OLG Stuttgart · Baden-Württemberg Urteil

Feststellung der biologischen Vaterschaft und Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft KI-Titel

Vaterschaftsanfechtung · biologische Vaterschaft · sozial-familiäre Beziehung · Anfechtungsfrist · Abstammungsgutachten

Familienrecht

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt - 1 F 627/04 - vom 01.03.2007

abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 1 nicht der Vater der Beklagten Ziff. 2 ist.

b) Es wird festgestellt, dass der Kläger der Vater der Beklagten Ziff. 2 ist.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreit in beiden Instanzen zu tragen.

Streitwert in beiden Instanzen

(unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung): 2.000,00 EUR

Gründe

| I.

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Durch das angefochtene Urteil des Familiengerichts, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, wurde die Klage auf

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abgewiesen.

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Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

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Berufungsangriffe:

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Die Beklagten treten der Berufung entgegen.

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1. Die Klage auf Vaterschaftsanfechtung und Feststellung der Vaterschaft ist zulässig. Das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen den beiden Beklagten ist eine Frage der Begründetheit (BGH FamRZ 2007, 538).

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2. Die Klage ist auch begründet.

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a) Eine eidesstattliche Versicherung des Klägers, der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB) ist entbehrlich, nachdem die Vaterschaft des Klägers aufgrund des in dem Verfahren 1 F 867/01 des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt eingeholten Abstammungsgutachtens (Bl. 133/138 der betreffenden BA.) „praktisch erwiesen“ ist.

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b) Die negative Voraussetzung des Anfechtungsrechts nach § 1600 Abs. 2 BGB (Fehlen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind, der Beklagten Ziff. 2, und ihrem rechtlichen Vater, dem Beklagten Ziff. 1) ist erfüllt (s. u.).

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c) Der anfechtende Kläger ist der leibliche Vater des Kindes, was durch das genannte Abstammungsgutachtung bewiesen ist.

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d) Die zweijährige Anfechtungsfrist ist gewahrt. Übergangsrechtlich beginnt das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters nicht vor dem 30.04.2004 (Art. 229 § 10 EGBGB). Die vorliegende Klage ist bereits am 24.05.2004 eingegangen.

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3. Zwischen den beiden Beklagten besteht nach Auffassung des Senats keine sozial-familiäre Beziehung. Hierbei kommt es entsprechend den allgemeinen Regeln auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (BGH a.a.O.).

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Eine sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt (§ 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der rechtliche Vater

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Ein solcher Regelfall liegt hier nicht vor. Der Beklagte Ziff. 1 war mit der Mutter nie verheiratet. Er hat mit der Mutter des Kindes auch nicht längere Zeit zusammengelebt, nach dem angefochtenen Urteil des Familiengerichts überhaupt nie.

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Im Übrigen betrifft die Regelannahme nur die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung. Die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung begründet ihrerseits noch keine Regelannahme dahin, dass diese Verantwortung weiterhin wahrgenommen wird und somit eine sozial-familiäre Beziehung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung auch besteht (BGH a.a.O.).

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Eine gesetzliche Vermutung für die Übernahme tatsächlicher Verantwortung für das Kind besteht daher zu Gunsten des Beklagten Ziff. 1 nicht; erst recht nicht, dass eine solche Verantwortung heute noch wahrgenommen wird.

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4. Es mag dahinstehen, ob der Beklagte Ziff. 1 nach der Geburt der Beklagten Ziff. 2 die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hatte. Derzeit trägt er sie nach den Feststellungen des Senat jedenfalls nicht mehr:

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Unter diesen Umständen besteht keine mit den Regelannahmen für die Übernahme tatsächlicher Verantwortung gleichwertige Beziehung zwischen den beiden Beklagten. Deshalb ist der biologischen Vaterschaft des Klägers der Vorrang zu geben.

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4. Die Kostenentscheidung begründet sich aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung aus § 48 Abs. 3 Satz 3 GKG. Gründe zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.