VGH Hessen 13. Senat Beschluss

Beschränkung der Zulassung der Berufung auf einen von mehreren Streitgegenständen

Beschränkung der Zulassung der Berufung auf einen von mehreren Streitgegenständen - Vorgreiflichkeit der Entscheidung für einen anderen Streitgegenstand

Verwaltungsrecht

Gründe

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Die Anträge des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichneten Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, in welchem die Beklagte verpflichtet wird, festzustellen, daß der Kläger hinsichtlich Somalias die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllt und in welchem die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Mai 1996 enthaltene Androhung der Abschiebung des Klägers aufgehoben wird, soweit diese auch Somalia als mögliches Zielland einer Abschiebung umfaßt, sind gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft.

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Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen den vorgenannten Gerichtsbescheid zuzulassen, soweit die Beklagte verpflichtet wird, festzustellen, daß der Kläger hinsichtlich Somalias die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllt, ist abzulehnen. Die im Zulassungsantrag der Beklagten vom 8. Oktober 1997 insoweit behauptete Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - liegt nicht vor.

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung zwar - wie die Beklagte in ihrer Antragsschrift zutreffend darlegt - rechtsgrundsätzlich entschieden, daß die faktische Unmöglichkeit der Einreise in den Zielstaat der freiwilligen Ausreise oder Abschiebung lediglich ein (regelmäßig nur vorübergehendes) Hindernis für die freiwillige Ausreise oder die Vollstreckung der angedrohten Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 AuslG darstelle. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Verwaltungsgericht die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG jedoch nicht mit der Unmöglichkeit der Einreise nach Somalia begründet. Die Vorinstanz geht vielmehr davon aus, daß die persönliche Gefahr für Somalis innerhalb des Landes und auch für Rückkehrer aus dem Ausland sehr hoch sei, soweit sie sich in einem von einem bestimmten Clan wesentlich beherrschten Gebiet aufhielten und selbst einem anderen oder keinem Clan angehörten. Da die Einreise nach Somalia wiederum praktisch nur über Mogadischu möglich sei, dessen südlicher Teil, in dem sich See- und Flughafen befänden, vom Hawiye-Subclan Habr Gedir kontrolliert werde, sei für Angehörige anderer Stämme und Fraktionen die Einreise lebensgefährlich, da nur derjenige relativ sicher sei, der sich innerhalb eines Gebietes aufhalte, welches von seinem Clan bzw. Subclan kontrolliert werde (Blatt 11 des Gerichtsbescheides). Angesichts der vorstehend beschriebenen allgemeinen Gefahrensituation in Somalia drohten - so das Verwaltungsgericht - somalischen Staatsangehörigen, die - wie die Kläger - nicht den in Mogadischu herrschenden Clanfamilien angehörten, im Falle einer Rückkehr jedenfalls auf clanfremdem Gebiet extreme Gefahren. Dies gelte insbesondere, da somalische Staatsangehörige für eine Einreise auf den Flughafen bzw. den Seehafen von Mogadischu angewiesen seien und die Gebiete der dort herrschenden Clans durchqueren müßten (Blatt 16 des Gerichtsbescheides). Folglich geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß für den Kläger sein eigenes Clangebiet aufgrund unzumutbarer Gefährdungen innerhalb Somalias nicht erreichbar ist und nicht etwa wegen der Unmöglichkeit der Einreise nach Somalia. Dementsprechend ist nicht erkennbar, daß die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts - wie von der Beklagten behauptet - von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1997 abweicht.

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Demgegenüber hat der Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und der Beklagten Erfolg, soweit die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main insoweit begehrt wird, als die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Mai 1996 verpflichtet wird, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Somalias festzustellen. Insoweit ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) gegeben, da das Verwaltungsgericht von den in den Zulassungsanträgen angegebenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - abweicht.

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Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, daß es für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ohne Bedeutung sei, ob die reale Gefahr in dem Land, in das abgeschoben werden soll, von staatlichen oder quasi-staatlichen Organen zu verantworten sei. Der bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne schon im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Dezember 1996 (Fall Ahmed gegen Österreich - 71/1995/577/663 -) nicht gefolgt werden.

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Diese Auffassung der Vorinstanz steht mit der anderslautenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331, in unvereinbarem Gegensatz. Nach dieser Entscheidung verbietet § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK die Abschiebung nur dann, wenn im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auch unter Auseinandersetzung mit dem zuvor genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Dezember 1996 bestätigt (Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 -).

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Das Urteil der Vorinstanz beruht auch insoweit im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG auf der Divergenz zu der angegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Asylanspruchs des Klägers hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß in Somalia weder eine Staatsmacht noch eine staatsähnliche Organisation existiert. Hätte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK in den Urteilen vom 17. Oktober 1995 und vom 15. April 1997 zugrundegelegt, hätte es zur Abweisung der Klage im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK gelangen müssen.

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Zuzulassen ist die Berufung schließlich auf Antrag der Beklagten auch, soweit das Verwaltungsgericht die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Mai 1996 insoweit aufgehoben hat, als Somalia als mögliches Zielland der Abschiebungsandrohung genannt wird. Der Zulassung der Berufung insoweit steht nicht entgegen, daß es sich bei der Abschiebungsandrohung um einen gegenüber der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG eigenen Streitgegenstand handelt und hinsichtlich dieses Streitgegenstandes keine Zulassungsgründe dargelegt worden sind. Zwar kommt grundsätzlich bei verschiedenen Streitgegenständen die Zulassung der Berufung nur bezogen auf den Streitgegenstand in Betracht, hinsichtlich dessen durchgreifende Zulassungsgründe geltend gemacht worden sind. Eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen, wenn eine einheitliche Entscheidung sachlich geboten ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 28. September 1960 - BVerwG V CB 209.59 -, NJW 1961, 982; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, München 1971, Rdnr. 47). Ein derartiges sachgebotenes Bedürfnis nach Einheitlichkeit der Entscheidung besteht, wenn die Entscheidung des einen Streitgegenstandes präjudiziell für die Entscheidung des anderen Streitgegenstandes ist (vgl. dazu: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Köln 1990, Rdnr. 23). Von der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG - insoweit wird die Berufung in diesem Beschluß zugelassen - geht unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidung eine derartige präjudizielle Wirkung auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aus. Sollte im Berufungsverfahren die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG aufgehoben werden, führte dies dazu, daß die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausgesprochene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden wäre. Die Vorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG, auf die das Verwaltungsgericht allein die teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung gestützt hat, und nach der in der Androhung der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nach § 53 Abs. 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf, stünde der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht mehr entgegen.

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Soweit die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen entfällt die Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren.

10

Hinsichtlich des zugelassenen Teils wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung der Berufung bedürfte (§ 78 Abs. 5 Satz 3, 2. Halbsatz AsylVfG). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

11

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 3 VwGO).

12

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).

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