen von den konkreten Mengenangaben, glaubhaft und ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er am 21.11.2010 vor der Tat mehrere Flaschen Bier und einige Schlücke Schnaps in nicht konkret feststellbarer Menge getrunken hatte.

45

Zum Tatentschluss und zum Motiv für die erste Tat hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass er nicht mehr wisse, wie es zu dem Überfall gekommen sei. Als er keinen Schnaps mehr gehabt habe, habe er zur Tankstelle gehen wollen, um dort neuen Schnaps zu kaufen. Die Soft-Air-Pistole und die Mütze mit dem hineingeschnittenen Sehschlitz habe er von zu Hause mitgenommen, aber nicht mit dem Vorsatz, die Tankstelle zu überfallen. Der Entschluss dazu sei ihm, so denke er, erst in der Tankstelle gekommen.

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Soweit diese Einlassung nicht mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmt, sieht die Kammer sie durch die objektiven Umstände und die Angaben des Angeklagten bei dessen Vernehmung als Beschuldigter am 13.04.2011 als widerlegt an. Bei dieser Vernehmung sagte der Angeklagte, dass er die Überfälle aus Geldnot begangen habe. Wie er auf die Idee dazu gekommen sei, könne er nicht mehr sagen. Er habe kein Geld mehr zum Einkaufen und nichts mehr im Kühlschrank gehabt.

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Die jetzige Einlassung, er sei lediglich zum Schnapskaufen zur Tankstelle gegangen und der Überfall sei ihm erst dort in den Sinn gekommen, erscheint demgegenüber nicht glaubhaft. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte eine Scheinwaffe und eine Mütze mit Sehschlitz mit zur Tankstelle nimmt, hat die Kammer geschlossen, dass der Angeklagte spätestens in dem Moment, in dem er die Pistole einsteckte, den Entschluss zum Überfall getroffen hat. Eine andere glaubhafte Erklärung für das Mitnehmen von Waffe und Mütze hat der Angeklagte nicht geliefert und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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Gemäß der Einlassung ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er den Tatentschluss erst spontan fasste, als er sich ohnehin auf den Weg zur Tankstelle machen wollte. Insoweit ist seine Einlassung, dass er dort eigentlich Schnaps kaufen wollte, nicht zu widerlegen. Als Motiv ergibt sich für die Kammer aus den Angaben des Angeklagten vom 13.04.2011, dass er aufgrund einer finanziellen Notlage nach Scheidung und Verlust der Arbeitsstelle mit hoher Verschuldung und anstehender Zwangsversteigerung seines Hauses in dringender Geldnot war. Angesichts der zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen getroffenen Feststellungen sind die Angaben vom 13.04.2011 diesbezüglich glaubhaft.

49

Die Feststellungen zum Ablauf des ersten Überfalles beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden kann, sowie auf den Aussagen der Zeugen XB. und GC..

50

Dass der Angeklagte die Tankstelle vor dem ersten Überfall zunächst beobachtet und ausgespäht hat, hat er in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung für den ersten Überfall nicht bestätigt, sondern nur für den zweiten Überfall, und für den ersten Überfall angegeben, er denke, der Entschluss dazu sei ihm erst in der Tankstelle gekommen. Bei seiner Vernehmung am 13.04.2011 hat der Angeklagte aber auch in bezug auf den ersten Überfall angegeben, erst einmal geschaut zu haben, ob außer der Kassiererin noch jemand im Tankstellengebäude gewesen sei, und erst, als sonst keiner mehr dagewesen sei, hineingegangen zu sein. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese erste Aussage des Angeklagten zutrifft. Sie ist glaubhaft, und es ist kein Grund ersichtlich, aus dem der Angeklagte bei seiner ersten Vernehmung diesen Umstand hätte erfinden sollen. Er passt auch zu dem festgestellten Umstand, dass der Angeklagte nicht erst in der Tankstelle, sondern bereits zu Hause beim Einstecken der Waffe einen Überfall begehen wollte.

51

Zum Ablauf hat sich der Angeklagte im wesentlichen entsprechend den getroffenen Feststellungen eingelassen. Zur Wegnahme der Geldscheine hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass er meine, die Kassiererin habe die Scheine in die Tüte gelegt. Dem war nicht zu folgen, sondern der Aussage der Zeugin XB., wonach der Angeklagte selbst die Scheine aus der Kasse genommen hat. Diese Aussage entspricht nämlich der von der Zeugin bereits am 21.11.2010 unmittelbar nach der Tat gegenüber der Polizei getätigten Aussage wie auch den Angaben des Angeklagten selbst bei seiner Vernehmung durch die Polizei am 13.04.2011, wo er angegeben hatte, die Geldscheine selbst aus der Kasse genommen zu haben.

52

Zum Heimweg hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, sich in Richtung S., d.h. in entgegengesetzter Richtung zu seiner Wohnung, von der Tankstelle entfernt zu haben. Der Zeuge GC., der als Tankstellenkunde den Angeklagten nach dem Überfall mit der Kassiererin aus dem Gebäude hat herausgehen sehen, hat dagegen ausgesagt, der Angeklagte sei in Richtung XP.. d.h. in die andere Richtung weggegangen. Dieser Aussage ist die Kammer gefolgt, da sie glaubhaft ist und auch den Angaben entspricht, die der Angeklagte selbst bei der Vernehmung am 13.04.2011 gemacht hat.

53

bb)

54

Die Feststellungen zum Geschehensablauf am 10.04.2011 beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden kann, sowie auf den Aussagen der Zeugen MQ. und AG..

55

Für die Feststellungen zur Trinkmenge vor der Tat gilt das oben ausgeführte entsprechend. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ebensoviel getrunken zu haben. Die Feststellung einer konkreten Trinkmenge war auf dieser Grundlage aber aus den gleichen Gründen unmöglich wie für den 21.11.2010.

56

Als Motiv für den zweiten Überfall hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben, keinen Schnaps und kein Geld mehr gehabt, aber noch Schnaps gebraucht zu haben. Gegenüber der Polizei hat er dagegen an 13.04.2011 angegeben, aus Geldnot gehandelt zu haben, was auch der Vernehmungsbeamte HI. in seiner Aussage bestätigt hat. Bei seiner Vorführung vor dem Haftrichter des Amtsgerichts Siegen hat der Angeklagte das gleiche angegeben und hinzugefügt, dass er noch eine Geldstrafe von 1.300,00 € zu begleichen habe. Aufgrund dieser früheren Aussagen geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte aus seiner finanziellen Notlage heraus zur Geldbeschaffung handelte. Dies erscheint wesentlich glaubhafter als ein Überfall zu Beschaffung von Schnaps, zumal der Angeklagte kurz zuvor wegen der Geldstrafe von 1.300,00 € aus dem zweiten Strafbefehl eine Ladung zum Haftantritt erhalten hatte und auch nicht lediglich versucht hat, einen Schnapsflasche zu stehlen, was wesentlich naheliegender und einfacher gewesen wäre, wenn es ihm in erster Linie um den Alkohol gegangen wäre.

57

Zum Ablauf der zweiten Tat hat sich der Angeklagte im wesentlichen entsprechend den getroffenen Feststellungen eingelassen. Zur Frage der Wegnahme oder Übergabe des Geldes hat er sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass er glaube, das Geld selbst aus der Kasse genommen zu haben. Insofern ist die Kammer aber der Aussage der Zeugin AG. gefolgt, die glaubhaft ausgesagt hat, sie habe selbst Scheine und Münzen in eine Tüte getan und diese dem Angeklagten gegeben, der Angeklagte habe noch weitere Münzen, die neben der Kasse lagen, hinzugepackt. Dies entspricht auch der Aussage, die die Zeugin unmittelbar nach der Tat gegenüber der Polizei getätigt hat.

58

Zum gewählten Heimweg hat der Angeklagte sich für den zweiten Überfall dahin eingelassen, in Richtung seines Hauses weggegangen und dann in eine Seitenstraße abgebogen zu sein. Hierzu hat der Angeklagte aber in der Vernehmung am 13.04.2011 gesagt, dass er in Richtung UN., d.h. in die andere Richtung, weggegangen sei, weil gerade einen Auto aus Richtung G. an die Tankstelle gekommen sei. Dieser ersten Aussage ist die Kammer gefolgt, weil sie als wesentlich tatnähere und konkretere Aussage deutlich zuverlässiger erschien.

59

cc)

60

Die Feststellungen zur jeweils erzielten Beute beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Aussagen der Zeuginnen XB. und BA. als den überfallenen Kassiererinnen sowie zum konkreten Umfang des erbeuteten Geldes und der Gegenstände auf der glaubhaften Aussage der Zeugin EX., der Tochter des Tankstellenbetreibers.

61

dd)

62

Zur Frage, ob der Angeklagte bei seinen Anweisungen an die Kassiererinnen in beiden Fällen bewusst seine Stimme verstellt und einen osteuropäischen Akzent nachgeahmt hat, hat der Angeklagte sich dahin eingelassen, dass er zwar kurze Anweisungen gegeben und nicht in ganzen Sätzen gesprochen, seine Stimme aber nicht verstellt habe. Die Zeugin XB. hat dagegen angegeben, der Angeklagte habe mit osteuropäischem Akzent gesprochen. Die Zeugin AG. hat angegeben, der Angeklagte habe mit russischem oder polnischem Akzent gesprochen, ein osteuropäischer Akzent sei für sie offensichtlich gewesen.

63

Dass der Angeklagte bewusst einen osteuropäischen Akzent nachgeahmt hat, hält die Kammer nicht für erwiesen, wohl aber, dass er bei seinen Anweisungen bewusst in gebrochenem Deutsch gesprochen hat, um für einen Ausländer gehalten zu werden und dadurch die Erkennung zu erschweren. Das ergibt sich für die Kammer aus den Aussagen der Zeuginnen, konkret aus der von der Zeugin XB. glaubhaft wiedergegebenen Anweisung „gib Tüte“. Dass die Zeuginnen übereinstimmend einen osteuropäischen Akzent gehört zu haben glauben, muss nicht zwingend auf einer entsprechenden Nachahmung durch den Angeklagten beruhen, sondern kann auch darauf beruhen, dass das gebrochene Deutsch der Zeugin XB. beim ersten Überfall als entsprechender Akzente erschienen ist und sich der Eindruck dann durch nachfolgende Gespräche auf die Zeugen AG. übertragen hat.

64

b)

65

Die Feststellungen zum Ausmaß der Alkoholisierung und zur verminderten Schuldfähigkeit beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden kann, sowie auf den Aussagen der Zeugen XB., AG., MQ. und GC. sowie auf der Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen GS..

66

Wie bereits ausgeführt, konnte für beide Taten eine konkrete Trinkmenge nicht festgestellt werden. Gleichwohl war nicht im Zweifel für den Angeklagten von verminderter oder gar aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen, sondern aufgrund der zum Ablauf beider Taten getroffenen Feststellungen sowie aufgrund der Aussagen der genannten Zeugen konnte für beide Taten ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte sich in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB befand.

67

Der Angeklagte ist aufgrund des von ihm selbst vorgetragenen dauerhaften Alkoholmissbrauchs erheblich trinkgewohnt. Wenn er gemäß seiner Einlassung in beiden Fällen den ganzen Tag über Alkohol getrunken hat, ist davon auszugehen, dass er zur Tatzeit einen Teil des aufgenommenen Alkohols bereits wieder abgebaut hat.

68

Die vorgenannten Zeugen haben keine Ausfallerscheinungen oder sonstige Spuren einer Alkoholisierung bemerkt. Sie haben übereinstimmend angegeben, nicht den Eindruck gehabt zu haben, der Angeklagte sei alkoholisiert gewesen.

69

Die Zeugin XB. hat ausgesagt, der Angeklagte habe etwa einen halben Meter neben ihr gestanden, sie habe nichts gerochen, seine Bewegungen seien koordiniert und kontrolliert gewesen. Der Zeuge GC., der den Angeklagten nach dem ersten Überfall hat weggehen sehen, hat angegeben, er habe nicht den Eindruck gehabt, der Angeklagte sei betrunken gewesen. Entsprechendes hat auch der Zeuge MQ. ausgesagt, der den Angeklagten vor dem zweiten Überfall gesehen hat, als dieser die Tankstelle auskundschaftete. Auch die Zeugin AG. hat angegeben, ihr sei das Verhalten des Angeklagten normal erschienen, dieser sei nicht geschwankt, habe nicht gelallt, sie habe bei dem knapp einen Meter von ihr entfernt stehenden Angeklagten auch keinen Alkoholgeruch bemerkt.

70

Hinzu kommt, dass der Angeklagte in Grenzen planvoll vorgegangen ist. Sein Plan war zwar teilweise dilettantisch, insoweit als dass er eine Tankstelle direkt neben seinem Haus überfällt und dies gleich nochmals mit derselben Kleidung. Er geht aber insoweit planvoll und überlegt vor, als dass er in beiden Fällen die Tankstelle zunächst beobachtet, um sicherzustellen, dass sich außer der Kassiererin niemand dort befindet. Nicht nur die Kassiererinnen, auch er selbst hat sich bei seiner Einlassung als ruhig bei der Tatausführung beschrieben. Er hat beim ersten Überfall selbst in die Kasse gegriffen und aus dieser nur sämtliche Geldscheine mitgenommen. Als die Kassiererin statt des von ihm gewünschten losen Tabaks Zigaretten einpackte, konnte er darauf unmittelbar reagieren und hat nochmals Tabak verlangt. Beim zweiten Mal hat er noch neben der Kasse liegende Münzen in die Tüte eingeräumt. Das alles zeigt, dass er bei Ausführung der Taten noch zu zielgerichtetem Handeln in der Lage war.

71

Der Sachverständige GS. hat in seiner Stellungnahme in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge Trunkenheit Auffälligkeiten wie ein verändertes Gangbild, eine veränderte Sprache, Mundgeruch, Fahrigkeit, Zittrigkeit, undeutliches Sprechen, Verlangsamung, Unsicherheiten oder Schwanken zu erwarten gewesen wären. Nach dem bei den Taten gezeigten und von den Zeugen beschriebenen Verhalten seien beim Angeklagten aber keine Merkmale für eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit erkennbar.

72

Auf der Grundlage der vorgenannten Zeugenaussagen und in Übereinstimmung mit der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen konnte die Kammer für beide Taten eine derart erhebliche Alkoholisierung, die zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit geführt haben könnte, ausschließen. Die Zeugen haben hier nämlich nichts beschrieben, was auf erhebliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinweist. Die Zeugin XB. hat zwar auch ausgesagt, dass der Angeklagte zunächst eine Zeit lang, ihrer Schätzung nach 10 bis 15 Minuten, unmaskiert vor dem Weinregal stand und dass er beim Gehen ein bißchen „geschlurft“ habe. Der Zeuge GC. hat angegeben, seinem ersten Eindruck nach habe der Angeklagte, als er sich von der Tankstelle entfernt habe, die Füße auffällig nach außen gesetzt und sei sehr langsam wie ein schwergewichtiger Mann gegangen. Offenbar hat der Angeklagte auch den in der Nähe stehenden Zeugen nicht bemerkt. In diesen Umständen konnte die Kammer aber angesichts der insgesamt von den Zeugen geschilderten Eindrücke und angesichts des ruhigen strukturierten Vorgehens des Angeklagten keine Ausfallerscheinungen erkennen.

73

c)

74

Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten nach den Taten beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung, die Feststellungen zur Sicherstellung eines Teils der Beute auch auf der Einlassung und auf der Aussage des Zeugen HI., die Feststellungen zu den Folgen für die überfallenen Kassiererinnen auf den Aussagen der Zeuginnen XB. und AG..

75

IV.

76

Dadurch hat der Angeklagte sich des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in 2 Fällen nach §§ 249 Abs. 1, 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

77

Für die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung ist das äußere Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten maßgebend. Übergibt dieser dem Täter die Beute, liegt eine räuberische Erpressung vor; duldet er die Wegnahme durch den Täter, liegt ein Raub vor (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 80).

78

Danach hat der Angeklagte bei der ersten Tat vom 21.11.2010 hinsichtlich der von ihm selbst aus der Kasse genommenen Geldscheine und der mitgenommenen Flasche Chantré einen Raub begangen. Dass die Zeugin XB. die Mitnahme der Flasche nicht bemerkt hat, steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte die Flasche unter bewusster Ausnutzung der von ihm durch Verwendung der Scheinwaffe geschaffenen und noch andauernden Zwangslage weggenommen hat (vgl. BGH NStZ 1993, 77). Hinsichtlich der Zigaretten und des Tabaks, die von der Kassiererin in die Tüte gesteckt und damit übergeben wurden, liegt dagegen eine räuberische Erpressung vor, die zum Raub der anderen Sachen im Verhältnis der Tat­einheit gemäß § 52 StGB steht (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 80; NStZ 1993, 77; MDR 1993, 1040, jew. zum Konkurrenzverhältnis von Raub und räuberischer Erpressung).

79

Bei der Tat vom 10.04.2011 liegt hinsichtlich der Scheine und Münzen, welche die Zeugin AG. aus der Kasse genommen und für den Angeklagten in die Tüte getan hat, eine räuberische Erpressung vor, hinsichtlich der Münzen, die der Angeklagte selbst in die Tüte getan hat, und der mitgenommenen Flasche Weinbrand ein Raub, wobei wiederum Tateinheit zwischen Raub und räuberischer Erpressung vorliegt.

80

Bei beiden Taten hat der Angeklagte jeweils bezüglich Raub und räuberischer Erpressung durch die Verwendung der Scheinwaffe die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB erfüllt.

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Die Taten vom 21.11.2010 und vom 10.04.2011 stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.

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V.

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Sowohl schwerer Raub als auch schwere räuberische Erpressung werden nach §§ 249, 255, 250 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren bestraft.

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Dieser Strafrahmen verschiebt sich gemäß § 250 Abs. 3 StGB bei einem minder schweren Fall auf Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn in den Taten oder der Person des Angeklagten besondere Umstände vorliegen, die vom Durchschnitt gewöhnlich vorkommender Fälle in einem solchen Maße abweichen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

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Der Umstand, dass eine objektiv ungefährliche Scheinwaffe verwendet wurde, begründet für sich allein gerade im Rahmen der Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB noch keinen minder schweren Fall. Ein minder schwerer Fall kann auch nicht auf verminderte Schuldfähigkeit gestützt werden, da diese hier für beide Taten auszuschließen ist. Der Angeklagte war aber jedenfalls erheblich alkoholisiert. Auslösendes Motiv war zwar nicht die Beschaffung von Alkohol, sondern von Geld. Mit der Einlassung des Angeklagten ist aber davon auszugehen, dass er den Tatentschluss in beiden Fällen spontan unter Alkoholeinfluss aus einer unverschuldeten finanziellen Notlage heraus gefasst hat, einer Lage nach Scheidung und Verlust der Arbeitsstelle mit hoher Verschuldung und im zweiten Fall kurz nach Erhalt einer Ladung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe. Zu berücksichtigen war vor allem auch, dass der Angeklagte umfassend geständig war, dass er Schuldeinsicht und Reue gezeigt und sich bei den betroffenen Kassiererinnen entschuldigt hat. Der Angeklagte hatte nicht die Absicht, seine Opfer zu verletzen. Erhebliche psychische Folgen bei den Kassiererinnen waren nicht erkennbar. In die Gesamtabwägung der Umstände war auch die teilweise dilettantische Ausführung der Taten, bei welchen der Angeklagte eine seinem Haus sehr nahe gelegene Tankstelle gleich zweimal in gleicher Kleidung überfallen hat, einzubeziehen. Auf der Grundlage dieser Umstände gelangt die Kammer zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB.

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Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB auszuschließen war (s.o.).

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Von einer weiteren Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens abgesehen. Der Angeklagte hat sich zwar um einen Täter-Opfer-Ausgleich bemüht und sich dazu an eine Täter-Opfer-Ausgleichsstelle gewandt. Er hat sich auch bei den Kassiererinnen entschuldigt. Den materiellen Schaden hat er aber überwiegend noch nicht ausgeglichen, so dass noch kein vollständiger Täter-Opfer-Ausgleich vorgenommen ist und eine weitere Strafrahmenverschiebung nicht angemessen erschien.

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Mithin war die Strafe für beide Taten dem Strafrahmen von 1 Jahr bis 10 Jahren zu entnehmen. Bei der konkreten Zumessung innerhalb dieses Rahmens war neben den bereits genannten Umständen zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich nach den Taten ernsthaft um eine Therapie seiner Alkoholkrankheit bemüht hat, ebenso um einen Täter-Opfer-Ausgleich. Zu seinen Gunsten war hinsichtlich der zweiten Tat zu berücksichtigen, dass mit den sichergestellten 585,00 € ein erheblicher Teil der Beute dieser Tat sichergestellt werden konnte.

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Zu Lasten des Angeklagten waren seine Vorstrafen zu berücksichtigen, bei der Zumessung für die erste Tat ferner, dass er dort mit 2.200,00 € eine relativ hohe Beute erzielt und auf die Kassiererin besonders eingewirkt hat, indem er sie gezwungen hat, vor ihm her aus dem Tankstellengebäude zu gehen. Hinsichtlich der zweiten Tat war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass es sich um eine Wiederholungstat handelte, dass der Angeklagte infolge der beim ersten Überfall erzielten Beute eine relativ hohe Beuteerwartung hatte und vor dem Verlassen der Tankstelle versucht hat, die Kassiererin mit der Drohung, sie solle „keine Murksen“ machen, er komme wieder, einzuschüchtern.

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Nicht zu Lasten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden, dass er bei beiden Taten mit schwerem Raub und schwerer räuberischer Erpressung jeweils mehrere Deliktstatbestände in Tateinheit verwirklicht hat, da sich Raub und räuberischer Erpressung nur als hinsichtlich der einzelnen übergebenen oder weggenommenen Gegenstände unterschiedliche Ausprägungen eines jeweils einheitlichen Raubvorgangs darstellen.

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Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

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für die Tat vom 21.11.2010 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren,

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für die Tat vom 10.04.2011 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

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Hieraus war unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nach § 54 StGB unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden, welche die Kammer mit 3 Jahren und 3 Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet.

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Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht anzuordnen. Auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten zu seinem schädlichen Gebrauch von Alkohol vor der Inhaftierung war zwar ein fortdauernder Hang zum übermäßigen Genuss von Alkohol anzunehmen. Die Kammer hat aber keine hinreichende Gefahr gesehen, dass der Angeklagte infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begeht. Zum einen ist der Angeklagte abgesehen von seinen zwei Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und nicht wegen Gewalttätigkeiten oder ähnlichem auffällig geworden. Zum anderen besteht die konkrete Aussicht, dass der Angeklagte, der sich ernsthaft therapiewillig zeigt, seinen Hang durch andere Maßnahmen als eine Unterbringung nach § 64 StGB, insbesondere durch eine freiwillige stationäre Therapie in den Griff bekommt und dadurch jede ernsthafte Wiederholungsgefahr ausräumt.

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VI.

97

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

(U.)(C.)
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Ausgefertigt

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M., Justizsekretärin

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

102

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