Bei einer als Restschuldversicherung vereinbarten Krankentagegeldversicherung führt die aus § 9 Abs. 1 und 2 …
Zivilrecht
Leitsatz
Bei einer als Restschuldversicherung vereinbarten Krankentagegeldversicherung führt die aus § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG folgende Unwirksamkeit einer Klausel in den AVB, nach der die Versicherung im Fall der Berufsunfähigkeit endet, wegen der mit dem Vertragsschluß erstrebten Kreditsicherung für den Fall der Einkommensminderung zum ersatzlosen Wegfall der Klausel ohne die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin, daß gleichwohl im Fall der Berufsunfähigkeit für deren Dauer die Leistungspflicht entfällt.