Anwaltsgerichtshof NRW 1. Senat des Antwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 1

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Anwaltsdisziplinarverfahren KI-Titel

Aufschiebende Wirkung · Anwaltsdisziplinarrecht · Eilverfahren · Streitwertfestsetzung · BRAO

Berufsrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Zur Begründung wird auf das vom Senat am 17.07.2026 verkündete Urteil in dem Klageverfahren Az. 1 AGH 18/26 Bezug genommen. Der Kläger beantragt hier,

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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 09.02.2026 zur Mitgliedsnummer N01 anzuordnen.

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Dieser als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§§ 14 Abs. 4, 112c BRAO, § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) auszulegende Antrag hat aus den in dem Urteil genannten Gründen keinen Erfolg.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c BRAO, § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 S. 2 BRAO, §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Bei dem vom Kläger eingeleiteten Eilverfahren gem. § 112 c BRAO, § 80 Abs. 5 VwGO handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsschutzverfahren (BVerwG - Großer Senat, Beschl. v. 2.3.2020 - 1/19, NVwZ 2021, 997 - Rn. 16; NK-VwGO/Puttler, 6. Aufl. 2025, VwGO § 80 Rn. 174).