LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Vollzug von Erstattungsbescheiden nach § 128 AFG wegen der an der …

Sozialrecht

Leitsatz

Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Vollzug von Erstattungsbescheiden nach § 128 AFG wegen der an der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung bestehenden Zweifel, deren Klärung noch nicht abzusehen ist, in der Regel einstweilen auszusetzen.