Die Niederkunft der Lebensgefährtin eines Beamten ist ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des § 12 Abs …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Niederkunft der Lebensgefährtin eines Beamten ist ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des § 12 Abs 2 S 1 SonderurlaubsVO ( SUrlV ).
2. Der Dienstherr handelt ermessensfehlerhaft, wenn er nach dieser Bestimmung die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge generell unter Hinweis auf die entsprechend anwendbare Regelung des § 52 Abs 2 und 3 BAT ablehnt.