Einstellung des Verfahrens wegen geringen Verschuldens KI-Titel
Einstellung des Verfahrens · § 153 Abs. 2 StPO · kein öffentliches Interesse · Kosten der Staatskasse
Strafrecht
Tenor
Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.
Gründe
1
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
2
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse ebenfalls auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).