VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Der Aussetzungsantrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg

Verwaltungsrecht

Tenor

1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Februar 2000 wird insoweit angeordnet, als der Widerspruch die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,- DM für die Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 dieser Verfügung betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6.

2) Der Streitwert wird auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Aussetzungsantrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.

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Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Suspensivinteresse des Antragstellers, überwiegt in Bezug auf die in Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen das öffentliche Interesse. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass insoweit der Widerspruch und eine eventuelle Klage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werden. Es spricht nämlich alles dafür dass dieser Teil der Ordnungsverfügung rechtmäßig ist.

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Die Anordnung unter Ziffer 1, die Aufzugsanlage mit einer Fahrkorbtür auszurüsten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992, BGBl I 1793, (GSG). Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 11 GSG auferlegten Pflichten anordnen.

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Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Nach § 3 der auf Grund des § 11 GSG erlassenen Aufzugsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998, BGBl I 1410,(AufzV) müssen Aufzugsanlagen u.a. nach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Verordnung errichtet und betrieben werden. Ziffer 1.2 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 AufzV (Anhang) lautet - soweit hier von Bedeutung - : "Lastenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, a)... b) Personen zu befördern, die von demjenigen beschäftigt werden, der die Anlage betreibt. Mit Lastenaufzügen dürfen andere als die in Buchstabe b genannten Personen auch befördert werden, wenn der Lastenaufzug von einem Aufzugsführer bedient wird oder wenn die Fahrkorbzugänge mit Fahrkorbtüren versehen sind."

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Der in Rede stehende Lastenaufzug ist nach Satz 2 dieser Bestimmung zu beurteilen. In ihm werden Personen befördert, die nicht von dem die Aufzugsanlage betreibenden

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- vgl. zum Betreiberbegriff: Meyer, in Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, Band II, Rn. 21 zu § 12 GSG -

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Antragsteller beschäftigt werden. Diese Vorausssetzung ist schon deshalb erfüllt, weil davon auszugehen ist, dass Personal der im Hause ansässigen Mieter den Aufzug zur eigenen Beförderung nutzt.

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Der Antragsteller hat bei der Ortsbesichtigung vom heutigen Tage vorgetragen, die Mieterin C. M. GmbH sei im Besitz der zum Betrieb des Aufzuges erforderlichen Schlüssel. Es widerspricht angesichts der bei der Ortsbesichtigung vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse vor dem Eingangsbereich im Erdgeschoss jeglicher Lebenserfahrung, dass sich die Benutzung des Aufzuges durch die C. M. GmbH auf den Transport von Lasten beschränkt. Dies wäre zudem auch technisch nicht möglich, weil sich das Betriebsschloss innerhalb des Aufzuges befindet, also zumindest eine Person mitfahren muss, um den Aufzug überhaupt in Gang setzen zu können. Abgesehen davon hat sich im Ortstermin gezeigt, dass auch Büro-Personal der Mieterin "D. " den Aufzug zur Beförderung nutzt.

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Der Antragsgegner hat das ihm nach § 12 Abs. 1 GSG eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Zulassung einer Ausnahme kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die dafür gemäß § 5 Abs. 1 AufzV erforderlichen "besonderen Gründe" nicht vorliegen. Dies schon deshalb nicht, weil die oben genannten Anforderungen von Ziffer 1.2 des Anhangs nicht erst nach Inbetriebnahme (Dezember 1994) des Lastenaufzuges in Kraft getreten sind, sondern bereits in der Ursprungsfassung des Art. 3 der Verordnung zur Ablösung von Verordnungen nach § 24 Gewerbeordnung vom 27. Februar 1980, BGBl I 173, 205, enthalten waren. Die in Ziffer 1.2 des Anhangs als Alternative zur Fahrkorbtür vorgesehene Bedienung durch einen Aufzugsführer kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in Betracht, da diese Möglichkeit den Antragsteller bei Beachtung der Anforderungen des § 21 AufzV stärker belasten würde als der Einbau von Fahrkorbtüren. Dass der Antragsgegner bei der Anordnung unter Ziffer 1 von seinem Ermessen in einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), ist ebenfalls nicht ersichtlich.

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Unter diesen Umständen ist ferner die Anordnung unter Ziffer 2, die Aufzugsanlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 GSG gerechtfertigt. Ermessensfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. Hätte der Antragsgegner von einer Betriebsuntersagung abgesehen, würden die vom Verordnungsgeber in Ziffer 1.2 des Anhangs zwingend normierten Sicherheitsanforderungen praktisch unterlaufen.

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Die Zwangsgeldandrohung in Bezug auf die Anordnung unter Ziffer 2 der Verfügung entspricht den Anforderungen der §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG NW.

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Demgegenüber ist die Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Anordnung unter Ziffer 1 rechtswidrig, weil insoweit entgegen § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW keine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmt wurde. Insoweit ist daher dem Aussetzungsantrag stattzugeben.

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Die vorstehenden Gründe zeigen, dass es zur Entscheidung des Rechtsstreits auf weitere Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners über die Aufzugsanlage nicht ankommt. Somit ist der im Ortstermin gestellte Aktenbeiziehungs- und - einsichtsantrag des Antragstellers abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt das Maß des jeweiligen Unterliegens und Obsiegens der Beteiligten.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und bemisst sich angesichts des vorläufigen Charakters des Aussetzungsverfahrens nach der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes.