Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Vollzug von Erstattungsbescheiden nach § 128 AFG wegen der an der …
Sozialrecht
Leitsatz
Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Vollzug von Erstattungsbescheiden nach § 128 AFG wegen der an der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung bestehenden Zweifel, deren Klärung noch nicht abzusehen ist, in der Regel einstweilen auszusetzen.