Die Nebenklage ist auch nach In-Kraft-Treten des Opferschutzgesetzes im Sicherungsverfahren nicht zulässig
Leitsatz
Die Nebenklage ist auch nach In-Kraft-Treten des Opferschutzgesetzes im Sicherungsverfahren nicht zulässig
Gründe
1
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts entspricht der auch nach In-Kraft-Treten des Opferschutzgesetzes unveränderten höchstrichterlichen Rechtsprechung.
2
Danach ist die Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig (vgl. BGH bei Kusch, NStZ 1992, 30).
3
Der Senat folgt der Auffassung des OLG München, MDR 1994, 402 [OLG München 06.12.1993 - 3 Ws 254/93]. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Frage abweichend von der vor In-Kraft-Treten des Opferschutzgesetzes geltenden einheitlichen Rechtsprechung , vgl. BGH NJW 1974, 2244, hätte nahegelegen, wenn der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren hätte Geltung verschafft werden sollen (a.M. OLG Köln MDR 1994, 194 [OLG Köln 22.10.1993 - 2 Ws 490/93] ; Gössel in JR 1995, 128 ff).