Ein Anordnungsgrund besteht nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder …
Leitsatz
1. Ein Anordnungsgrund besteht nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann. Bei Minderjährigen ist dabei auch zu prüfen, ob die nach § 1601 BGB unterhaltspflichtigen Eltern die Kosten der beantragten Versorgung nicht vorzuleisten in der Lage wären (Anschluss an: NdsOVG Beschluss vom 21. September 2023 14 ME 91/23, juris).
2. Zu den Darlegungsanforderungen im Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Anordnungsgrund.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer - vom 19. Juni 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 19. Juni 2026, mit dem dieses seinen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form einer Web-Individual-Beschulung / Online-Beschulung zu gewähren, abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen, das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, die die Entscheidung tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, einen Anordnungsgrund habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund hat der Senat über das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht zu entscheiden.
1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, einen Anordnungsgrund habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, ausgeführt (S. 11 ff. des Beschlusses):
"Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.06.2022 - 14 ME 243/22 - juris Rn. 12; Beschluss vom 19.10.2010 - 8 ME 221/10 -, juris Rn. 4; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 123 Rn. 81). Dabei ist einem die Hauptsache vorwegnehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise (vgl. zum grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes: BVerwG, Beschluss vom 27.05.2004 - 1 WDS-VR 2/04 -, juris Rn. 3) dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 7 VR 6/11 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 23.06.2022 - 14 ME 243/22 - juris Rn. 12; Beschluss vom 12.05.2010 - 8 ME 109/10 -, juris Rn. 14). Der Antragsteller erstrebt mit der begehrten Kostenübernahme für einen Besuch der Online-Beschulung eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Zwar besteht theoretisch die Möglichkeit einer Rückzahlung der verauslagten Kosten, dennoch würde dem Antragsteller letztlich die Eingliederungshilfe zuteil, deren Gewährung er auch in der Hauptsache begehrt. Auch die bloße vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem jeweiligen Antragsteller die mit dem Klageverfahren verfolgte Rechtsposition und stellt ihn - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301/89 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 21.09.2023 - 14 ME 91/23 -, juris Rn. 4, Beschluss vom 23.06.2022 - 14 ME 243/22 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 08.10.2003 - 13 ME 342/03 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 12.03.2012 - 8 ME 159/11 -, juris Rn. 13). Der danach nur ausnahmsweise mögliche Erlass einer solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelungsanordnung kommt hier nicht in Betracht. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dass der Antragsteller oder seine ihm nach § 1601 BGB unterhaltspflichtigen Eltern nicht in der Lage wären, die Kosten der Online-Beschulung zumindest bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht vorläufig selbst zu tragen, ohne in eine existenzielle finanzielle Notlage zu geraten, wurde nicht glaubhaft gemacht (Nds. OVG, Beschluss vom 21.09.2023 - 14 ME 91/23 -, juris Rn. 6, 8)."
2. Hiergegen wendet der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung vom 2. Juli 2026 ein, dass sich der Anordnungsgrund nicht allein aus der finanziellen Unmöglichkeit der Vorleistung ergebe, sondern vor allem aus der konkreten Gefahr weiterer schwerwiegender Nachteile für ihn. Er befinde sich seit langer Zeit faktisch ohne angemessene Beschulung. Jeder weitere Tag ohne Schule verschärfe seine Bildungsdefizite, seine soziale Isolation und seine psychische Belastung. Die fachärztlichen Stellungnahmen beschrieben eine erhebliche gesundheitliche Belastungssituation bis hin zu einem autistischen Burnout. Seine Mutter habe die akute Notlage eidesstattlich versichert. Eine Entscheidung in der Hauptsache werde voraussichtlich nicht kurzfristig erfolgen. Bis dahin drohten ihm erhebliche und nicht vollständig rückgängig zu machende Nachteile in seiner Bildungsbiografie und gesundheitlichen Entwicklung. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung sei ihm daher nicht zumutbar.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass mit der begehrten einstweiligen Anordnung eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache verbunden sein könne. Denn in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig, wenn andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohten, die durch eine spätere Entscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.
Hinzu komme, dass der Antragsteller keine endgültige Entscheidung über sämtliche Leistungen begehre, sondern eine vorläufige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Diese vorläufige Regelung sei erforderlich, um seinen Anspruch auf Bildung und Teilhabe effektiv zu sichern.
Mit seiner Beschwerdebegründung legt der Antragsteller nicht in einer dem Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar, dass die vom Verwaltungsgericht unter Beachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten rechtlichen Maßgaben zum Vorliegen einer Vorwegnahme der Hauptsache einerseits und andererseits dazu, ob bei einem jugendhilferechtlichen Eilverfahren der Eingliederungshilfe darauf abgestellt werden darf, ob die Eltern des Kindes bzw. des Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten einer streitigen Maßnahme einstweilen vorzuschießen, unzutreffend sind. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhobene Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck bringen, warum er Ergebnis und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes, in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer nicht nur die Punkte zu bezeichnen hat, in denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts angegriffen werden soll, sondern auch angeben muss, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten nicht für tragfähig, sondern für unrichtig hält. Dabei reicht es insbesondere nicht aus, die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz nur mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen zu rügen (Senatsbeschl. v. 30.9.2025 - 2 ME 118/25 -, juris Rn. 5, u. Beschl. v. 21.5.2025 - 2 ME 31/25 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Soweit der Antragsteller zunächst darauf verweist, dass er keine endgültige Entscheidung über sämtliche Leistungen begehre, sondern eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, setzt er sich schon nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht bei der Annahme der Vorwegnahme der Hauptsache darauf abgestellt hat, dass zwar theoretisch die Möglichkeit einer Rückzahlung der verauslagten Kosten bestünde, dem Antragsteller aber dennoch letztlich die Eingliederungshilfe zuteil würde, deren Gewährung er auch in der Hauptsache begehre. Weiter hat das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des (seinerzeit zuständigen und überwiegend personenidentischen) 14. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 21.9.2023 - 14 ME 91/23 -, juris Rn. 4 m.w.N.) - darauf abgestellt, dass auch die bloße vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache dem jeweiligen Antragsteller die mit dem Klageverfahren verfolgte Rechtsposition vermittle und ihn - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so stelle, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte. Insoweit fehlt es bereits an jeglicher Argumentation des Antragstellers, weshalb im vorliegenden Fall keine (vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache begehrt werde. Diese rechtliche Würdigung pauschal damit anzugreifen, dass er eine vorläufige und keine endgültige Regelung beantragt habe, reicht jedenfalls nicht aus.
Soweit der Antragsteller im Weiteren sinngemäß gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine (elterliche) Vorfinanzierung der begehrten Eingliederungshilfe - hier in Form der Bewilligung der Online-Beschulung und der damit verbundenen Kostenübernahme - könne schwere und unzumutbare Nachteile abwenden, vorbringt, dass ein Anordnungsgrund (bei Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache) ausnahmsweise bereits dann vorliege, wenn ohne die begehrte einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile drohten, die durch eine spätere Entscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten, setzt er sich ebenfalls nicht mit dem vom Verwaltungsgericht ins Zentrum seiner Argumentation gerückten Argument auseinander, dass diese schweren und unzumutbaren Nachteile nicht anders nicht abwendbar sein dürfen (vgl. hierzu auch n Senatsbeschl. v. 30.9.2025 - 2 ME 118/25 -, juris Rn. 7). Zwar hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung die vom Antragsteller durchaus zutreffend aufgezählten schweren und unzumutbaren Nachteile (keine Beschulung über einen langen Zeitraum, Verschärfung der Bildungsdefizite, der sozialen Isolation und der psychischen Belastung, vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 30.9.2025 - 2 ME 118/25 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 19.11.2024 - 12 CE 24.1695 -, juris Rn. 8; Sächs.OVG, Beschl. v. 27.2.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 11) nicht namentlich benannt, in einem weiteren Schritt hat es jedoch - ohne dass der Antragsteller dem konkret etwas entgegensetzt - zu Recht darauf abgestellt, dass nicht nur bei einem Kostenübernahmeanspruch, sondern auch bei einer (zum ersten Mal) begehrten Sachleistung - hier in Form der Eingliederungshilfe in Form der Bewilligung einer Online-Beschulung - ebenso eine Vorfinanzierung zur Abwendung solcher schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, in Betracht zu ziehen ist. Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss, in dem es ebenfalls die vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Online-Beschulung in Streit stand, ausgeführt (Beschl. v. 21.9.2023 - 14 ME 91/23 -, juris Rn. 8):
"Zutreffend besteht ein Anordnungsgrund nicht, wenn die Antragstellerin jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. v. 21.9.2016 - 1 BvR 1825/16 -, juris Rn. 4). Bei Minderjährigen ist dabei auch zu prüfen, ob die nach § 1601 BGB unterhaltspflichtigen Eltern die Kosten der beantragten Versorgung nicht vorzuleisten in der Lage wären (BVerfG, Beschl. v. 21.9.2016 - 1 BvR 1825/16 -, juris Rn. 5). Dass bei einer ambulanten Hilfeleistung i.S.d. § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII eine Heranziehung zu den Kosten gemäß §§ 90, 91 Abs. 2 Nr. 3 ff. SGB VIII nicht erfolge, steht dem nicht entgegen. Auch in der jugendhilferechtlichen Rechtsprechung wird vertreten, dass ein Anordnungsgrund jedenfalls nicht vorliegt, wenn ein Abbruch der Maßnahme aufgrund der ungeklärten Kostentragung nicht droht. Das ist dann der Fall, wenn der Leistungserbringer nicht auf den Ersatz der Kosten drängt oder die Eltern des Kindes in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. Senatsbeschl. v. 23.6.2022 - 14 ME 243/22 - juris Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschl. v. 12.8.2001 - 12 B 582/01 -, juris Rn. 16 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 21.2.2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Rn. 25 f. m.w.N.)."
Mit dieser Argumentation setzt sich der Antragsteller insgesamt nicht auseinander. Er hat insbesondere keine sachlichen Gründe vorgebracht, die eine andere Sichtweise rechtfertigen könnten. Allein der Verweis auf das Bestehen schwerer und unzumutbarer Nachteile reicht - auch in dem besonderen Einzelfall des Antragstellers, der seit mehreren Monaten bereits ohne angemessene Schulbildung geblieben ist - für die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht aus. Für den Senat bestehen grundsätzlich auch keine durchgreifenden Bedenken, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. auch OVG SH, Beschl. v. 29.10.2024 - 3 MB 20/24 -, juris Rn. 3 m.w.N.; nunmehr wohl auch VG Hannover, Beschl. v. 7.4.2026 - 3 B 581/25 - juris Rn. 41, vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 7.12.2017 - L 8 SO 206/17 B ER -, juris Rn. 12).
Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 22. September 2026 vortragen lässt, dass die tatsächliche Entwicklung seit Beginn des Schuljahres 2026/2027 den geltend gemachten Anordnungsgrund bestätige, weil die Umsetzung der mit Bescheid vom 16. September 2026 bewilligten Koordination keine gleichwertige Alternative zu der begehrten Leistung darstelle und jeder weitere Zeitablauf zu einem weiteren Verlust von Unterrichtszeit führe, ohne dass derzeit feststehe, wann eine funktionsfähige anderweitige Beschulung aufgenommen werden könne, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Zum einen ändert diese Entwicklung nichts an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er die begehrte Leistung nicht vorfinanzieren könne. Zum anderen lässt - ungeachtet des Umstandes, dass die konkreten Eingliederungshilfemaßnahmen zwischen den Beteiligten streitig sind - die tatsächliche Entwicklung seit dem Schuljahr 2026/2027 vielmehr Zweifel am (derzeitigen) Vorliegen der vom Antragsteller angeführten schweren und unzumutbaren Nachteile aufkommen. Mit Beginn des neuen Schuljahres ist der Antragsgegner - unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens - bemüht, die nach seiner fachlichen Beurteilung angemessene Hilfe umzusetzen, beginnend mit einer Koordination des Helfersystems und im Weiteren - unter Berücksichtigung der Situation des Antragstellers - zunächst durch den Einsatz eines Schulcoachings, welches nach den vorliegenden Akten zu Ende September beginnen soll (siehe Bl. 1004 BA 003), wobei eine Weigerung des Antragstellers lediglich für ihn vorgetragen, aber nicht glaubhaft gemacht wurde. Im Gegenteil ist nach Aktenlage das Bemühen der Mutter des Antragstellers zu erkennen (Teilnahme an Gesprächen, Kontakt mit der Schule), diese Hilfen auch anzunehmen und, soweit möglich, mit dem Antragsteller umzusetzen. Dass hierbei aufgrund der besonderen Situation des Antragstellers das Ziel einer vollständigen Beschulung (vor Ort bzw. Zuhause) nicht zu Beginn der Umsetzung der einzelnen Hilfen erreicht werden kann, steht außer Frage und kann nicht gleichsam einen Anordnungsgrund in Bezug auf die hier begehrte Leistung begründen.
Unabhängig von dem Vorstehenden hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er oder seine ihm nach § 1601 BGB unterhaltspflichtigen Eltern nicht in der Lage wären, die Kosten der begehrten Online-Beschulung zumindest bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig selbst zu tragen, ohne in eine existenzielle finanzielle Notlage zu geraten. Dies ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 17. September 2026 darauf verweist, dass eine Anmeldung und Beschulung der Familie gerade deshalb nicht möglich sei, weil die hierfür beantragte Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin nicht bewilligt werde, mag dies dafür sprechen, dass die Familie auf eine Kostenübernahme angewiesen ist. Es fehlt jedoch an konkreten Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers und seiner Eltern. Allein auf Grundlage dieser Angaben ist für den Senat nicht nachzuvollziehen, über welche finanziellen Mittel der Antragsteller bzw. dessen Eltern verfügen und inwiefern sie in der Lage wären, die Kosten einer Online-Beschulung einstweilen zu übernehmen (vgl. hierzu VG Hannover, Beschl. v. 7.4.2026 - 3 B 731/26 -, juris Rn. 44).
Für die Frage, ob die - soweit noch vorliegend - schweren und unzumutbaren Nachteile nicht anders nicht abwendbar sind, ist unerheblich, ob der Antragsteller - wie im Schuljahr 2025/2026 - auch für das bereits begonnene Schuljahr 2026/2027 von der zuständigen Behörde von der Schulbesuchspflicht befreit worden ist. Auf die gerichtliche Nachfrage, ob der Antragsteller einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat, hat er darauf verwiesen, dass die Befreiung von der Schulbesuchspflicht an die Teilnahme an der Online-Beschulung anknüpfe. Ob dies für eine weitere Befreiung ebenso Geltung beanspruchen kann, zumal der Antragsteller einen weiteren Antrag scheinbar noch nicht einmal gestellt hat, kann dahinstehen. Da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, die Kosten einstweilen nicht selbst tragen zu können, liegt die Erfüllung einer solchen vermeintlichen Bedingung (Teilnahme an der Online-Beschulung) für die Befreiung von der Schulbesuchspflicht in seinem Verantwortungsbereich.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat nicht weiter zu klären, ob der Antragsteller ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme der Online-Beschulung zur Deckung seines Hilfebedarfs erforderlich und geeignet, mithin die einzig fachlich vertretbare Maßnahme darstellen würde oder ob er zunächst darauf zu verweisen ist, die nunmehr anlaufenden Hilfen an der neuen Schule ernsthaft anzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).