EuG Siebte Kammer Beschluss

Gemeinschaftsmarke – Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der kein Dritter ist

Milux Holding SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Gemeinschaftsmarke – Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der kein Dritter ist – Unzulässigkeit

Europarecht

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Milux Holding SA trägt die Kosten.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Februar 2010 (Sache R 1116/2009-4) betreffend die Anmeldung des Wortzeichens FERTILITYINVIVO als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

>lt>10