OLG Brandenburg 10. Zivilsenat Urteil

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Energieberatervertrag

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13. Mai 2025, Az. 13 O 201/24, wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 34.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Energieberatervertrag.

Die Beklagte betreibt eine Energieberatung und unterbreitete den Klägern am 13. November 2019 ein Angebot zur Erstellung des Nachweises nach Energieeinsparverordnung Wohngebäude inklusive Begleitung der KfW-Förderprogramme 430 sowie 431 zum Preis von 4.403 € (K 1), das die Kläger annahmen. Teil des Angebots war die „KfW Baubegleitung“ mit folgendem Inhalt:

Ausfüllen der Onlinebestätigung der KfW Förderbank und Prüfung der energetischen Kennwerte

Ausfüllen des Antrages für Zuschuss zur energetischen Baubegleitung 431

baubegleitende Vor-Ort-Termine gemäß Vorgaben "KfW Effizienzhaus/Einzelmaßnahmen" in Absprache mit der Bauleitung

Verifizierung der durchgeführten Arbeiten auf Konformität zur Planung und den Förderprogrammen

Ausfüllen der Verwendungsnachweise der KfW Förderbank nach Abschluss Baumaßnahmen“

Die Kläger erteilten dem Geschäftsführer der Beklagten Vollmacht für die Antragstellung im KfW-Zuschussportal (K 3). In der Vollmacht heißt es unter anderem: „Der [Geschäftsführer] ist befugt, in unserem Namen einen Antrag […] bei der KfW zu stellen und zu diesem Zweck alle mit der Beantragung verbundenen Erklärungen in unserem Namen durch Eingabe aller erforderlichen Daten im KfW-Zuschussportal abzugeben.“

Die KfW gewährte den Klägern mit Zusage vom 28. November 2019 einen Zuschuss in Höhe von 30.000 € für das von der Beklagten betreute Bauvorhaben (K 4). Eine weitere Zuschusszusage, die ebenfalls auf den 28. November 2019 datiert, erhielten die Kläger für die Energieberatung in Höhe von 4.000 € (K 5). Bestandteil beider Zuschusszusagen waren die Vertragsbedingungen (K 6). Unter Ziffer 3. der Vertragsbedingungen heißt es: „Wenn Sie die Arbeiten durchgeführt haben, müssen Sie uns dafür einen Nachweis vorlegen — spätestens am 28. November 2022. Nach diesem Termin verfällt Ihr Zuschuss und kann nicht mehr ausgezahlt werden. Um die Durchführung nachzuweisen, übermitteln Sie Ihre Bestätigung nach Durchführung über das KfW-Zuschuss-Portal. Diese wird von Ihrem Energieeffizienzexperten erstellt."

Mit E-Mail vom 1. Dezember 2020 teilte die Beklagte den Klägern Folgendes mit: „Wir werden nach Eingang aller Unterlagen dann die Prüfung vornehmen und die „Bestätigung nach Durchführung“ bei der KfW beantragen." (K 7).

Am 7. Februar 2022 teilte die Beauftragte der Kläger, Frau („Name 01“), der zuständigen Mitarbeiterin im Hause der Beklagten, Frau („Name 02“) mit: „Mir ist so als hätten wir bis Ende Februar noch Zeit, den Antrag abschließend einzureichen“ (K 8). Daraufhin übersandte die Beklagte den Klägern ebenfalls am 7. Februar 2022 nochmals das Zusageschreiben der KfW, das den 28. November 2022 als Fristablauf nennt und schrieb: „Sie müssten allerdings vor Ablauf auch noch einmal seitens der KfW eine Information hierzu bekommen“ (K 8).

Mit einer am Freitag, den 25. November 2022 um 18.18 Uhr übermittelten E-Mail übersandte Frau („Name 01“) an die E-Mail-Adresse der im Hause der Beklagten zuständigen Mitarbeiterin („Name 02“) Unterlagen für die über das Zuschuss-Portal einzureichende „Bestätigung nach Durchführung" (K 9). Die beigefügte Tabelle war von den Klägern nicht vollständig ausgefüllt und die Originalunterlagen mit der Post übersandt, das teilte Frau („Name 01“) in der E-Mail an Frau („Name 02“) ebenfalls mit.

Frau („Name 02“) hatte am Montag, den 28. November 2022 Urlaub, sie nahm die E-Mail der Kläger vom 25. November 2022 erst am 29. November 2022 zur Kenntnis. Eine Abwesenheitsnotiz für ihr E-Mail-Postfach war nicht eingerichtet, die bei ihr eingehenden E-Mails wurden auch nicht weitergeleitet. Die Beklagte reichte die Unterlagen der Kläger bis zum 28. November 2022 bei der KfW nicht ein und stellte auch keinen Fristverlängerungsantrag. Die Unterlagen der Kläger erreichten die Beklagte per Post erst am 29. November 2022 (Dienstag). Am 29. November 2022 meldete sich die Mitarbeiterin der Beklagten („Name 02“) bei den Klägern per E-Mail und fragte nach, ob die Kläger eine Fristverlängerung beantragt hätten, was die Kläger verneinten (K 9). Eine Auszahlung der Zuschüsse an die Kläger durch die KfW erfolgte nicht.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass sich die Beklagte nach §§ 611, 280 BGB wegen der Verletzung ihr obliegender Pflichten aus dem bestehenden Dienstvertragsverhältnis schadenersatzpflichtig gemacht habe. Allein die Beklagte sei befugt und in der Lage gewesen, über das Zuschuss-Portal den fristgemäßen Antrag zur „Bestätigung der Durchführung" zu stellen und die zugesagten Fördermittel abzurufen.

Für den Fall unvollständiger Unterlagen sei es Aufgabe der Beklagten gewesen, hierauf rechtzeitig hinzuweisen und im Zweifel über ihren Zugang zum Zuschuss-Portal eine entsprechende Fristverlängerung zu beantragen bzw. die „Bestätigung nach Durchführung" auf Grundlage der Unterlagen einzureichen, die ihr vorlagen. Durch die Pflichtverletzung der Beklagten seien den Klägern Zuschüsse in Höhe von 34.000 € entgangen, deren Ersatz sie nunmehr von der Beklagten fordern könnten.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es die Kläger versäumt hätten, die Unterlagen zum Nachweis der energetischen Sanierung ihres Hauses so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass sie von der Beklagten geprüft und die „Bestätigung nach Durchführung“ im Zuschussportal hätte hochgeladen werden können. Eine Rechnungsprüfung sei innerhalb der Frist ohnehin nicht möglich gewesen. Es sei Sache der Kläger gewesen, die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und nicht erst am Tag des Fristablaufs und dann auch nur unvollständig einzureichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Pflichtverletzung liege nicht vor. Es handele sich um einen Dienstvertrag. Ein Energieberater müsse für die Beratung bei der KfW-Förderung neben der Beratung über die passenden Sanierungsmaßnahmen unter anderem später die „Bestätigung nach Durchführung“ erstellen und im KfW-Portal einreichen. Ein Erfolg werde nicht geschuldet, auch bestehe keine Pflicht zur Fristenkontrolle. Das und insbesondere die am 28. November 2022 ablaufende Frist sei den Klägern auch bekannt gewesen. Da die Kläger die Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt hätten, habe die Beklagte keine Pflicht verletzt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Es handele sich um einen Werkvertrag. Schon das zu erstellende Lüftungs- und Luftdichtheitskonzept weise klaren Erfolgsbezug auf. Auch das Ausfüllen im Online Portal der KfW sei erfolgsbezogen.

Die Beklagte schulde schon deshalb eine Fristenkontrolle, weil sie allein im KfW-Zuschussportal tätig werden und etwa eine Fristverlängerung beantragen könne. Auch hätte zumindest sichergestellt werden müssen, dass die der Beklagten übersandten Unterlagen spätestens am ersten Arbeitstag nach Übersendung am 25. November 2022 kontrolliert werden. Die Beklagte habe angesichts der umfassenden Vollmacht ihres Geschäftsführers auch verfahrensbetreuende Pflichten übernommen. In der Gesamtschau habe die Beklagte jedenfalls die von den Klägern per Mail übersandten Unterlagen am 28. November 2022 sichten und gegebenenfalls einen Fristverlängerungsantrag stellen müssen - insbesondere wegen der einschneidenden Wirkungen einer Fristversäumung, dem Verlust der Fördermittel und des geringen, ohnehin geschuldeten Aufwands der Beklagten.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 13. Mai 2025, Az. 13 O 201/24, wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger 34.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. März 2024 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es handele sich vorliegend um einen Dienstvertrag. Pflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Den Klägern sei das Fristende am 28. November 2022 mehrfach mitgeteilt worden. Außerdem hätten die Kläger die Unterlagen rechtzeitig und nicht erst am 25. November 2022 nach Büroschluss der Beklagten übersenden müssen. Es sei daher an den Klägern gewesen, die Beklagte auf die kurz vor Fristablauf übersendeten Unterlagen gesondert hinzuweisen.

Eine Pflicht zur Fristenkontrolle bestehe nicht und erst recht dann nicht, wenn die Kläger die erforderlichen Unterlagen wie vorliegend zu spät bei der Beklagten zur Bearbeitung einreichten. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, von sich aus am 28. November 2022 einen Fristverlängerungsantrag einzureichen - weil die vorliegenden Unterlagen der Kläger keinen hinreichenden Grund darstellten. Auch hätte die Beklagte gar keinen Auftrag für eine Fristverlängerung gehabt. Eine „Bestätigung nach Durchführung“ dürfe auch nur mit vollständigen Unterlagen eingereicht werden.

Zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der gegenständliche Vertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag (1). Es fehlt aber bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. (2). Zudem würde eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten hinter dem Mitverschulden der Kläger zurücktreten (3.). Soweit die Parteien die Tätigkeit der Beklagten übereinstimmend als Energieberater und nicht als Energieeffizienz-Experten bezeichnen, behält der Senat diese Bezeichnung bei. Zwar kann nur ein registrierter Energieeffizienz-Experte die auch vorliegend maßgebliche „Bestätigung nach Durchführung“ im KfW-Zuschussportal einreichen. Da zwischen den Parteien aber unstreitig ist, dass die Beklagte zu dieser Einreichung befugt ist, bestätigt jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt kein maßgeblicher Unterschied zwischen den Begriffen.

1. Die Parteien haben einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Die Aufgabe eines Energieberaters im Rahmen der KfW-Förderung ist es regelmäßig, den Antragsteller über die passenden und aufeinander abgestimmten Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten, zu prüfen ob diese technisch förderfähig sind und die „Bestätigung nach Durchführung“ zu erstellen; insofern ist der Energieberater zum einen technischer Berater für den Bauherrn, zum anderen übt er eine Kontrollfunktion gegenüber der KfW aus. Dies stellt eine entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB dar, auf welche das Dienstvertragsrecht gemäß § 611 ff. BGB Anwendung findet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2026 – 19 U 215/24 –, Rn. 20, juris; OLG Celle, Urteil vom 30. Juni 2021 - 14 U 188/19 - Rn. 15 (Dienstleistungsvertrag), juris; OLG Celle Urteil vom 27. Februar 2014 - 16 U 187/13 -, Rn. 17, juris; LG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2025 - 30 O 197/23 -, Rn. 22, juris; LG Bielefeld, Urteil vom 31. Januar 2023 - 7 O 325/21, Rn. 71, juris; Kock/Motz in: jurisPK-BGB, § 611 Rz. 24, § 611a Rz. 62; Koeble in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 11. Teil, Kap. A. II. 4. c), Rz. 37).

Soweit der Energieberatungsvertrag vereinzelt (Pürthner in: Ganten/Kindereit, Typische Baumängel, 3. Aufl., 2. Teil, Kap. L. II. 2. c), Rz. 74 ff.) als Werkvertrag eingeordnet wird, folgt der Senat dem nicht. Ein Versprechen zum Erhalt von Fördermitteln hat die Beklagte nicht abgegeben, ein Erfolgsbezug ist daher nicht gegeben. Die vorliegend maßgebliche Beratung bei dem Erhalt von KfW-Fördermitteln war ebenfalls ohne Erfolgsbezug formuliert. Danach haben die Parteien auch vorliegend einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen.

2. Die Beklagte hat keine Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 675 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB verletzt. Vorliegend streitentscheidend ist der Pflichtenkreis zur rechtzeitigen Einreichung der „Bestätigung nach Durchführung“ durch die Beklagte bei der KfW. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte unter anderem die Pflicht übernommen hat, die für die Fördermittelauszahlung erforderliche fristgebundene „Bestätigung nach Durchführung“ online bei der KfW einzureichen. Das folgt auch mittelbar aus den vertraglichen Vereinbarungen, die ein „Ausfüllen der Verwendungsnachweise der KfW Förderbank nach Abschluss Baumaßnahmen“ vorsahen und ist von der Beklagten in ihrer Mail vom 1. Dezember 2020 auch ausdrücklich so mitgeteilt worden (K 7), zumal zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Kläger selbst keine Eintragungen im KfW Portal vornehmen können.

a) Eine Pflicht der Beklagten gemäß § 241 Abs. 1 BGB, die rechtzeitige Einreichung der "Bestätigung nach Durchführung" zum 28. November 2022 zu überwachen, bestand nicht. Das folgt zwar nicht schon aus der Entscheidung des OLG München, wonach eine Leistungspflicht des Energieberaters, die Fristen zu überwachen und auf einen drohenden Fristenablauf und eine Verlängerungsmöglichkeit hinzuweisen, aus einem Energieberatungsvertrag grundsätzlich nicht herzuleiten sei (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 19 U 3738/24 e –, Rn. 63, juris; LG Bielefeld, Urteil vom 31. Januar 2023 – 7 O 325/21 –, Rn. 77, juris). Denn anders als in dem der Entscheidung des OLG München zu Grunde liegenden Sachverhalt hat die hiesige Beklagte die Aufgabe übernommen, die „Bestätigung nach Durchführung“ im Zuschussportal der KfW einzureichen, zumal zwischen den Parteien unstreitig ist, dass ohnehin nur die Beklagte diesen Antrag im Zuschussportal stellen konnte. Aber auch daraus folgen keine Pflichten, die die Beklagte verletzt hat.

Dabei kann offenbleiben, ob eine Pflicht der Beklagten zum Hinweis auf den Fristablauf am 28. November 2022 bestand, weil sie eine solche Pflicht ohnehin erfüllt hat (aa). Dagegen war die Beklagte nicht zur Erinnerung der Beklagten im Wege einer Vorfrist kurz vor Ablauf der Frist am 28. November 2022 verpflichtet (bb). Schließlich hat die Beklagte ihre Pflichten auch nicht dadurch verletzt, dass kein Mitarbeiter ihres Unternehmens die E-Mails der am 28. November 2022 urlaubsbedingt abwesenden Mitarbeiterin der Beklagten Frau („Name 02“) kontrolliert hat (cc). Daher kann der Senat offenlassen, ob den Energieberater schon keine Pflichten hinsichtlich solcher Umstände treffen, über die sich die andere Vertragspartei ohne weiteres selbst informieren kann oder bei denen sie nachfragen kann, wenn es ihr darauf ankommt (so OLG München, Beschluss vom 6. Juni 2025 – 19 U 3738/24 e –, Rn. 71, juris; siehe auch BGH, Urteil vom 6. April 2001 – V ZR 402/99 –, Rn. 9, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 6. Juni 2024 – 5 U 118/23 –, Rn. 26, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Februar 2023 – 12 U 137/22 –, Rn. 21, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Februar 2021 – 12 U 695/19 –, Rn. 10, juris).

aa) Es kann offenbleiben, ob die Klägerin den Fristablauf am 28. November 2022 gesondert kontrollieren musste. Denn die Klägerin wussten unstreitig von diesem Fristablauf. So haben die Kläger die Zusage der KfW vom 28. November 2019 erhalten (K 4 und K5). Dort heißt es ausdrücklich und im Fettdruck hervorgehoben „Weisen Sie es im Zuschussportal bis zum 28. November 2022 nach und wir zahlen Ihnen den Zuschuss aus.“ In den beigefügten Bedingungen heißt es ebenfalls hervorgehoben:

„Wenn Sie die Arbeiten durchgeführt haben, müssen Sie uns dafür einen Nachweis vorlegen — spätestens am 28. November 2022. Nach diesem Termin verfällt Ihr Zuschuss und kann nicht mehr ausgezahlt werden. Um die Durchführung nachzuweisen, übermitteln Sie Ihre Bestätigung nach Durchführung über das KfW-Zuschuss-Portal. Diese wird von Ihrem Energieeffizienzexperten erstellt."

Dass die Kläger auch Kenntnis vom anstehenden Ablauf einer Frist hatten, zeigt sich an ihrer E-Mail vom 7. Februar 2022 (K 8), in der es heißt „Ich hoffe es ist noch nicht zu spät […]. Mir ist so als hätten wir bis Ende Februar noch Zeit.“

Zudem hat die Beklagte den Klägern am 7. Februar 2022 auch noch einmal das Zusageschreiben der KfW übersandt, in dem die Frist 28. November 2022 hervorgehoben worden ist (K 8). Damit hatten die Kläger ausreichende Kenntnis des anstehenden Fristablaufs und der Folgen einer Fristversäumnis, eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt insoweit nicht vor. Daher kann auch offen bleiben, ob die Beklagte überhaupt zu einem gesonderten Hinweis auf den Fristablauf am 28. November 2022 gehalten gewesen wäre.

Soweit die Kläger mehrfach die E-Mail der Beklagten vom 7. Februar 2022 (K 8 Bl. 14) heranziehen, belegt das ebenfalls keine Pflichtverletzung. Dort heißt es: „ich lege ihnen nochmal das Zusageschreiben der KfW bei - Sie müssten allerdings vor Ablauf auch noch einmal seitens der KfW eine Information dazu bekommen.“ Da ihnen eine solche gesonderte Information der KfW nicht erteilt worden sei, meinen die Kläger, dass sie auch nicht mit einem Fristablauf rechnen mussten. Dieser Auffassung steht aber schon entgegen, dass die Beklagte ausdrücklich formuliert hat, dass die Kläger eine Information der KfW bekommen „müssten“, so dass auch auf Seiten der Kläger kein Vertrauen dahingehend entstehen konnte, dass ohne eine solche Information keine Fristen laufen.

bb) Die Beklagte war auch nicht zur Setzung einer Vorfrist im Rahmen einer allgemeinen Fristenkontrolle vor dem 28. November 2022 verpflichtet. Eine solche Vorfrist könnte etwa dergestalt erfolgen, dass einige Tage vor Fristablauf der Kontakt mit den Klägern gesucht wird, um die Einhaltung der Fristen und Vorarbeiten sicherzustellen. Es erscheint jedenfalls lebensnah nachvollziehbar, dass die Unterlagen von Antragstellern nicht immer vollständig sind und es daher regelmäßig Rücksprachebedarf zwischen Energieberater und Antragsteller vor Einreichung der „Bestätigung nach Durchführung“ bei der KfW gibt.

Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass ein Fristversäumnis für die „Bestätigung nach Durchführung“ zu erheblichen Schäden wegen der dann nicht mehr auszahlbaren Zuschüsse führen kann. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte eine ausdrückliche Vollmacht zur „Bestätigung nach Durchführung“ im Namen der Kläger hat ausstellen lassen (K 3) und damit ein gewisses Vertrauen der Kläger in die Planung und Durchführung dieser Bestätigung gerechtfertigt ist.

Andererseits muss folgende Besonderheit der Energieberatung berücksichtigt werden. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, es komme immer wieder vor, dass durch Änderungen in der Planung die Förderfähigkeit der Baumaßnahmen nachträglich entfalle und daher von den Antragstellern überhaupt keine „Bestätigung nach Durchführung“ mehr von dem Energieberater gefordert werde. Hinzu kommt, dass regelmäßig - so wie vorliegend mehrere Jahre - lange Zeiträume zwischen Bewilligung der Förderung und der Einreichung der „Bestätigung nach Durchführung“ ohne Kontakt der Beklagten mit ihren Kunden vergehen können. Wenn dann ohnehin nicht jeder Kunde der Beklagten eine „Bestätigung nach Durchführung“ beantragt, stünde eine Pflicht der Beklagten zur Kontaktaufnahme mit jedem Kunden rechtzeitig vor Fristablauf nicht in einem angemessenen Verhältnis dazu, dass die Antragsteller ohnehin über alle Informationen verfügen, um ihre Mitwirkungshandlung, das rechtzeitige Zusammenstellen der Unterlagen für die „Bestätigung nach Durchführung“ vorzunehmen. Das gilt zumindest dann, wenn die Kläger wie vorliegend ausdrücklich und mehrfach auf den Fristablauf hingewiesen worden sind, zumal die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, dass sie eine vierstellige Zahl von Energieberatungen im Jahr durchführe.

cc) Eine Pflichtverletzung ist auch nicht darin zu sehen, weil die für die Kläger zuständige Mitarbeiterin der Beklagten am Tag des Fristablaufs, 28. November 2022, unstreitig Urlaub hatte und weder eine Weiterleitung oder Bearbeitung der bei ihr eingehenden Mails erfolgt ist noch eine Abwesenheitsnotiz geschaltet war. Denn im Ergebnis der erforderlichen Gesamtschau bestand vorliegend keine Pflicht der Beklagten zu einer derartigen Kontrolle der eingehenden E-Mails, wenn die zuständige Mitarbeiterin nur für einen Arbeitstag urlaubbsbedingt nicht per E-Mail erreichbar ist. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kläger über das Wochenende vor dem 28. November 2022 mit einer Erreichbarkeit von Mitarbeitern der Klägerin rechnen durften.

Dabei bringt die Beklagte zunächst vor, dass sie auch bei Kenntnis der nach Ablauf der üblichen Bürozeiten eingegangenen E-Mail der Kläger vom 25. November 2022 am 28. November 2022 nicht mehr rechtzeitig die „Bestätigung nach Durchführung“ bei der KfW hätte beantragen können, weil die Unterlagen unvollständig gewesen und die Originale erst am 29. November 2022 per Post eingetroffen seien. Insbesondere sei sie nicht gehalten gewesen, den Klägern hinterher zu telefonieren. Das trifft allerdings nichts zu. Wenn ein Unternehmen die fristgebundene Antragseinreichung übernimmt, dann ist es bei den vorliegenden hohen Fördersummen auch zu Maßnahmen wie einem Anruf bei dem eigenen Kunden gehalten, wenn - wie vorliegend - Unklarheiten bei den von den Klägern kurz vor Fristablauf vorgelegten Unterlagen bestehen. Die Kläger bringen jedenfalls vor, dass sie bei einer entsprechenden Nachricht der Beklagten am 28. November 2022 alle erforderlichen Unterlagen persönlich in das Büro der Beklagten gebracht hätten.

Die Beklagte meint ferner, dass eine solche Organisationspflicht schon deshalb nicht bestanden haben könne, weil ein Fristverlängerungsantrag bei der KfW auch von den Antragstellern selbst formlos hätte gestellt werden können. Unabhängig von dem Umstand, dass die Beklagte an anderer Stelle vorbringt, dass gar kein Grund für eine Fristverlängerung vorgelegen habe, kann das offenbleiben. Denn wenn sich die Beklagte wie vorliegend vertraglich zur „Bestätigung nach Durchführung“ verpflichtet und sie vor Fristablauf hierfür Unterlagen von Antragstellern erhält, dann müsste sie zumindest sicherstellen, dass deren rechtzeitige Einreichung sichergestellt ist und sich nicht auf einen etwaigen Fristverlängerungsantrag der Antragsteller verlassen. Das wird durch das eigene Vorgehen der Beklagten bestätigt. Als Frau („Name 02“) am 29. November 2022 wieder im Dienst war, hat sie den Klägern eine Mail geschrieben: „leider kann ich sie telefonisch nicht erreichen - daher die wichtigste Frage, haben sie eine Fristverlängerung beantragt?“

Gleichwohl hat die Beklagte trotz der vorstehenden Erwägungen keine Pflicht verletzt. Zwar muss sich ein Unternehmen, das mit fristgebundenen Erklärungen rechnet, so organisieren, dass insbesondere E-Mails zu fristgebundenen Eingängen nicht unbeachtet bleiben (vgl. für die anwaltliche Fristenkontrolle: BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 – IX ZB 110/16 –, Rn. 10, juris). So war auch die Beklagte bei der „Bestätigung nach Durchführung“ vertraglich zur Einreichung der Anträge verpflichtet und musste daher mit fristgebundenen Erklärungen ihrer Kunden rechnen, die angesichts der hohen Fördersummen regelmäßig von großer Wichtigkeit sind. Andererseits kann von den Klägern, denen der Fristablauf bekannt war, auch erwartet werden, dass sie dem Energieberater ihre Unterlagen nicht erst am Tag des Fristablaufs zukommen lassen, insbesondere wenn diese Unterlagen wie vorliegend schon nach dem Bekunden der Kläger unvollständig waren und daher vernünftigerweise nicht erst am Tag des Fristablaufs an den Energieberater übersendet werden. Hinzu kommt - wie schon vorstehend unter Gliederungspunkt 2. a) bb) aufgeführt - dass keine überzogenen Anforderungen an die Organisationspflichten der Beklagten gestellt werden dürfen. Denn zwischen der Bewilligung durch die KfW und der vorliegend maßgeblichen „Bestätigung nach Durchführung“ vergehen regelmäßig mehrere Jahre ohne Kontakt zwischen Antragstellern und Beklagter. Wenn dann ohnehin von einigen Antragstellern überhaupt keine „Bestätigung nach Durchführung“ mehr gegenüber dem Energieberater gefordert wird, weil sich der ausgeführte Bau von dem bewilligten Bau unterscheidet und die Beklagte ohnehin nicht damit rechnen muss, dass die Antragsteller erst am Tag des Fristablaufs ihre Unterlagen für die Bestätigung nach Durchführung übersendet, muss die Beklagte nicht schon für nur einen Urlaubstag gesonderte Vorkehrungen zur Überwachung des E-Mail-Eingangs treffen.

b) Ferner stünde den Klägern wegen weit überwiegenden Mitverschuldens gemäß § 254 BGB ohnehin kein Zahlungsanspruch zu. Ein Schadensausgleich zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten setzt voraus, dass ein Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Es handelt sich um ein „Verschulden in eigener Sache“, das sich gegen den Geschädigten selbst richtet. Er lässt die nach Lage der Sache im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt außer Acht, mit der ein verständiger Mensch handeln würde, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13 –, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 – I ZR 31/04 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 – VI ZR 313/99 –, Rn. 15, juris). Muss der Geschädigte für sein Mitverschulden einstehen, ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang der Schädiger zum Schadensersatz verpflichtet bleibt. Diese Beurteilung ist aufgrund einer Abwägung vorzunehmen, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Für diese Abwägung steht dem Senat ein weiter Beurteilungs- bzw Bewertungsspielraum zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1986 – VI ZR 47/85 –, BGHZ 98, 148-159, Rn. 23; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1968 – VII ZR 23/66 –, BGHZ 51, 275-280, Rn. 22).

Die Kläger müssen sich vorhalten lassen, dass sie die am 28. November 2022 ablaufende Frist für die Einreichung der Bestätigung nach Durchführung nicht mit der gebotenen vorsichtigen Gestaltung ausgenutzt haben, wenn sie zu den üblichen Feierabendzeiten am Freitagabend die Unterlagen unvollständig der Beklagten per E-Mail übersenden und dennoch nicht am kommenden Montag, dem Tag des Fristablaufs bei der Beklagten nachgefragt haben. Zwar können Fristen regelmäßig ausgenutzt werden. Das gilt aber dann nicht, wenn wie vorliegend noch eine weitere Bearbeitung der Unterlagen unter Einschaltung der Beklagten erforderlich ist. Das gilt umso mehr, als die Kläger in der Übersendungsmail vom 25. November 2022 zwei Punkte angeführt haben, die zu erheblichen Komplikationen bei der anstehenden Einreichung der „Bestätigung nach Durchführung“ durch die Beklagte führen konnten, nämlich die nicht vollständig ausgefüllte Tabelle und die Übersendung von Originalen per Post.

Daher war für die Kläger erkennbar, dass am nächsten Arbeitstag, Montag, den 28. November 2022 für die Beklagte noch eine Bearbeitung des Antrags anstand und auch nicht gewiss war, dass die postalisch übersandten Unterlagen überhaupt rechtzeitig ankommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die „Bestätigung nach Durchführung“ im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter zu erstellen und einzureichen ist. Zwar muss die Beklagte die „Bestätigung nach Durchführung“ einreichen, allerdings müssen die Kläger vorher umfangreich zuarbeiten. Hinzu kommt, dass es den Klägern unschwer möglich gewesen wäre, sich zutreffend zu informieren. Ihnen ist nicht nur mehrfach der 28. November 2022 als Ablaufdatum genannt worden. Vielmehr hätte sie sich auf der Internetseite der KfW oder durch rechtzeitige Nachfragen bei der Beklagten umfassend und unschwer über alle maßgeblichen Fragen informieren können.

Denn auch die Kläger waren wie aufgezeigt zur Kooperation verpflichtet und haben mit der späten Antragseinreichung am Freitagabend und der fehlenden Nachfrage am Montag, 28. November 2022, dem Tag des Fristablaufs, ganz erheblich zur Fristversäumung beigetragen. Das lässt in der Gesamtschau eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten vollständig zurücktreten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 708 ZPO, Rn. 12).

4. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung bereits höchstrichterlich geklärter Rechtsfragen im Einzelfall.

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 48 GKG.