BVerfG Zweiter Senat Einstweilige Anordnung

einstweilige Aussetzung des Vollzugs von Freiheitsstrafen

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Aussetzung des Vollzugs von Freiheitsstrafen - Verständigung zwischen Gericht und Beteiligten im Strafverfahren

Verfassungsrecht Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2012 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.