Die Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung seines Gesuchs auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur …
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird teilweise abgeändert.
Dem Beklagten wird zur Verteidigung gegen die Klage ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. in B. bewilligt, soweit er sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt ab 25.11.1997 wendet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung seines Gesuchs auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Abwehr der auf (Mindest-)Kindesunterhalt ab August 1997 gerichteten Klage ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die Rechtsverteidigung erscheint nach bisherigem Streitstand jedenfalls nicht aussichtslos, soweit der Unterhaltszeitraum ab 25.11.1997 betroffen ist.
Für den Zeitraum bis zum 24.11.1997 ist die Beschwerde erfolglos, da der Beklagte bei einem Nettoeinkommen von monatlich 2.760,75 DM (Verdienstbescheinigung 7/97) auch bei Abzug von 138,00 DM pauschalierter Fahrtkosten und einer Rate zur Schuldentilgung von 683,58 DM hinreichend leistungsfähig war.
Die Leistungsfähigkeit ist jedoch möglicherweise für die ersten sechs Wochen nach Verlust des Arbeitsplatzes (bis Ende Dezember 1997) nicht mehr gegeben. Diese Zeitspanne kann dem Beklagten grundsätzlich zur Suche einer Arbeitsstelle zugestanden werden. Nach dem in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeld ist er zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts nicht im Stande.
Für die Folgezeit kann vorerst dahinstehen, ob seit dem 01.01.1998 das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe oder das Unterhaltsgeld zur Bemessung der Leistungsfähigkeit des Beklagten heranzuziehen sind; bejahendenfalls wäre der Beklagte leistungsunfähig, da er unstreitig hohe und jedenfalls zeitweise zu berücksichtigende Kreditverpflichtungen bedient. Aber auch bei der Annahme, der Beklagte müsse sich wegen unzureichender Erwerbsbemühungen seither so behandeln lassen, als habe er durchgehend das bis zum 24.11.1997 erreichte Bruttoeinkommen von monatlich 3.796,52 DM erzielt, wie die Verdienstbescheinigung für Juli 1997 bei 182 Monatsstunden ausweist, wäre er voraussichtlich ab Januar 1998 nicht mehr leistungsfähig.
Seither ist nämlich der Wechsel der Steuerklasse von III/1 zu I/0,5 zu berücksichtigen; das Nettoeinkommen beliefe sich dann auf lediglich rund 2.300,00 DM. Werden hiervon vorläufig diejenigen Abzüge in Ansatz gebracht, die die Klägerin zugesteht:
8berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 135,00 DM,
9vom Beklagten bediente Verbindlichkeiten aus einem von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Kredit in Höhe von 683,58 DM für die Zeit bis August 1998 und in Höhe von 542,00 DM für die Zeit seither,
verbleibt bis einschließlich August 1998 oberhalb des dem Beklagten zustehenden Selbstbehalts von 1.500,00 DM kein verfügbares Einkommen und könnte seither allenfalls ein Anspruch der Klägerin von 123,00 DM gerechtfertigt sein.
Ob ferner vom Beklagten aufgrund von vormaligen Bestellungen der Klägerin bei den Firmen C. und D. weiterhin Abzahlungen der Kreditverbindlichkeiten vorgenommen werden, muß der Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Im Verfahren zur Hauptsache wird auch zu klären sein, ob der Beklagte nach bereits erfolgter teilweiser Stundung des Kredits bei der E.-Bank bis 8/97 eine erneute Absenkung der Kreditrate hätte erreichen können, ob neben einer - unterstellten - Tätigkeit von 43 Wochenstunden bzw. 182 Stunden im Monat eine Nebentätigkeit zur Erhöhung des anrechenbaren Einkommens zumutbar ist und ob die Klägerin die Abzugsfähigkeit der Kreditrate weiter hinnimmt.