Erhebliche Gründe für eine Terminsänderung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO können …
Leitsatz
1. Erhebliche Gründe für eine Terminsänderung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO können auch durch eine substantiierte und in sich schlüssige anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen oder wenn dargelegt wird, weshalb andere Beweismittel nicht vorgelegt werden können.
2. Ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung ist im Fall der Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts nicht gegeben, wenn erst nach Zugang der Terminsladung die einem in Sozietät oder Bürogemeinschaft stehenden anderen Rechtsanwalt ebenfalls erteilte Prozessvollmacht widerrufen oder dessen Unterbevollmächtigung ausgeschlossen wird, ohne dass hierfür schutzwürdige Gründe bestehen.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Mai 2026 - A 9 K 2263/24 - wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1 und ihre Kinder, die Kläger zu 2 bis 6, begehren die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.05.2026.
Mit Schriftsatz vom 05.07.2024 erhoben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dem Schriftsatz war eine von der Klägerin zu 1 unterzeichnete und gegenüber „Rechtsanwälte O. & S.“ erteilte Vollmacht vom 27.06.2024 beigefügt.
Nachdem ein auf den 17.10.2025 bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen aufgehoben worden war, bestimmte das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 12.03.2026, der Kanzlei „O. & S.“ am 18.03.2026 zugestellt, Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29.05.2026.
Am 24.03.2026 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger (erstmalig) die Aufhebung des Termins und trug zur Begründung vor, der „inzwischen allein vertretungsberechtigte Uz. (s. Anhang)“ habe vom 25.05. bis zum 05.06.2026 Urlaub. Dem Verlegungsantrag beigefügt war die von der Klägerin zu 1 am 27.06.2024 erteilte Vollmacht, auf der das Wort „S.“ von Hand durchgestrichen war. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 24.03.2026 um Vorlage entsprechender Nachweise gebeten und auf die „hier vorgelegte“ Vollmacht verwiesen hatte, die sowohl Rechtsanwalt O. als auch Rechtsanwalt S. bevollmächtige, teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 25.03.2026 mit, der „benannte Urlaub“ werde anwaltlich versichert. Es gebe keine Buchungen, da es sich um eine familieninterne Unterkunft handele und die Anreise mit dem PKW erfolge. Die „jetzt erneut im Antrag vorgelegte ursprüngliche Vollmacht“ sei von ihm nach einem Telefonat mit den Mandanten „auf deren ausdrücklichen Wunsch hin“ auf Rechtsanwalt O. beschränkt worden. Die Kläger wünschten keine Vertretung in der mündlichen Verhandlung durch Dritte, weswegen „Kollege S. […] gestrichen worden“ sei.
Mit undatiertem, am 25.03.2026 der E-Akte beigefügten Beschluss lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Verlegung des für den 29.05.2026 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Zum einen habe der Prozessbevollmächtigte nicht glaubhaft gemacht, dass er am fraglichen Tag tatsächlich urlaubsbedingt ortsabwesend sein werde. Vielmehr habe er lediglich anwaltlich versichert, er befinde sich vom 25.05. bis zum 05.06.2026 im Urlaub. Nachweise könne er nicht vorlegen. Es gebe keine Buchungen und es sei eine familieninterne Unterkunft geplant. Hieraus ergebe sich gerade nicht, dass ein bereits gebuchter Urlaub vorliege. Zum anderen sei nach der im Verfahren zunächst vorgelegten Prozessvollmacht (datiert auf den 27.06.2024) davon auszugehen, dass die Vollmacht die Befugnis erfasse, Untervollmachten zu erteilen. Soweit der Prozessbevollmächtigte nunmehr meine, auf Wunsch der Kläger sei sein Kollege S. von der Vollmacht „gestrichen“ worden, fehle es insoweit bereits an einer entsprechenden Erklärung oder auch Unterschrift der Kläger. Ungeachtet dessen sehe auch die nunmehr vorgelegte Vollmacht ausdrücklich die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung vor.
Am 02.04.2026 stellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger einen zweiten Antrag auf Terminsverlegung und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, er habe vom 28.05. bis zum 10.06.2026 Familienurlaub. Dies sei anwaltlich versichert worden. Es gebe keinen Grund, einen Terminverlegungsantrag grundsätzlich mit dem Argument abzulehnen, es sei „keine Buchung erfolgt“. Es müsse die Glaubhaftmachung des Urlaubs genügen. Eine Buchung, also die Inanspruchnahme kommerzieller Reiseveranstalter und/oder eines Fluges, könne von dem Gericht nicht erwartet werden. Es handele sich um ein Ferienhaus in Italien (Cinque Terre), das intern, je nach Verfügbarkeit, von einigen Personen belegt werden könne. Das Zeitfenster und die familiäre Planung hierzu stünden fest. Anbei werde „eine aktualisierte Vollmacht von heute“ sowie eine Erklärung der Klägerin zu 1 vorgelegt. In der dem Verlegungsantrag beigefügten und auf den 02.04.2026 datierten sowie von der Klägerin zu 1 unterzeichneten (neuen) Vollmacht, in der im Briefkopf als Vollmachtnehmer „Rechtsanwälte O. und S.“ maschinenschriftlich angegeben war, waren die Worte „und S.“ ebenso wie der formularmäßig enthaltene Halbsatz „die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht)“ von Hand durchgestrichen. Dem Verlegungsantrag war ferner eine auf den 02.04.2026 datierte Erklärung der Klägerin zu 1 beigefügt, nach der sie „Rechtsanwalt A. O.“ als ihren „alleinigen Vertreter im Asylverfahren durch beiliegende Vollmacht beauftrage“. Die Vollmacht umfasse ausdrücklich keine Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung anderer, also auch nicht des Bürogemeinschaftskollegen Rechtsanwalt S. Diese Beschränkung der Vollmacht habe sie bereits sinngemäß persönlich am 25.03.2026 gegenüber Herrn Rechtsanwalt O. mündlich erklärt.
Mit Beschluss vom 14.04.2026 lehnte das Verwaltungsgericht den zweiten Verlegungsantrag ab und führte zur Begründung aus, der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe erneut keinen erheblichen Grund im Sinn des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht. Die „anwaltliche Versicherung“ sei kein Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. § 294 ZPO). Ungeachtet dessen fehle dem Hinweis „Es handelt sich um ein Ferienhaus in Italien (Cinque Terre), welches intern, je nach Verfügbarkeit, von einigen Personen belegt werden kann. Das Zeitfenster steht also fest und die familiäre Planung hierzu auch“ die nötige Verbindlichkeit. Darüber hinaus bestehe bei längeren Urlaubsabwesenheiten die Pflicht zur Bestellung eines Vertreters (§ 53 BRAO).
Unter Wiederholung der Begründung des zweiten Verlegungsantrags stellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 16.04.2026 einen dritten Verlegungsantrag und machte zur Begründung ergänzend geltend, er habe vom 28.05. bis zum 10.06.2026 bereits lange vor Zugang der Ladung einen Familienurlaub geplant. Alternative Zeitfenster, die zur familiären Urlaubsplanung im Juni/Juli kompatibel wären, seien nicht verfügbar gewesen. Da Buchungsunterlagen nicht vorhanden seien, müsse die anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung genügen. Anhaltspunkte für eine Verzögerungs- oder Verschleppungsabsicht lägen nicht vor.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 13.05.2026 die Bescheidung seines zuletzt gestellten Verlegungsantrags beantragt hatte, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag den Verlegungsantrag ab und nahm zur Begründung auf die Beschlüsse vom 25.03. und 14.04.2026 Bezug, weil der Prozessbevollmächtigte erneut seine vorgeblich bereits zum Zeitpunkt der Terminsladung bestehenden Urlaubspläne nicht substantiiert glaubhaft gemacht und weiterhin keine „Buchungsbelege, Örtlichkeiten, Bestätigungen“ vorgelegt habe.
Am 19.05.2026 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Verwaltungsgericht ohne Anschreiben eine E-Mail einer Frau M. vom 16.05.2026 mit dem Betreff „Re: Rebhäuschen Mesco/Levanto“ und folgendem Inhalt: „Dear A. O., I confirm your booking of our house in Mesco (Levanto) from 28th May to 10th June 2026. Booking date by telephone was at 28th February 2026.“ Am 21.05.2026 stellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger einen vierten Verlegungsantrag und machte zur Begründung geltend, er befinde sich vom 28.05. bis 10.06.2026 im bereits am 28.02.2026 gebuchten Urlaub in Levanto, Mesco, Italien. Eine Anreise zum Termin zur mündlichen Verhandlung sei ausgeschlossen. Er verweise auf die aktuelle E-Mail-Bestätigung aus Italien, die am 19.05.2026 an das Gericht übermittelt worden sei, und beziehe sich darauf und auf die Ausführungen in den Anträgen vom 02.04. und vom 16.04.2026.
Mit Beschluss vom 21.05.2026 lehnte das Verwaltungsgericht den vierten Antrag auf Verlegung des für den 29.05.2026 anberaumten Termins ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das neuerliche Vorbringen stehe im Widerspruch zum bisherigen Vortrag und sei damit nicht glaubhaft. Insbesondere mit Blick auf das frühere Vorbringen des Prozessbevollmächtigten, „wonach es keine Buchungen gebe, es auch keine Buchungsbelege gebe und dass das Ferienhaus je nach Verfügbarkeit belegt werde“, sei aus Sicht des Gerichts nicht substantiiert belegt, dass zum Zeitpunkt der Terminsladung bereits fest gebuchte Urlaubspläne bestanden hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum zunächst keine Buchungen erfolgt sein sollten, nunmehr aber schon im Februar fernmündlich eine Buchung vorgenommen sein solle.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.05.2026 sind weder die Kläger noch ihr Prozessbevollmächtigter erschienen. Mit Urteil vom 29.05.2026 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger im Wesentlichen geltend, das Urteil beruhe auf erheblichen Verstößen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die Kläger die Voraussetzungen für den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt haben.
1. Der in Artikel 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt, dass ein Beteiligter vor einer Gerichtsentscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, Einfluss auf das Verfahren nehmen und insbesondere mit seinen Ausführungen und Anträgen gehört werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 - juris Rn. 42). Das rechtliche Gehör kann verletzt sein, wenn das Verwaltungsgericht im Wissen darum, dass dem Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich ist, diese durchführt und entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2022 - 2 B 38.21 - juris Rn. 29; Beschluss des Senats vom 28.02.2025 - A 13 S 959/24 - juris Rn. 3; GK-AsylG, § 78 Rn. 300 ff.). Ist ein Bevollmächtigter an der Wahrnehmung der durch das Prozessrecht eingeräumten Befugnisse gehindert und kann der Verfahrensbeteiligte nicht vor der mündlichen Verhandlung in zumutbarer Weise für eine anderweitige Bevollmächtigung sorgen, so ist sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil ihm die Möglichkeit genommen wird, sich in der ihm gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO zustehenden Weise gegenüber dem Gericht zu äußern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1985 - 4 C 79.84 - juris Rn. 12).
Eine Terminsänderung nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die auch und gerade zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Fall der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2022 a. a. O. Rn. 28; Beschluss des Senats vom 28.02.2025 a. a. O. Rn. 4). Dem verhinderten Beteiligten obliegt es, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, unverzüglich nach Bekanntwerden schlüssig und substantiiert darzulegen, sodass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grunds zu beurteilen und ggf. eine Ergänzung des Vortrags und (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.06.2022 a. a. O. Rn. 30, vom 20.04.2017 - 2 B 69.16 - juris Rn. 8, vom 29.04.2004 - 1 B 203.03 - juris Rn. 4, vom 22.05.2001 - 8 B 69.01 - juris Rn. 5, vom 20.06.2000 - 5 B 27.00 - juris Rn. 10 und vom 26.04.1999 - 5 B 49.99 - juris Rn. 3, 6).
Der geltend gemachte Gehörsverstoß ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darzulegen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.08.2024 - 13 S 506/24 - juris Rn. 4). Ein Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist grundsätzlich sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert darzutun (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16.05.2006 - 3 B 117.05 - juris Rn. 2 f. und vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 - juris Rn. 4 f.; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2020 - 14 ZB 19.31488 - juris Rn. 12 ff.). Dies erfordert regelmäßig eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die das Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Terminsänderungsantrags angeführt hat (vgl. Decker, jurisPR-BVerwG 22/2024 Anm. 3; GK-AsylG a. a. O. Rn. 557; Marx, AsylG, 12. Aufl., § 78 Rn. 247). Darzulegen ist insbesondere, weshalb das Gericht den Verlegungsantrag nicht hätte ablehnen dürfen, mithin, dass ein „erheblicher Grund“ vorgelegen hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.12.2020 - 4 LA 204/18 - juris Rn. 11; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2020 - 10 LA 144/20 - juris Rn. 18 m. w. N.).
Ausgehend von diesen Maßstäben haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass durch die Ablehnung der von ihrem Prozessbevollmächtigten am 24.03., 02.04., 16.04. und 21.05.2026 gestellten Anträge auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 29.05.2026 durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 25.03., 14.04., 13.05. und 21.05.2026 ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wurde. Sie haben nicht dargetan, dass eine Terminsänderung im Sinn des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen des Urlaubs ihres Prozessbevollmächtigten geboten gewesen wäre. Offenbleiben kann, ob der Prozessbevollmächtigte einen bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung verbindlich geplanten Urlaub glaubhaft gemacht hat (a.). Jedenfalls haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass der nach Zugang der Terminsladung erfolgte Widerruf der ursprünglich (auch) gegenüber Rechtsanwalt S. erteilten Prozessvollmacht und der Ausschluss einer Vertretung durch ihn in Untervollmacht auf einem schutzwürdigen Grund beruhten (b.).
a. Die Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten infolge eines zum Zeitpunkt der Ladung bereits gebuchten oder geplanten Urlaubs ist bei einem Einzelanwalt regelmäßig ein erheblicher Verlegungsgrund im Sinn des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2025 - II ZR 52/24 - juris Rn. 12; Beschluss des Senats vom 28.02.2025 a. a. O. Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2018 - 9 A 1980/17.A - juris Rn. 6, 17 ff.; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 102 VwGO Rn. 15 f.; Stuhlfauth in Bader/Bundschuh/Dittrich/Funke-Kaiser/Mardfeldt/Neumann/Stuhlfauth, VwGO, 9. Aufl., § 102 Rn. 9). Einem Rechtsanwalt ist - ebenso wie einem Beteiligten - eine Unterbrechung seines verbindlich geplanten jährlichen Erholungsurlaubs grundsätzlich nicht abzuverlangen. Insbesondere kann ihm nicht das Recht abgesprochen werden, außerhalb der von § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgesehenen Ferienzeit Urlaub zu planen (vgl. Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 227 Rn. 12.11). Die Verpflichtung zur Bestellung einer Vertretung nach § 53 BRAO steht dem grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Beschluss des Senats vom 28.02.2025 a. a. O. Rn. 7 ff.). Erforderlich - aber auch ausreichend - ist, dass es sich um einen im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplanten oder gebuchten Urlaub handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2025 - V ZB 36/24 - juris Rn. 8 und Urteil vom 21.01.2025 a. a. O. Rn. 12).
Hieran gemessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verlegungsanträge vom 24.03., 02.04., 16.04. und 21.05.2026 hinreichend glaubhaft gemachte Darlegungen enthielten, um das Verwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, beurteilen zu können, ob der Urlaub im Zeitpunkt des Zugangs der Terminsladung bereits verbindlich geplant war.
aa. Zwar geht der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Ausgangspunkt zu Recht davon aus, dass ein verbindlich geplanter Urlaub nicht die Inanspruchnahme kommerzieller Reiseveranstalter und/oder eines Fluges voraussetzt. Vielmehr liegt ein solcher Urlaub (auch) vor, wenn dieser in einer privaten oder nichtkommerziellen Ferienimmobilie - wie hier in einer als solcher bezeichneten „familieninternen Unterkunft“ - im Zeitpunkt des Zugangs der Ladung bereits verbindlich geplant ist. § 227 Abs. 1 ZPO, der nur auf das Vorliegen von „erheblichen Gründen“ abstellt, gibt für eine Unterscheidung zwischen einem kommerziellen und einem privaten Urlaub nichts her. Es liegt kein sachlicher Grund vor, einem Prozessbevollmächtigten die Terminsverlegung nur unter dem Gesichtspunkt zu verweigern, dass er sich für eine nichtkommerzielle oder „familieninterne“ Unterkunft entschieden hat, während ihm etwa bei Buchung eines Hotels oder einer Pauschalreise eine solche bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gewährt würde. Entscheidend ist damit nicht die Art der Unterkunft, sondern allein die zum Zeitpunkt des Ladungszugangs bestehende verbindliche Planung eines Urlaubs.
Zur Glaubhaftmachung eines solchen Urlaubs in Form eines Aufenthalts in einer privaten oder nichtkommerziellen Ferienimmobilie genügt eine - wie hier vorgelegte - formlose Bestätigung per E-Mail über die verbindliche Belegung einer privaten oder nichtkommerziellen Ferienimmobilie grundsätzlich aus. Eine förmliche Buchungsbestätigung oder ein Vertrag über die Anmietung der Ferienimmobilie (hierzu vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.2018 a. a. O. Rn. 9) kann von dem Prozessbevollmächtigten in solchen Fällen nicht verlangt werden.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts konnte der verbindlich geplante Urlaub dem Grunde nach auch durch eine anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht werden. Denn die mit dem Antrag nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltend gemachten erheblichen Gründe für die begehrte Terminsänderung können auf Verlangen des Gerichts (vgl. § 227 Abs. 2 zweite Alternative ZPO) grundsätzlich neben den in § 294 Abs. 1 ZPO genannten Beweismitteln insbesondere auch durch eine substantiierte und in sich schlüssige anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 23.09.2025 - IV S 9/25 - juris Rn. 10 und vom 18.01.2022 - III B 108/21 - juris Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.10.2020 - I ZR 9/20 - juris Rn. 16; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl., § 194 Rn. 20). Dies gilt - ebenso wie bei Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versicherung - jedenfalls dann, wenn keine weiteren Mittel der Glaubhaftmachung zur Verfügung stehen oder wenn dargelegt wird, weshalb objektive Beweismittel nicht vorgelegt werden können (vgl. BFH, Beschlüsse vom 23.09.2025 a. a. O. und vom 22.03.2022 - VIII S 10/21- juris Rn. 3). Es ist - unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots (Artikel 3 Abs. 1 GG) - Sache des Gerichts zu entscheiden, in welchen Fällen es die „schlichte Erklärung“ zur Glaubhaftmachung ausreichen lässt, wobei es im Regelfall auf eine nicht ausreichende Glaubhaftmachung aufmerksam zu machen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1976 - 2 BvR 849/75 - juris Rn. 18). Im Fall eines verbindlich geplanten Urlaubs in der Form eines Aufenthalts in einer privaten oder nichtkommerziellen Ferienimmobilie ist die in sich schlüssige anwaltliche Versicherung grundsätzlich ausreichend, um erhebliche Gründe nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machen.
bb. Fraglich erscheint hier allerdings, ob der Prozessbevollmächtigte der Kläger glaubhaft gemacht hat, dass der Urlaub im Zeitpunkt des Zugangs der Terminsladung bereits verbindlich geplant war. Der Prozessbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 25.03.2026 den „benannten Urlaub“ anwaltlich versichert und insofern auf den ersten Verlegungsantrag vom 24.03.2026 Bezug genommen, in dem als Zeitraum der 25.05. bis 05.06.2026 angegeben war, während die übrigen Verlegungsanträge und die vorgelegte E-Mail der Frau M. vom 16.05.2026 hiervon abweichende Daten der geplanten Reise, nämlich vom 28.05. bis zum 10.06.2026, enthielten. Diese Abweichungen sowohl hinsichtlich des Beginns als auch des Endes des Urlaubs könnten den Schluss zulassen, dass zum Zeitpunkt des Ladungszugangs gerade noch keine verbindliche, abgeschlossene Urlaubsplanung in dem Ferienhaus in Italien vorlag (zu einem Urlaub „ins Blaue“ vgl. BFH, Beschluss vom 22.04.2024 - III B 82/23 - juris Rn. 18). Dies bedarf hier allerdings insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht den Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht auf die widersprüchlichen Daten hingewiesen und ihm demnach nicht die Gelegenheit eingeräumt hat, hierzu ergänzend vorzutragen und die bestehenden Ungereimtheiten zu erläutern, keiner Entscheidung.
b. Jedenfalls haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass der nach Zugang der Terminsladung erfolgte Widerruf der ursprünglich (auch) gegenüber Rechtsanwalt S. erteilten Prozessvollmacht und der Ausschluss einer Vertretung durch ihn in Untervollmacht auf einem schutzwürdigen Grund beruhten.
Bei einer Sozietät oder Bürogemeinschaft reicht die Verhinderung (nur) des Sachbearbeiters wegen der Möglichkeit der internen Vertretung in Unterbevollmächtigung grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 23.01.1995 - 9 B 1.95 - juris Rn. 4; Beschluss des Senats vom 28.02.2025 a. a. O. Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.1998 - A 12 S 157/98 - juris Rn. 3; ausdrücklich auch die Bürogemeinschaft in Bezug nehmend BVerwG, Beschluss vom 05.12.1994 - 8 B 179.94 - juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13.07.2018 a. a. O. Rn. 14 und vom 07.04.2017 - 13 A 1601/16.A - juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 23.01.2018 - 2 L 103/17 - juris Rn. 13 und vom 24.09.2008 - 2 L 86/08 - juris Rn. 4; OVG Sachsen, Beschluss vom 14.04.2015 - 1 A 406/14 - juris Rn. 13; vgl. auch Stuhlfauth a. a. O. § 102 Rn. 9; GK-AsylG a. a. O. Rn. 308). Anderes gilt, wenn ausnahmsweise Art und Schwierigkeit des Streitverfahrens es zwingend gebieten, dass gerade der bisherige Sachbearbeiter auch die mündliche Verhandlung wahrnimmt oder wenn eine Einarbeitung in die Materie durch ein Sozietäts- oder Bürogemeinschaftsmitglied, das sich vor allem mit seinen eigenen Mandaten zu befassen hat, aus Zeitgründen nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 - 4 C 44.83 - juris Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.11.2000 - 4 L 105/00 - juris Rn. 15; VGH Hessen, Beschluss vom 15.08.1995 - 13 UZ 1262/95 - juris Rn. 5; GK-AsylG a. a. O. Rn. 557; Dolderer/Botta in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., § 102 VwGO Rn. 36).
Ausgehend hiervon wäre von den Klägern darzulegen und glaubhaft zu machen gewesen, warum sie ausschließlich durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt O. im Termin zur mündlichen Verhandlung hätten vertreten werden können. Vor dem Hintergrund, dass die (erste) - im Zeitpunkt des Zugangs der Terminsladung noch wirksame - Prozessvollmacht vom 27.06.2024 gegenüber „Rechtsanwälte O. & S.“ und damit auch gegenüber Rechtsanwalt S. erteilt wurde, hätte es entsprechender substantiierter Darlegungen bedurft, warum die Terminswahrnehmung durch Rechtsanwalt S., der schon im Zeitpunkt der Ladung in Sozietät oder Bürogemeinschaft mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger stand, nicht in Betracht kam. Daran fehlt es hier.
aa. Dies gilt zunächst hinsichtlich des (ersten) Verlegungsantrags vom 24.03.2026. Das Verwaltungsgericht hat diesen im Ergebnis zu Recht mit der - selbstständig tragenden - Begründung abgelehnt, nach der im Verfahren zunächst vorgelegten Prozessvollmacht (datiert auf den 27.06.2024) sei davon auszugehen, dass die Vollmacht die Befugnis erfasse, Untervollmachten zu erteilen und auch die nunmehr vorgelegte Vollmacht ausdrücklich die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung vorsehe. Dem Verwaltungsgericht ist insoweit zu folgen, als in Fällen, in denen ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, grundsätzlich die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft im Wege der Unterbevollmächtigung zumutbar ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.01.2018 a. a. O. Rn. 13; OVG Sachsen, Beschluss vom 14.04.2015 a. a. O. Rn. 13). Im Zeitpunkt des (ersten) Verlegungsantrags vom 24.03.2026 schloss die mit dem Antrag erneut vorgelegte, abgeänderte Prozessvollmacht vom 27.06.2024 die Möglichkeit der Vertretung durch Rechtsanwalt S. in Untervollmacht (noch) nicht aus.
bb. Auch in ihren weiteren Verlegungsanträgen vom 02.04., 16.04. und 21.05.2026 haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie ausschließlich durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt O. im Termin zur mündlichen Verhandlung hätten vertreten werden können. Durch das Streichen des Namens „S.“ sowie des Halbsatzes „die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht)“ in der auf den 02.04.2026 datierten (neuen) Vollmacht und der hierzu vorgelegten Erklärung der Klägerin zu 1, die Vollmacht umfasse ausdrücklich keine Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung anderer, auch nicht des Bürogemeinschaftskollegen Rechtsanwalt S., ergeben sich keine schutzwürdigen Gründe, die eine Vertretung durch Rechtsanwalt S. im Wege der Unterbevollmächtigung unzumutbar erscheinen lassen.
Dabei kann offenbleiben, ob Rechtsanwalt O. und Rechtsanwalt S., die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowohl unter „Rechtsanwälte O. & S.“ als auch unter „Rechtsanwälte O. und S.“ und „A. O. & F. S. Bürogemeinschaft“ aufgetreten sind (vgl. aber auch den Internetauftritt unter https://www.a.-t.de/impressum, zuletzt aufgerufen am 09.09.2026: „Anwaltssozietät in Form einer GbR“), eine Sozietät (hierzu vgl. Weber, Rechtswörterbuch, 35. Ed., Sozietät), eine (Schein-)Sozietät (hierzu vgl. BGH, Urteile vom 21.07.2011 - IV ZR 43/10 - juris Rn. 24 und vom 03.05.2007 - IX ZR 218/05 - juris Rn. 19; Lieder in Erman, BGB, 17. Aufl., § 705 BGB Rn. 200) oder eine Bürogemeinschaft (vgl. § 59q BRAO) bilden. Denn sowohl bei einer Sozietät als auch bei einer Bürogemeinschaft reicht die Verhinderung (nur) des Sachbearbeiters wegen der Möglichkeit der internen Vertretung im Wege der Unterbevollmächtigung grundsätzlich nicht aus (siehe bereits oben).
Ebenfalls kann dahinstehen, ob in dem Schreiben der Klägerin zu 1 vom 02.04.2026 eine Kündigung des Mandatsverhältnisses mit der (Schein-)Sozietät oder Bürogemeinschaft „Rechtsanwälte O. & S.“ und in der (neuen) Vollmachtserteilung vom 02.04.2026 eine Mandatierung nur des Einzelanwalts O. zu sehen ist (zu der Möglichkeit der Begründung eines Einzelmandats innerhalb einer Sozietät vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 BORA; zu den Voraussetzungen einer solchen vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1993 - V ZR 1/93 - juris Rn. 5; OLG Koblenz, Urteil vom 18.02.1997 - 3 U 286/96 - juris Rn. 10 ff.) oder ob das Schreiben der Klägerin zu 1 vom 02.04.2026 (nur) ein nachträglicher Widerruf der Rechtsanwalt S. erteilten Prozessvollmacht unter Beibehaltung des der (Schein-)Sozietät oder der Bürogemeinschaft „Rechtsanwälte O. & S.“ erteilten zugrundeliegenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses ist (zu den Voraussetzungen des nachträglichen Widerrufs einer Prozessvollmacht unter Beibehaltung des zugrundeliegenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses vgl. Toussaint in Münchener Kommentar zur ZPO a. a. O. § 87 Rn. 4; Piekenbrock in Vorwerk/Wolf a. a. O. § 87 Rn. 4 f.; Wolf in Gsell/Otte/Schmidt/Winter, BeckOGK, § 87 ZPO Rn. 9). Jedenfalls ist das Erlöschen der Rechtsanwalt S. erteilten Prozessvollmacht durch deren Anzeige im Sinn des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 erste Alternative ZPO am 02.04.2026 wirksam geworden.
Das von den Klägern gewählte Vorgehen rechtfertigt es jedoch nicht, einen erheblichen Grund für die Terminsverlegung im Sinn des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO anzunehmen. Ein solcher Grund ist im Fall der Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts nicht gegeben, wenn erst nach Zugang der Terminsladung die einem in Sozietät oder Bürogemeinschaft stehenden anderen Rechtsanwalt ebenfalls erteilte Prozessvollmacht widerrufen oder dessen Unterbevollmächtigung ausgeschlossen wird und hierfür keine schutzwürdigen Gründe bestehen. Ansonsten hätte es der Prozessbeteiligte in der Hand, das Verfahren durch den Ausschluss der Vertretungsmöglichkeit durch andere Rechtsanwälte in der Sozietät oder Bürogemeinschaft zu verzögern und der ihm obliegenden Prozessförderungspflicht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.01.2025 a. a. O. Rn. 12, 20) nicht nachzukommen. Dass der Prozessbeteiligte im Termin bei Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten in einem solchen Fall anwaltlich nicht vertreten ist, hat er zu vertreten, was nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gerade kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung ist.
Dies zugrunde gelegt, überwiegt hier das Beschleunigungsgebot das Interesse der Kläger an der Vertretung durch den Rechtsanwalt ihrer Wahl. Der Rechtsstreit weist keine Besonderheiten auf, die darauf schließen lassen, dass nur die Vertretung durch den infolge des Urlaubs verhinderten Rechtsanwalts O. hätte erfolgen können oder dass die zur Verfügung stehende Einarbeitungszeit für Rechtsanwalt S. nicht ausreichend gewesen wäre. Der nach Zugang der Terminsladung erfolgte Widerruf der Rechtsanwalt S. erteilten Vollmacht und der Ausschluss der Befugnis, Untervollmachten zu erteilen, reicht nicht aus, um derartige Besonderheiten anzunehmen. Vielmehr hätte es einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, warum eine Vertretung durch den in Sozietät oder Bürogemeinschaft stehenden Rechtsanwalt S. (auch in Untervollmacht) nicht möglich ist. An einer solchen fehlt es hier jedoch. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass Rechtsanwalt S. eine zumutbare Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Kläger nicht ermöglicht hätte. Ein schutzwürdiger Grund für den Widerruf der Rechtsanwalt S. erteilten Prozessvollmacht sowie für den Ausschluss, eine Untervollmacht an ihn zu erteilen, ist hier weder dargelegt noch für den Senat ersichtlich. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die auf den 02.04.2026 datierte Erklärung der Klägerin zu 1 erst abgegeben wurde, nachdem der (erste) Antrag auf Terminsverlegung mit Beschluss vom 25.03.2026 unter anderem mit der Begründung abgelehnt worden war, die erteilte Vollmacht gestatte weiterhin die Erteilung von Untervollmachten. Für ein nicht anerkennenswertes Vorgehen der Kläger spricht auch, dass der Verlegungsantrag vom 24.03.2026 nebst abgeänderter (erster) Vollmacht vom 27.06.2024 am 24.03.2026 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist, in der Erklärung der Klägerin zu 1 vom 02.04.2026 jedoch ausgeführt wird, sie habe „diese Vollmachtsbeschränkungen […] sinngemäß persönlich am 25.03.2026 gegenüber Herrn Rechtsanwalt O. mündlich“ erklärt. Vor dem Hintergrund, dass die handschriftliche Änderung der Vollmacht spätestens am 24.03.2026 erfolgt sein muss, die dieser Änderung zugrundeliegende Erklärung der Klägerin zu 1 jedoch erst einen Tag später am 25.03.2026 abgegeben sein soll, ist damit jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die Klägerin zu 1 eine Erklärung, sie wolle von Rechtsanwalt S. in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten werden, im Zeitpunkt des Zugangs des (ersten) Verlegungsantrags am 24.03.2026 bereits abgegeben hatte. Ihre Erklärung vom 02.04.2026 lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Beschränkung der Vollmacht erst nach Eingang des ersten Terminsverlegungsantrags abgegeben wurde. Auch dieses prozesstaktische Verhalten steht der Annahme eines erheblichen Grunds im Sinn des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO entgegen.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001653260