OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 5. Zivilsenat Urteil

Ansprüche auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspielen wegen Nichtigkeit der Spielverträge

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Orientierungssatz

1. Geschlossene Spielverträge über die Teilnahme an Online-Glücksspielen sind wegen Gesetzesverstoßes nichtig, wenn das Glücksspielunternehmen zum Zeitpunkt der Spielverträge nicht über eine entsprechende Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 GlüStV verfügt. Dem steht der von den Bundesländern gefasste Umlaufbeschluss vom 08.09.2020 nicht entgegen, weil hierdurch unerlaubte Online-Angebote von Casino- und virtuellen Automatenspielen nicht legalisiert worden sind. Es folgt aus den Leitlinien des Umlaufbeschlusses auch keine rückwirkende Gestattung oder Duldung von Glücksspielangeboten, sondern die Leitlinien dienen lediglich einem einheitlichen Vorgehen der Behörden für eine Übergangszeit. (Rn.60)

2. Die Vorschrift des § 4 GlüStV ist mit dem Verfassungsrecht und Unionsrecht vereinbar und liegt in dieser Vorschrift kein Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 AEUV. Das modifizierte Internetverbot ist geeignet gewesen, die Zwecke des Glücksspielstaatsvertrags zu erreichen, indem dieses der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang dient. Das Internetverbot ist auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet gewesen, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen. (Rn.72)

3. Soweit Bereicherungsansprüche gegen das Glücksspielunternehmen verjährt sind, besteht ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 GlüStV. Bei § 4 GlüStV handelt es sich um ein Schutzgesetz, das Spieler vor einer Spielsucht bzw. Spielsuchtgefährdung und auch vor negativen wirtschaftlichen Folgen schützen soll. Danach fallen Schäden, die ein Spieler durch Verluste bei ohne Erlaubnis durchgeführten Sportwetten erleidet, in den sachlichen Schutzbereich dieser Regelung. (Rn.111)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12.02.2025, Az. Me 8 O 128/24, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.092,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht mit der am 11.03.2024 eingereichten Klage Ansprüche auf Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspielen geltend.

2

Die Beklagte mit Sitz in Malta veranstaltet Casino-Spiele im Internet mit einer in Malta erteilten Lizenz. Der Kläger nahm vom 25.12.2020 bis 03.09.2022 über die deutschsprachige Internetseite der Beklagten (www. t.de) an Online-Casinospielen der Beklagten teil. Dabei spielte der Kläger ausschließlich von seinem jeweiligen Wohnsitz in Thüringen, bzw. Baden-Württemberg. Das Gleiche gilt für die von ihm geleisteten Einzahlungen. Er zahlte über die bei der Beklagten unter der E-Mail-Adresse [email protected] geführten Spielerkonten mit der Nutzer-ID: ... einen Betrag in Höhe von insgesamt 20.472,00 € ein (G.-Konto: 13.900,00 € und M.-Konto: 6.572,00 €) und erhielt Auszahlungen in Höhe von insgesamt 10.380,00 € (G.-Konto: 7.655,00 € und M.-Konto: 2.725,00 €). Damit erlitt der Kläger Verluste in Höhe von 10.092,00 € (Übersicht der Ein- und Auszahlungen, Anl. K1).

3

Die Beklagte stellte im Juni 2021 in Deutschland einen Antrag auf Konzessionserteilung nach GlüStV 2021 für Online-Casinospiele. Dieser wurde im Oktober 2022 positiv beschieden.

4

Der Kläger schloss zur Finanzierung des vorliegenden Rechtsstreits einen Finanzierungsvertrag mit dem Prozessfinanzierer P. GmbH ab (im Folgenden: Prozessfinanzierer). Mit dem Finanzierungsvertrag trat der Kläger die streitgegenständliche Forderung an den Prozessfinanzierer ab.

5

Auf Anfrage des Klägers verfasste der Prozessfinanzierer ein Schreiben mit dem Betreff "Bestätigung zur Einzugsermächtigung, ... u.a." (Schreiben vom 02.10.2024, Anl. K12) mit dem folgenden Inhalt:

6

"Sehr geehrte/r Kunde/in,

7

auf Ihre Anfrage hin, bestätigen wir Ihnen gerne und zur Vorlage bei Gericht, was folgt: Sie haben uns u.a. ihre etwaigen Ansprüche gegen die T. Limited u.a. in Zusammenhang mit Online-Glücksspielen / Sportwetten zur Sicherung einer Forderung abgetreten; bei Wegfall des Sicherungszwecks oder Übersicherung sind wir zur Freigabe (Rückabtretung) der abgetretenen Ansprüche verpflichtet (stille Sicherungszession). Wir haben Sie ermächtigt, die abgetretenen Ansprüche weiter geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen (Einzugsermächtigung). Eine Offenlegung der Abtretung soll nur im Sicherungsfall erfolgen; ferner sind wir (nur) im Sicherungsfall zum Widerruf der Einzugsermächtigung berechtigt (vorstehendes insgesamt die "Einzugsermächtigung").

8

Aufgrund Ihrer Vertragstreue, die wir hiermit ebenfalls bestätigen dürfen, liegt kein Sicherungsfall vor, so dass weder ein Widerruf der Einzugsermächtigung noch Bedarf für eine Offenlegung der Abtretung besteht.

9

Höchst vorsorglich und zur Vermeidung von Missverständnissen erteilen wir Ihnen hiermit ausdrücklich eine Einzugsermächtigung im Hinblick auf alle an uns von Ihnen abgetretenen Ansprüche. Wir bestätigen ausdrücklich, dass Sie Zahlung an sich verlangen dürfen."

10

Der Kläger hat vorgetragen, er habe nicht gewusst, dass Online-Glücksspiele verboten gewesen seien. Die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig, da die Beklagte durch das Betreiben von Online-Glücksspielen gegen § 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 verstoßen habe. Deshalb könne er die Verluste gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB zurückfordern.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 10.092,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hält die deutschen Gerichte für international unzuständig. Aufgrund der Abtretung an den Prozessfinanzierer sei der Verbrauchergerichtsstand des Art. 17 EuGVVO nicht gegeben. Ihr "Spiel"-Angebot sei legal und die abgeschlossenen Spielverträge seien wirksam. Zudem seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt.

16

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen und Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

17

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

18

Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit. Der Prozessfinanzierer habe sich die Klageforderung zu gewerblichen Zwecken abtreten lassen und den Kläger aus gewerblichen Zwecken zur Geltendmachung seiner Forderung ermächtigt. Als gewerblich handelnde juristische Person bedürfe der Prozessfinanzierer keiner Begünstigung nach Art. 17 EuGVVO. Auch der Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr. 2 EuGVVO sei nicht eröffnet, da Handlungs- und Erfolgsort nicht in Deutschland, sondern in Malta lägen. Auch die Aktivlegitimation des Klägers werde im Hinblick auf die Prozessfinanzierung weiter bestritten. Der Kläger habe sich der Forderung durch die Abtretung endgültig entledigt, da der Prozessfinanzierungsvertrag keine ausdrückliche Sicherungsabrede enthalte.

19

Da das Angebot der Beklagten sich seit Oktober 2020 an den Vorgaben des Gesetzgebers für Online-Automatenspiele, wie diese auch Grundlage des GlüStV 2021 geworden seien, orientiert habe und sie auch eine entsprechende Konzession im Oktober 2022 erteilt bekommen habe, gebe es keinen Grund, den Spieler vor einem zulassungsreifen Anbieter oder dessen Angebot zu schützen. Ihr Angebot nach GlüStV 2012 bzw. 2021 sei nicht illegal gewesen und es habe daher kein Erfordernis bestanden, eine Nichtigkeit der streitgegenständlichen Spielverträge anzunehmen

20

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei unionsrechtswidrig. Der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit der Beklagten durch § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei nicht gerechtfertigt. Eine den Anforderungen des EuGH gerecht werdende dynamische Eingriffsprüfung habe das erstinstanzliche Gericht nicht vorgenommen. Bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 handle es sich nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB. Außerdem sei der bereicherungsrechtliche Anspruch nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum hinweg sei in den Medien umfassend die Frage thematisiert worden, ob Angebote von Online-Glücksspielen wie das der Beklagten legal gewesen seien, sodass dies dem Kläger nicht verborgen geblieben sein könne.

21

Ein Anspruch des Klägers scheitere darüber hinaus an §§ 762 Abs. 1 S. 2, 763 S. 2 BGB.

22

Selbst wenn man das Vorliegen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs dem Grunde nach bejahe, scheitere die Klage daran, dass die Berechnung des Zahlungsanspruchs unschlüssig sei. Sowohl bereicherungsrechtlich als auch schadensrechtlich sei im Rahmen der Saldierung des durch den Austauschvertrag Erlangten zu berücksichtigen, dass der Kläger den dem Spielvertrag innewohnenden Unterhaltungswert erhalten habe.

23

Die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers seien zudem verjährt.

24

Deliktische Ansprüche bestünden schon deshalb nicht, weil es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 nicht um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handele. Jedenfalls sei dem Kläger kein Schaden entstanden, denn er habe die Einsätze freiwillig geleistet und als Gegenleistung die Teilnahme am Angebot der Beklagten mit entsprechenden Gewinnchancen bekommen.

25

Dem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsbegehren als auch dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch stehe ein Verstoß gegen § 242 BGB entgegen, da das Verhalten des Klägers einen klassischen Fall des venire contra factum proprium darstelle.

26

Jedenfalls sei das Berufungsverfahren gem. § 148 ZPO analog aufgrund der vor dem EuGH anhängigen Rs. C-440/23 und dem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt (Az. 8 O 392/23) auszusetzen, zumal auch der BGH mittlerweile standardmäßig alle Nichtzulassungsverfahren und Revisionsverfahren (vgl. u.a. Beschluss vom 10.01.2024, Az. I ZR 53/23) sowie zahlreiche OLG-Senate bei ihnen anhängige Berufungsverfahren ausgesetzt hätten.

27

Die Beklagte beantragt,

28

das am 12.02.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Heilbronn, Az.: 8 O 128/24, abzuändern und die Klage abzuweisen.

29

Der Kläger beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags.

32

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

33

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

34

Dem Kläger steht ein Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zu.

1.

35

Die Klage ist zulässig.

a)

36

Insbesondere besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02, juris, Rn. 9).

aa)

37

Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO für die geltend gemachten Bereicherungsansprüche international zuständig, da es sich um eine Verbrauchersache handelt (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, Rn. 7, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23, Rn. 30ff., juris).

38

Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, indem sie mit einer deutschsprachigen Internetdomain und auf Deutsch abgefassten FAQ und Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Veranstaltung von Glücksspielen in Deutschland anbot. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und ist Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Da hier keiner dieser Zwecke einschlägig ist, ist der Kläger als Verbraucher zu behandeln. Insbesondere verliert ein Spieler seine Verbrauchereigenschaft auch dann nicht, wenn er täglich viele Stunden an einem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - C-774/19, Rn. 50, juris).

39

Der internationalen Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger einen Prozessfinanzierungsvertrag geschlossen und die Forderung zur Sicherheit an den Prozessfinanzierer abgetreten hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, "dass die Parteien des Rechtsstreits auch die Vertragspartner sind" (vgl. EuGH, Urteil vom 14.09.2023 – C-821/21; EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-215/18, NJW-RR 2020, 552 Rn. 58; EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-498/16, EuZW 2018, 197 Rn. 44). Ist dies – wie hier – der Fall, besteht kein Grund, die Anwendbarkeit der Art. 17ff. EuGVVO allein deshalb zu verneinen, weil der an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligte Kläger aufgrund einer stillen Sicherungszession an einen Prozessfinanzierer nicht mehr Forderungsinhaber ist, sondern mit Ermächtigung des Prozessfinanzierers im eigenen Namen klagt.

40

Schutzwürdige Interessen der Beklagten als Vertragspartnerin des Verbrauchers sind durch die Anwendung der Art. 17ff. EuGVVO nicht berührt. Ohne die Abtretung wäre der Kläger nämlich der allein in Frage kommende Prozessgegner der Beklagten gewesen, mit dem sich diese zuvor aus freien Stücken zur Vertragspartnerschaft verbunden hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1989 - VII ZR 49/89 NJW 1990, 1117). Eine Prozessfinanzierung ist außerdem gerade kein Forderungskauf, bei dem der Forderungskäufer dem Forderungsinhaber für die Forderung einen Kaufpreis bezahlt und damit das alleinige Risiko dafür trägt, ob die Forderung auch realisiert werden kann. Daher hat der Verbraucher weiterhin ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, dass die Forderung erfolgreich beigetrieben wird; die Abtretung soll insoweit lediglich die Ansprüche des Prozessfinanzierers auf prozentuale Beteiligung an dem Erlös im Falle einer erfolgreichen Forderungsbetreibung absichern. Eine Forderungsabtretung kann im Übrigen, wie der EuGH in einem anderen Zusammenhang klargestellt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2013 – C-147/12, ÖFAB, Östergötlands Fastigheter AB/Frank Koot u. a., Rn. 58 zu Art. 7 Ziff. 2 EuGVVO; EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-498/16, Schrems/Facebook Ireland Limited, Rn. 45ff.), für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben. Denn die Zuständigkeitsregeln müssen in hohem Maß voraussehbar sein. Daher muss verhindert werden, dass zugunsten des Zessionars durch die Forderungsabtretung neue Gerichtsstände begründet werden könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-498/16,Schrems/Facebook Ireland Limited, Rn. 45ff.). So liegt der Fall hier aber gerade nicht, da der Verbraucher (Zedent) vorliegend als Kläger am Verfahren beteiligt ist.

bb)

41

Die verfolgten deliktischen Ansprüche unterfallen ebenfalls dem o.g. Verbrauchergerichtsstand, weil dieser auch nichtvertragliche Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, Rn. 7, juris; EuGH Urteil vom 02.04.2020 – C-500/18, Reliantco Investments LTD, Rn. 58ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23, Rn. 35, juris). Jedenfalls wäre insoweit der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet (vgl. OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 36ff.).

b)

42

Der Kläger ist prozessführungsbefugt.

43

Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen. Diese Voraussetzung ist ausweislich der vorgelegten Erklärung des Prozessfinanzierers vom 02.10.2024 (Anl. K12), die der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat, erfüllt. Mit diesem Schreiben bestätigt der Prozessfinanzierer, dass der Kläger auf der Grundlage des abgeschlossenen Finanzierungsvertrags im eigenen Namen seine möglichen Ansprüche aus Spielverlusten gegen die Beklagte einklagen kann (s. z.B. OLG Stuttgart Urteil vom 31.1.2025 – 5 U 89/24, BeckRS 2025, 2688 Rn. 25ff.).

44

Darüber hinaus enthält das vorgenannte Schreiben des Prozessfinanzierers unabhängig von den Regelungen des Finanzierungsvertrags und der Frage, ob eine offen gelegte Zession und ein damit verbundener Widerruf der Einzugsermächtigung vorliegt, eine gesonderte und ausdrückliche Einzugsermächtigung zu Gunsten des Klägers.

45

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 27.08.2025 die Wirksamkeit des Prozessfinanzierungsvertrags nebst Abtretung bestreitet, ist dieser Einwand insoweit unschlüssig, als der Kläger in diesem Fall erst recht prozessführungsbefugt wäre. Jedenfalls hat der Senat keine Zweifel daran, dass der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der P. GmbH Herr R. (vgl. Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Charlottenburg, HRB... B vom 21.07.2025, Anl. BK1) den Vertrag gegengezeichnet hat, zumal diese unstreitig den Prozess finanziert hat.

2.

46

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO findet auf vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte deutsches Recht Anwendung. Der Kläger ist Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und die Beklagte hat ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Auch für Bereicherungsansprüche, die auf die Nichtigkeit eines Vertrags gestützt werden, wie hier der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB, ist gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. e Rom I-VO das Vertragsstatut maßgeblich. Über die Nichtigkeit des Vertrags entscheidet gem. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO ebenfalls das Vertragsstatut. Auch der Anspruch aus § 817 S. 1 BGB knüpft an eine Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) vertraglichen Verhältnisses der Parteien an und weist eine enge Verbindung hierzu auf, so dass gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden ist.

47

Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist ebenfalls deutsches Deliktsrecht anwendbar. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der Schaden ist vorliegend bei dem Kläger, also in Deutschland, eingetreten, da dieser geltend macht, dass er von diesem Staat aus seine Spieleinsätze getätigt hat und er seinen Anspruch auf einen Verstoß gegen das deutsche Glücksspielrecht stützt. Diese Auslegung entspricht auch dem Ziel der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit. Ein Glücksspielbetreiber, der seine Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) ausrichtet, muss damit rechnen, dass das Recht dieses Staates auf unerlaubte Handlungen, die mit dieser Tätigkeit in Verbindung stehen, Anwendung findet (s. Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts vom 12.06.2025 – C-77/24, BeckRS 2025, 12760 Rn. 40ff.; s. zudem im Kontext des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23, Rn. 36ff. juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, da aufgrund des zugrunde liegenden Vertrages eine enge Verbindung zu Deutschland besteht.

3.

48

Der Kläger ist aus den unter Ziffer 1.b) genannten Gründen berechtigt, den Klageanspruch nach materiellem Recht in eigener Person geltend zu machen, und damit aktivlegitimiert.

49

Der Aktivlegitimation des Klägers steht der erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachte Einwand der Beklagten, der Kläger habe sich der Forderung durch die Abtretung an den Prozessfinanzierer endgültig entledigt, da der Finanzierungsvertrag keine ausdrückliche Sicherungsabrede enthalte, nicht entgegen. Mit Schreiben vom 02.10.2024 (Anl. K12) bestätigt der Prozessfinanzierer, dass der Finanzierungsvertrag eine Sicherungsabrede und eine Einzugsermächtigung zu Gunsten des Klägers enthält, die nur im Sicherungsfall durch den Prozessfinanzierer widerrufen werden darf. Zugleich bestätigt der Prozessfinanzierer, dass ein solcher Sicherungsfall nicht vorliegt und der Kläger nach dem Finanzierungsvertrag weiter einzugsermächtigt ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft falsch ist. Die vereinbarte Abtretung dient regelmäßig der Sicherung der Ansprüche des Finanzierers auf Beteiligung am Prozesserlös. Jeder Vertrag über die Bestellung einer Sicherheit begründet dabei auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.1997 - GSZ 1 u. 2/97, NJW 1998, 671). Dem Sicherungsvertrag ist grundsätzlich auch ohne explizite Festlegung zu entnehmen, dass die abgetretene Forderung nur bei Fälligkeit der gesicherten Forderung (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1995 - VI ZR 409/94; BeckOK BGB/Rohe, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 398 Rn. 76) und Verzug des Sicherungsgebers verwertet werden darf (vgl. RGZ 142, 139, 141; BFH, Urteil vom 04.10.1983 – VII R 143/82; Staudinger/​Busche (2022) Einleitung zu §§ 398 ff, Rn. 71).

50

Die Beklagte hat zudem nichts dazu vorgetragen, dass und warum die Darstellung des Prozessfinanzierers in seinem Schreiben unzutreffend sein könnte.

51

Letztlich enthält das Schreiben des Prozessfinanzierers vom 02.10.2024 unabhängig von den Regelungen des Finanzierungsvertrags eine gesonderte und ausdrückliche Einzugsermächtigung zu Gunsten des Klägers.

4.

52

Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1, 817 S. 1 BGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 - 5 U 101/23, BeckRS 2024, 11188 Rn. 43ff.), jedenfalls aber aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 zu.

a)

53

Die Beklagte hat die Beträge, die der Kläger als Spieleinsätze an sie gezahlt hat, durch dessen Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB "erlangt".

54

Dies gilt auch, soweit aufgrund der gesetzlichen und lizenzrechtlichen Vorgaben, an die die Beklagte als in Malta lizenziertes Unternehmen gebunden ist, bei jedem Spiel eine Mindestausschüttungsquote von 85% der Einsätze gegenüber allen Spielern gewährleistet sein muss. Aufgrund der Abwicklung der streitgegenständlichen Online-Spiele mit einem negativen Saldo des Klägers in Höhe der Klageforderung ist davon auszugehen, dass die Beklagte das Spielguthaben des Klägers zwischenzeitlich vereinnahmt hat oder vereinnahmen konnte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23, Rn. 50ff., juris).

b)

55

Der Kläger hat die Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht. Die im Zeitraum 25.12.2020 bis 30.06.2021 geschlossenen Verträge über die Beteiligung an Online-Glücksspielen sind wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig. Dasselbe gilt für die ab 01.07.2021 geschlossenen Verträge wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021. § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 sind mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu unter c).

aa)

56

Das Angebot der Beklagten im Zeitraum 25.12.2020 bis 30.06.2021 verstieß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, wonach das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten war.

57

Auch für den Zeitraum ab 01.07.2021 liegt ein Gesetzesverstoß der Beklagten vor. Zwar besteht mit Inkrafttreten des GlüStV 2021 zum 01.07.2021 kein Totalverbot mehr, sondern gilt für das Veranstalten und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen und virtuellen Automatenspielen und Online-Poker nach § 4 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 GlüStV 2021 unter den dortigen Voraussetzungen nur noch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Beklagte verfügte aber im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über eine entsprechende Erlaubnis. Nach § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 bleibt das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten. Auf die Frage, ob die Tätigkeit der Beklagten materiellrechtlich genehmigungsfähig gewesen wäre, kommt es nicht an; ohne eine fehlende nationale Erlaubnis ist das Verhalten formell illegal (vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – I ZR 148/22 –, Rn. 6, juris).

58

Der Kläger hat nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ausschließlich an seinem Wohnsitz in Thüringen bzw. Baden-Württemberg und damit innerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs des deutschen Glücksspielrechts gespielt.

bb)

59

Die den Beklagten von der maltesischen Glücksspielbehörde erteilte Lizenz rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Pflicht zur Anerkennung der maltesischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C 316/07 –, Rn. 112, juris).

cc)

60

Der von den Bundesländern gefasste Umlaufbeschluss vom 08.09.2020 bzw. die darauf beruhenden Leitlinien vom 30.09.2020 haben keine Auswirkungen auf das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 angeordnete Totalverbot bzw. dessen Gültigkeit. Durch den Umlaufbeschluss vom 08.09.2020 sind die unerlaubten Online-Angebote von Casino- und Automatenspielen nicht im Wege eines Verwaltungsakts legalisiert worden. Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder haben sich lediglich auf ein koordiniertes Handeln in der Glücksspielaufsicht verständigt, ohne verbindlich vorzugeben, dass gegen bestimmte unerlaubte Glücksspielangebote nicht mehr vorgegangen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 – I ZR 194/20 –Rn. 54, juris; BGH, Hinweisbeschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, Rn. 25, juris).

61

Jedenfalls für den Zeitraum bis 30.09.2020 bestand auch keine relevante "Duldung" des Glücksspielangebots der Beklagten durch Verwaltungshandeln. Eine rückwirkende Gestattung bzw. Duldung ist den hierauf beruhenden Leitlinien vom 30.09.2020 nicht zu entnehmen, vielmehr sollte für eine Übergangszeit das künftige Vorgehen der Behörden vereinheitlicht werden. Es wurde lediglich vorgegeben, den Vollzug gegen unerlaubte Glücksspielangebote bis zum 30.06.2021 auf diejenigen Anbieter zu konzentrieren, bei denen abzusehen sei, dass sie sich auch der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollten. Ein Vertrauensschutz der Beklagten für den Zeitraum vor Oktober 2020 kann nicht daraus abgeleitet werden. Im Übrigen ist selbst im Fall der nachträglichen Aufhebung eines Verbotsgesetzes anerkannt, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das zuvor unter Verstoß gegen das aufgehobene Gesetz abgeschlossen wurde, hiervon grundsätzlich unberührt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2008 – III ZR 260/07, Rn. 14, juris).

62

Für den streitgegenständlichen Zeitraum nach dem 30.09.2020 kommt es auf den Vortrag der Beklagten zur Übereinstimmung ihres Glücksspielangebots mit den Vorgaben von Umlaufbeschluss und Leitlinien nicht an. Weder der Umlaufbeschluss noch die gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder stellen eine rechtlich relevante Duldung dar. Vielmehr sind sie verwaltungsinterne, den Vollzug determinierende Anweisungen und bilden aus Verwaltungsbinnenperspektive lediglich die Grundlage bzw. den Anlass für eine Duldung (vgl. Lüder/Walisko, ZfWG 2021, 23, 26; ähnlich OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.08.2023 – 3 M 50/23, Rn. 15ff., juris: Rechtsnatur des Umlaufbeschlusses sei mit normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift vergleichbar; s. zudem Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 210/20 vom 03.11.2020, https://www.bundestag.de/resource/blob/803754/b1c3e7bf8ba867b59650c361c1e33ee0/WD-3-210-20-pdf-data.pdf). Der Umlaufbeschluss und die Leitlinien beschreiben ausschließlich abstrakt, welche Anforderungen die Glücksspielanbieter einhalten müssen, damit nicht gegen sie vorgegangen wird. Jedoch werden keine konkreten Unternehmen genannt, die diese Anforderungen tatsächlich erfüllen. Eine aktive Duldung setzt daher in der Regel voraus, dass die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde einem konkreten Unternehmen aktiv zu verstehen gibt, dass sie aufgrund des Vorliegens der im Umlaufbeschluss und den Leitlinien genannten Voraussetzungen nicht gegen dieses konkrete Unternehmen einschreiten wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2025 – 5 U 107/24, BeckRS 2025, 542 Rn. 53f.; Lüder/Walisko, ZfWG 2021, 23, 29; ähnlich Deiters/Reuker/Wagner NStZ 2021, 321, 326). Dass diese Voraussetzungen – bezogen auf die Beklagte – im streitgegenständlichen Zeitraum vorlagen, ist weder dargelegt noch ersichtlich und wird insbesondere nicht durch den bloßen Umstand indiziert, dass die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt eine behördliche Erlaubnis erhalten hat.

dd)

63

Der Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 führt zur Nichtigkeit der Spielverträge gemäß § 134 BGB. Entsprechendes gilt für § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021.

64

Dies entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23, Rn. 45, juris) sowie der Rechtsauffassung des BGH (Hinweis-Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, Rn. 26 ff., juris), denen sich der Senat anschließt. Die effektive Durchsetzung der Ziele des GlüStV 2012 erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der unter Verstoß gegen die Erlaubnispflicht auf Grundlage eines Internetangebots geschlossenen Glücksspielverträge (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, Rn. 30, juris). Verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen genügen zur Erreichung des Zwecks nicht, was sich auch daran zeigt, dass es unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2012 nicht gelungen ist, das unerlaubte Glücksspiel einzudämmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, Rn. 35, juris).

65

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB nicht durch den Umlaufbeschluss vom 08.09.2020 und die darauf basierenden Leitlinien der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 in Frage gestellt. Es lässt sich nicht feststellen, dass bereits am 30.09.2020 durch die bloße Existenz des Umlaufbeschlusses bzw. der Leitlinien die effektive Durchsetzung der legitimen Ziele des § 1 GlüStV 2012 gewährleistet und deshalb die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB nicht mehr erforderlich war. Ob dem gesetzlichen Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als generell-abstrakter Regelung auch durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen ein hinreichender Nachdruck verliehen werden kann, ist grundsätzlich aufgrund genereller, d.h. vom Einzelfall losgelöster Kriterien zu bestimmen (vgl. BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 27). Der Umlaufbeschluss war jedenfalls nicht geeignet, nicht regulierungswillige Anbieter zur Einhaltung des Gesetzes zu veranlassen. Die Beklagte führt zwar an, sie habe sich – wie auch andere regulierungswillige Anbieter – mit Rücksicht auf ihr Interesse am Erhalt von Konzessionen gezwungen gesehen, ihr unerlaubtes Glücksspielangebot den Vorgaben von Umlaufbeschluss und Vollzugsleitlinien entsprechend umzugestalten. Selbst bei an sich regulierungswilligen Anbietern war jedoch nicht gewährleistet, dass die Umsetzung sämtlicher Anforderungen der Leitlinien bereits zum 15.10.2020 erfolgen würde, so dass auch der 15.10.2020 kein generell geeigneter Stichtag ist, ab dem die Nichtigkeitsfolge nicht mehr gerechtfertigt wäre. Daher muss ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 grundsätzlich auch nach dem 15.10.2020 mit dem Risiko behaftet sein, dass die Anbieter die Einsätze der Spieler zurückzahlen müssen, was einen erheblichen Beitrag dazu leistet, unerlaubte Glücksspiele zurückzudrängen und so die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags zu erreichen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 27).

66

Soweit die Beklagte annimmt, dass die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB zumindest bei den Anbietern nicht angenommen werden dürfe, welche sich bereits ab dem 15.10.2020 an die Anforderungen des Umlaufbeschlusses und der Leitlinien gehalten hätten, ist nicht ersichtlich, dass die zuständige Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt durch eine aktive Duldung die korrekte und vollständige Umsetzung der spielerschützenden Anforderungen der Leitlinien durch die Beklagte dokumentiert hat.

67

Im Übrigen kann nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte an Ziff. 1i) der Leitlinien vom 30.09.2020 gehalten hat, welche bis zum 15.10.2020 umzusetzen war. Denn danach musste ein Glücksspielanbieter die Spieler bei der Registrierung auffordern, ein domainbezogenes individuelles monatliches Einzahlungslimit von maximal 1.000,00 € festzulegen, und musste der Anbieter sicherstellen, dass keine weitere Einzahlung erfolgte, wenn das Einzahlungslimit erschöpft war. Im vorliegenden Fall hat der Kläger u.a. im April 2021 mehr als 1.000,00 € im Monat eingezahlt (vgl. Anl. K1).

c)

68

§ 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen Art. 56 Abs. 1 AEUV (vgl. ausführlich bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23, Rn. 61-109, juris). Für die hier ebenfalls maßgeblichen Regelungen des GlüStV 2021 gilt dies erst recht, da die Betätigung der Glücksspielanbieter jedenfalls im Bereich der der virtuellen Automatenspiele in weiterem Umfang – statt Totalverbot unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfähig – zugelassen ist (s. zu letzterem BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – I ZR 148/22 –, Rn. 9ff., juris).

aa)

69

Gemäß Art. 56 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union zwar grundsätzlich verboten. Eine solche Beschränkung kann aber im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein.

70

Beschränkungen der Spieltätigkeiten können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein, wenn die Beschränkungen geeignet sind, die Verwirklichung der genannten Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie dazu beitragen müssen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-46/08, Carmen Media u.a., BeckRS 2010, 91037 Rn. 43ff., 55). Es obliegt den nationalen Gerichten, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-46/08, Carmen Media u.a., BeckRS 2010, 91037, Rn. 65ff.). Dabei führt nicht jedes dem Staat zuzurechnende Handeln, das Zweifel daran weckt, ob die geltend gemachten Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, dazu, dass restriktive Regelungen für private Veranstalter gegen Art. 56 AEUV verstoßen. Vielmehr ist für die Feststellung einer etwaigen Inkohärenz nachzuweisen, dass das inkohärente staatliche Handeln solche Ausmaße annimmt, dass die Ziele, die der Glücksspielregulierung zugrunde liegen, nicht mehr wirksam verfolgt werden können (EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 – C-920/19, Fluctus sro u.a., NVwZ 2021, 1049 Rn. 49).

bb)

71

Nach dieser Maßgabe stellt § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 eine zulässige Beschränkung des Art. 56 AEUV dar.

72

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.10.2017 (8 C 18/16, Rn. 30 ff., juris) ausdrücklich bestätigt, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mit Verfassungsrecht und Unionsrecht vereinbar ist. Das modifizierte Internetverbot war geeignet, die Zwecke des Glücksspielstaatsvertrags zu erreichen, indem es den Spieler zwang, die ihm unterfallenden Glücksspielangebote real aufzusuchen und so die spielsuchtfördernde häusliche Online-Spielvariante zu vermeiden (vgl. BVerwG a.a.O.; Rn. 34). Das Verbot war auch erforderlich, die damit verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen. Gleich geeignete mildere Mittel sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 35). Internetverbote sind schließlich im engeren Sinne verhältnismäßig. Internetverbote dienen unmittelbar der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10, NVwZ 2011, 1319 Rn. 23). Das Internetverbot war auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18/16, Rn. 38ff., juris).

73

Der Senat folgt diesen Erwägungen. Der Vortrag der Beklagten führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht durch neuere Entwicklungen überholt, sondern wird durch neuere Studien und Erhebungen gestützt (s. Erläuterungen zum GlüStV 2021, LT-Drs. BW 16/9487, S. 66ff; im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 28.02.2019 – 11 LC 242/16; OVG Schleswig, Beschluss vom 03.07.2019 – 4 MB 14/19; OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2023 – 4 LA 49/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2019 – OVG 1 N 46/18; VGH München, Beschluss vom 16.10.2020 – 23 CS 19.2009; OVG Münster, Beschluss vom 30.03.2020 – 13 B 1696/19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2019 – 6 S 2759/18).

(1)

74

Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstößt nicht gegen das Kohärenzgebot.

75

Mit dem Internetverbot werden vielmehr in nicht diskriminierender Weise verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt.

(a)

76

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass Glücksspiele im Internet die genannten Ziele in besonderem Maße gefährden, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt. So stellen der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08, Carmen Media - Rn. 102 f., 105).

(b)

77

Der Gesetzgeber des GlüStV 2012 ist u.a. aufgrund einer international vergleichenden Analyse des Glücksspielwesens, die ein Konsortium (bestehend aus dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne, dem Institut Créa de macroéconomie appliquée der Universität Lausanne und der Arbeitseinheit "Angewandte Glücksspielforschung" des Instituts für Psychologie und Kognitionsforschung an der Universität Bremen) im Juli 2009 vorgelegt hat, davon ausgegangen, dass die hohe Suchtgefahr des Internetglücksspiels aus gesundheitswissenschaftlicher Sicht bestätigt worden ist (vgl. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, LT-Drs. BW 15/1570, S. 50f.).

78

Die differenzierte Behandlung von Online-Glücksspielen und stationären Angeboten ist auch unter Berücksichtigung neuerer Studien gerechtfertigt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23, Rn. 77ff., juris).

79

In zahlreichen Studien wurde festgestellt, dass die Teilnahme an Online-Glücksspielen häufiger als bei anderen Spielformen mit problematischem bzw. pathologischem Spiel assoziiert ist bzw. die Teilnahme an Online-Glücksspielen ein Prädiktor für das Vorliegen glücksspielbezogener Probleme ist (s. die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf GlüStV 2021, LT-Drs. BW 16/9487, S. 66). Eine systematische Literaturauswertung von Studien aus den vergangenen zehn Jahren, die sich mit den Suchtgefahren von Online-Glücksspielen befasst haben, hat ergeben, dass die Mehrzahl der Studien ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bzw. besondere Suchtgefahren von Online-Glücksspielen nachweisen. Zwar handelt es sich hier lediglich um Korrelationen und nicht um Kausalitäten. Es ist daher denkbar, dass die gefährdete Gruppe an Spielern eher zu Onlinespielen neigt und nicht, dass Onlinespiele mit einem höheren Suchtpotenzial einhergehen (Hayer u.a., Das Gefährdungspotenzial von Online-Glücksspielen: Eine systematische Literaturanalyse. Bremen, 2019, zitiert in LT-Drs. BW 16/9487, S. 66). In allen Fällen wird das Internet-Glücksspiel jedenfalls vermehrt von vulnerablen Personen wahrgenommen, welche durch die vorgesehenen Maßnahmen geschützt werden sollen (vgl. LT-Drs. BW 16/9487, S. 70).

80

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die besondere Gefährlichkeit von Online-Glücksspielen nicht durch weitere wissenschaftliche Studien in Frage gestellt wird, mit denen sich der Senat in Parallelverfahren anlässlich des dortigen Beklagtenvortrags auseinandergesetzt hat (vgl. zu den Schlussfolgerungen des Workshops für Online-Glücksspiel der Europäischen Kommission (Ref. Ares(2011)922938 - 31/08/2011: OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23, Rn. 86, juris; zum Endbericht des Landes Hessen zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages vom 10.04.2017: OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 87f.; zur Studie von Suzanne Lischer, Das Gefährdungspotential von Internet-Glücksspielen und Möglichkeiten des Spielerschutzes: OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 89ff.; zur Studie der Universität Hamburg, Fiedler u.a., Fachbereich Sozialökonomie, Arbeitsbereich Glücksspielforschung 2019: OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 80ff.; zu den Erkenntnissen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 81ff.).

(2)

81

Die Ausnahmen vom Internetverbot für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 sind durch die vom Gesetzgeber angestrebte Kanalisierung des Glücksspiels und die geringere Suchtgefahr bei den ausnahmsweise zulässigen Spielformen sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/16, NVwZ 2018, 895 Rn. 37ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23, Rn. 93ff., juris). Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Ereignisfrequenz bzw. Spielgeschwindigkeit, welche besonders zur Suchtgefahr beiträgt, bei Sportwetten dadurch zusätzlich reduziert hat, dass gemäß § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses (Ereigniswetten) ausgeschlossen waren; außerdem waren Wetten während des laufenden Sportereignisses grundsätzlich unzulässig und es konnten lediglich Sportwetten, die Wetten auf das Endergebnis waren, während des laufenden Sportereignisses zugelassen werden (Endergebniswetten) (vgl. OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 98).

(3)

82

Der Umstand, dass die angestrebte Kanalisierung der Spieler zu legalen Angeboten nicht eingetreten ist, sondern der Markt für Online-Spiele seit Verabschiedung des GlüStV 2012 sogar deutlich gewachsen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 102ff.).

83

Ein zur Inkohärenz führendes Vollzugsdefizit liegt nicht vor. Es handelt sich nicht um ein dem Regelungssystem oder gar dem Behördenwillen (oder Mitbewerberwillen) geschuldetes, also "strukturelles", sondern allenfalls um ein "faktisches Vollzugsdefizit", weil den zahlreichen Verbotsverstößen und dem "geschickten" Vorgehen der Rechtsbrecher nicht in dem Ausmaß und der Vollständigkeit beizukommen war, wie dies vielleicht wünschenswert gewesen wäre.

84

Dabei führt der Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020 bzw. der daraufhin erlassenen Gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 nicht zu einer Inkohärenz des staatlichen Handelns. Der Vollzug gegen virtuelle unerlaubte Glücksspielangebote sollte demnach bis zum 30.06.2021 auf diejenigen Anbieter konzentriert werden, bei denen abzusehen war, dass sie sich der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise der Länder dient ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung, bei der das bisher verbotene virtuelle Automatenspiel an spezifische Voraussetzungen geknüpft werden soll (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10.03.2021 – 4 A 3178/19 –, Rn. 62 f., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23, Rn. 108, juris).

(4)

85

Letztlich stellt die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere Glücksspielpolitik die Kohärenz der strikteren Politik der übrigen deutschen Länder nicht in Frage (vgl. EuGH, Urteil vom 12.06.2014, – C-156/13).

d)

86

Der Rückforderungsanspruch des Klägers scheitert nicht an § 817 S. 2 BGB.

aa)

87

§ 817 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat; dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urteil vom 02.12.2021 - IX ZR 111/20, Rn. 31, juris). Folgt der Gesetzesverstoß aus einer Strafnorm, die – wie hier § 285 StGB – Vorsatz voraussetzt, wird man darüber hinaus regelmäßig zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm fordern müssen (in diese Richtung zu § 285 StGB auch OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023 – I-21 U 116/21, Rn. 43, juris; OLG München, Hinweisbeschluss vom 22.11.2021 – 5 U 5491/23 -, BeckRs 2021, 55957; OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 - I-19 U 51/22, Rn. 61, juris).

88

Die Beweislast für die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB trifft den Bereicherungsschuldner (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 817 Rn. 89; BeckOK BGB/Wendehorst, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 817 Rn. 26).

bb)

89

Strafbar gemäß § 285 BGB ist die Beteiligung an einem öffentlichen Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis, so dass sich grundsätzlich auch der Spieler strafbar machen kann. Der subjektive Tatbestand des § 285 StGB erfordert vorsätzliches Handeln, bloße Fahrlässigkeit genügt nicht (§ 16 StGB). Bedingter Vorsatz ist ausreichend. Der Täter muss dementsprechend zumindest das Vorliegen derjenigen Tatsachen für möglich halten, welche die rechtliche Bewertung des Unternehmens als ein öffentliches Glücksspiel, für das die behördliche Erlaubnis fehlt, begründen.

90

Grundsätzlich gehört die rechtlich richtige Beurteilung der normativen Tatbestandsmerkmale nicht zum Tatvorsatz. Es genügt, dass der Täter die dem Gesetz entsprechende Wertung im Wege einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" nachvollzieht. Erforderlich ist, dass er die Tatsachen kennt, die dem normativen Begriff zugrunde liegen, und auf der Grundlage dieses Wissens den sozialen Sinngehalt des Tatbestandsmerkmals richtig begreift (BGH, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 StR 408/17, NJW 2018, 1486 Rn. 34, zu § 54 KWG). Im Kontext der §§ 284, 285 StGB schließt die irrige Annahme des Vorliegens einer behördlichen Erlaubnis gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB bereits den Vorsatz aus (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 285 Rn. 5; Hohmann/Schreiner in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2022, § 285 Rn. 13).

(1)

91

Nach dieser Maßgabe kann im streitgegenständlichen Zeitraum 25.12.2020 bis 03.09.2022 nicht von einer positiven Kenntnis des Verbots durch den Kläger im Sinne eines sicheren Wissens ausgegangen werden.

92

Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bieten hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte. In seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger angegeben, er habe erstmals über Videos im Jahr 2024 erfahren, dass man beim Online-Gaming möglicherweise seine Verluste zurückfordern könne. Vorher habe er das nicht gewusst und auch nicht vermutet. Diese in sich stimmigen Angaben hat er in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10.09.2025 bestätigt (Protokoll vom 10.09.2025, Bl. 179 OLG-Akte). Auf dieser Grundlage geht der Senat davon aus, dass der Kläger frühestens Im Jahr 2024 von einer möglichen Illegalität der Spielangebote der Beklagten erfahren hat.

93

Dies erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, zumal für einen Laien lediglich erkennbar war, dass die Beklagte und andere Online-Glücksspielanbieter jahrelang ungehindert auf deutschsprachigen Webseiten ihre Leistungen angeboten und u.a. durch ausführliche AGB den Eindruck der Legalität vermittelt haben. Soweit in den AGB der Beklagten der Hinweis enthalten gewesen ist, dass sie (nur) über eine maltesische Lizenz verfügt habe, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den entsprechenden Hinweis tatsächlich wahrgenommen und verstanden hat. Es besteht jedenfalls keine Vermutung dafür, dass ein Verbraucher – selbst wenn er den AGB zugestimmt hat – alle AGB-Klauseln gelesen oder sich gar inhaltlich mit diesen auseinandergesetzt hat; im Übrigen fehlt ein ausdrücklicher Hinweis in den AGB auf die Rechtswidrigkeit von Online-Glücksspielen in allen deutschen Bundesländern (außer Schleswig-Holstein).

94

Eine allgemeine Bekanntheit der Verbotswidrigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum lässt sich auch nicht aus der medialen Berichterstattung ableiten. Für einen im Sinne des § 286 ZPO tragfähigen Rückschluss von der medialen Berichterstattung auf die Kenntnis von einem bestimmten Gegenstand der Berichterstattung muss es sich um einen Gegenstand handeln, über den derart umfassend und hervorgehoben berichtet worden ist, dass diese Berichterstattung dem entsprechenden Kenntnisträger nicht verborgen geblieben sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2024 – IX ZR 107/22, BeckRS 2024, 3346 Rn. 32). Die Medienberichterstattung zur möglichen Illegalität von Online-Glücksspielen hat aber kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22, Rn. 63, juris). Mit der Medienberichterstattung zum sog. Dieselskandal ab Herbst 2015, der praktisch von allen gängigen Medien aufgegriffen und über den über Wochen und Monate wiederholt berichtet wurde, sind die Medienberichte zu Online-Glücksspielen nicht ansatzweise vergleichbar. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass aufgrund der Algorithmen von Suchmaschinenbetreibern bzw. beim regelmäßigen Aufruf von Glücksspielseiten glücksspielbezogene Nachrichten angezeigt wurden, kann nicht unterstellt werden, dass ein Spieler die Schlagzeilen nicht nur beachtet, sondern auch zum Anlass genommen hat, die jeweiligen Nachrichten im Volltext zu lesen.

95

Im Übrigen zeigt gerade der eigene Vortrag der Beklagten zur – von ihr behaupteten – Legalität ihres Angebots, dass die Rechtslage für den Kläger nicht eindeutig gewesen sein musste.

(2)

96

Auch der für § 285 StGB ausreichende bedingte Vorsatz kann nicht festgestellt werden. Im Kontext des § 285 StGB muss der Täter zumindest die Teilnahme an einem öffentlichen Glücksspiel in Kauf nehmen, für das eine behördliche Erlaubnis fehlt (vgl. MüKoStGB/Hohmann/Schreiner, 4. Aufl. 2022, StGB § 285 Rn. 13).

97

Der Kläger wusste zwar, dass er an einem Glücksspiel teilnahm. Ob das Glücksspiel vorliegend "unerlaubt" war, folgte aber erst aus § 4 GlüStV 2012 bzw. 2021, dessen Inhalt nicht ohne weiteres und generell als bekannt vorausgesetzt werden kann, zumal Normadressat von § 4 GlüStV nur der Veranstalter, nicht aber der Teilnehmer des Glücksspiels ist. Außerdem suggeriert § 285 StGB durch Bezugnahme auf § 284 StGB die Erlaubnisfähigkeit des öffentlichen Glücksspiels und die Beklagte verfügte immerhin über eine vergleichbare Erlaubnis maltesischer Behörden. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fehlen einer Erlaubnis im Sinne von §§ 284 Abs. 1, 285 StGB erfasst hat. Immerhin handelt es sich nicht um ein gesetzliches Verbot, das – ähnlich wie die Sittenordnung als Inbegriff der unerlässlichen Grundregeln menschlichen Zusammenlebens – als allgemein bekannt angesehen werden kann (vgl. allgemein MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 817 Rn. 8; Staudinger/Lorenz (2007) BGB § 817, Rn. 22), zumal die bislang vom Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 erfassten Glücksspiele nach Inkrafttreten des GlüStV 2021 nicht mehr generell verboten waren, sondern mit entsprechender Erlaubnis angeboten werden durften. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Glücksspielrecht eine juristische Spezialmaterie ist; für den Laien ist das System von unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen der unterschiedlichen Wett-, Lotterie- und Glücksspielformen kaum zu überblicken (OLG Dresden Urteil vom 27.10.2022 – 10 U 736/22, NJW-RR 2023, 344 Rn. 65). Zwar mag es nicht fernliegen, dass, wer an öffentlichen Glücksspielen teilnimmt, im Wege einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" zumindest die Vorstellung hat, dass solche Glücksspiele einer staatlichen Regulierung unterliegen, mithin erlaubnispflichtig sind. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger wusste bzw. ernsthaft für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass eine solche Erlaubnis fehlte.

98

Nach seinen in sich stimmigen und überzeugenden Angaben im Rahmen seiner Anhörungen vor dem Landgericht und dem Senat hat der Klägers frühestens im Jahr 2024 von einer möglichen Illegalität der Spielangebote der Beklagten erfahren.

(3)

99

Ebenso kann kein leichtfertiges Sich-Verschließen des Klägers hinsichtlich der Verbotswidrigkeit seines Tuns festgestellt werden.

100

Es gibt jedenfalls keine allgemeine Obliegenheit, zumindest gelegentlich Nachrichten oder Medien zu konsumieren (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – VI ZR 1118/20, Rn. 18, juris; Urteil vom 10.02.2022 – VII ZR 679/21, Rn. 28, juris). Selbst wenn man davon ausginge, dass es leichtfertig gewesen sei, dass sich der Kläger nicht einmal im Internet informiert habe, könnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er – zumal angesichts der von den Beklagten noch im hiesigen Rechtsstreit vertretenen Auffassung, dass ihr Angebot legal gewesen sei – eine korrekte rechtliche Einschätzung erhalten hätte.

101

Schließlich wird fahrlässiges – und somit auch grob fahrlässiges oder leichtfertiges – Handeln des bloßen Teilnehmers am Glücksspiel von § 285 StGB gerade nicht erfasst und ist somit auch nicht im Sinne von § 817 S. 2 BGB mit einem Unwerturteil verbunden (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22, Rn. 61, juris).

cc)

102

Die Anwendbarkeit von § 817 S. 2 BGB ist im Streitfall zudem jedenfalls ausgeschlossen, weil nach dessen gebotener einschränkender Auslegung die Kondiktionssperre nicht eingreift, wenn die Aufrechterhaltung des verbotswidrig getroffenen Zustands mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar ist und deshalb von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (BGH, Urteil vom 10.04.2015 – VII ZR 241/13, Rn. 22, juris). Das kann der Fall sein, wenn – wie hier – die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen (Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl. 2023, § 817 Rn. 18).

103

Der Zweck von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. 2021 würde untergraben, wenn die von den Spielern geleisteten Einsätze gemäß § 817 S. 2 BGB kondiktionsfest wären und deshalb dauerhaft beim Anbieter des verbotenen Glücksspiels verblieben (vgl. zum Verbot nach GlüStV 2012 OLG Dresden, Endurteil vom 31.05.2023 – 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231 Rn. 51 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23, Rn. 125ff., juris).

e)

104

Gemäß § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB hat die Beklagte das Erlangte herauszugeben bzw. hierfür Wertersatz zu leisten.

105

Der dem Spiel- und Wettvertrag innewohnende "Unterhaltungswert" ist dabei keine zu berücksichtigende geldwerte Position, die vom Erlangten abzuziehen wäre. Der Unterhaltungswert steht bei Glücksspielen, bei denen dem Spieler gegen Leistung eines Echtgeld-Spieleinsatzes die Chance auf einen Spielgewinn versprochen wird, nicht im Vordergrund und stellt keinen bezifferbaren Gegenwert dar, der in einen Saldo der beiderseitigen, rückabzuwickelnden Leistungen eingestellt werden kann. Es wäre mit dem Normzweck des Glücksspielverbots unvereinbar, wenn dem Anbieter von unerlaubtem Glücksspiel ein diesbezüglicher Gegenwert zugesprochen würde; damit würde die missbilligte Vermögensdisposition manifestiert und der Normzweck unterlaufen. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben, denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags hätte der Kläger im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erlangt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22, Rn. 78, juris). Im Übrigen ist die Gewinnchance zumindest mittelbar dadurch berücksichtigt, dass sich der Kläger die ausgezahlten Gewinne anrechnen lässt.

f)

106

Die Rückforderung ist nicht gemäß § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die Bestimmung ist auf Spiele, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nicht anwendbar (vgl. BGH, NJW 1962, 1671; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23, Rn. 151, juris).

g)

107

Der Rückzahlungsanspruch scheitert auch nicht gemäß § 242 BGB am Verbot des venire contra factum proprium. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Interessen der Beklagten nicht als vorrangig schutzwürdig i.S.v. § 242 BGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23, Rn. 154, juris).

h)

108

Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte sind allerdings teilweise verjährt, soweit sie vor dem 01.01.2021 entstanden sind, da die am 11.03.2024 eingereichte und vor dem 03.06.2024 zugestellte Klage die Verjährung insoweit nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen konnte.

109

Bereicherungsrechtliche Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Entstanden i. S. vom § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Rückzahlungsanspruch bereits mit der Zahlung des Spieleinsatzes. Die Kenntniserlangung i. S. vom § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 17.11.2021 – IV ZR 113/20, Rn. 43, juris). Geht man, wie für das Bestehen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs erforderlich, davon aus, dass ein Online-Glücksspiel wegen des im GlüStV 2012 insofern enthaltenen Totalverbots unter keinem denkbaren Umstand erlaubt sein konnte, so lag die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände ebenfalls bereits bei der Einzahlung des Spieleinsatzes vor. Da durch Urteil des BVerwG vom 26.10.2017 (8 C 18/17) noch innerhalb der laufenden Verjährungsfrist entschieden wurde, dass das Verbot, Poker- und Automaten- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist, wäre aus Sicht eines rechtskundigen Dritten eine Klage spätestens im Jahr 2017 zumutbar gewesen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23, Rn. 136ff., juris).

5.

110

Soweit Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte teilweise verjährt sind, hat der Kläger insoweit einen durchsetzbaren Anspruch in gleicher Höhe gemäß § 852 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 (vgl. zum Ganzen bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 74/23, Rn. 110ff., juris; zu den Voraussetzungen des sog. Restschadensersatzanspruchs BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16-47, Rn. 53).

a)

111

§ 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Der Schutz bezieht sich nicht lediglich auf den gesundheitlichen Aspekt einer Spielsucht(gefährdung), sondern auch auf den damit untrennbar verknüpften wirtschaftlichen Aspekt. Die Spieler gehören zum Kreis der Personen, deren Schutz das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bezweckt. Zudem fällt der Schaden, den ein Spieler durch Verluste bei ohne Erlaubnis durchgeführten Sportwetten erleidet, in den sachlichen Schutzbereich dieser Regelung. Die Erwägung, dass Verluste auch bei erlaubtem Glücksspiel eintreten können und das dem Spieler bewusst ist, schließt dies grundsätzlich nicht aus. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dient auch dem Schutz des Spielers vor den irrationalen Reizen von Glücksspielen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23, Rn. 141ff., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 74/23, Rn. 115ff., juris; BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, Rn. 63f., juris).

b)

112

Die Beklagte hat den objektiven Tatbestand der vorgenannten Vorschriften verwirklicht.

113

Die Beklagte hat durch ihre Organe (§ 31 BGB; vgl. BeckOGK/Offenloch, 1.2.2023, BGB § 31 Rn. 156 zur kollisionsrechtlichen Anwendbarkeit von § 31 BGB, wenn das Schuldverhältnis, aus dem der Geschädigte Ersatz seines Schadens verlangt, deutschem Recht unterliegt) bedingt vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig gehandelt.

114

Enthält das Schutzgesetz selbst – wie hier – keine Regelung über die Schuldform, die zu seiner Verletzung erfüllt sein muss, ist nach § 823 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich einfache Fahrlässigkeit erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1981 – VI ZR 47/80). Derjenige, dem sämtliche tatsächlichen Umstände des Schutzgesetzes bekannt sind und der den Bedeutungssinn normativer Tatbestandsmerkmale zutreffend erfasst, der aber seine Geschäfte gleichwohl für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig hält, unterliegt dabei lediglich einem Verbotsirrtum und keinem Tatbestandsirrtum (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 30.07.2019 – VI ZR 486/18, NJW-RR 2019, 1524 Rn. 27). Dabei ist, wer im Geschäftsleben steht, im Rahmen seines Wirkungskreises verpflichtet, sich über das Bestehen von Schutzgesetzen zu unterrichten. Er darf zudem nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – VI ZR 266/16, NJW 2017, 2463 Rn. 28f.).

115

Im vorliegenden Fall wusste die Beklagte, dass sie öffentlich Glücksspiel in Deutschland veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen. Sollte die Beklagte der unzutreffenden Annahme gewesen sein, ihre maltesische Lizenz sei insoweit ausreichend, handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt. Denn der EuGH hatte bereits im Jahr 2010 entschieden, dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C 316/07, Rn. 112, juris).

116

Die gleiche Beurteilung gilt dann, wenn sich die Beklagte von der verfehlten Einschätzung hätte leiten lassen, die Bestimmung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 wäre mit Unionsrecht unvereinbar. Bereits im Jahr 2009 hatte der EuGH entschieden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol), weshalb sich eine etwaige diesbezügliche Fehlvorstellung der Beklagten ebenfalls hätte vermeiden lassen.

117

Der EuGH hat weiterhin entschieden, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 08.02.2024 – C-216/22,Rn. 52, juris; EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08, Slg. 2010, I-8149 = NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 - Carmen Media Group). Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.10.2017 (8 C 18/16, Rn. 30 ff., juris; s. zudem bereits BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 − 8 C 5/10, NVwZ 2011, 1319 Rn. 30ff. zum Internetverbot des GlüStV 2008 unter Anwendung der Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung) ausdrücklich bestätigt, dass das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mit Verfassungsrecht und Unionsrecht vereinbar ist.

118

Dass deutsche Zivilgerichte Jahre später von ihrem Ermessen gemäß § 148 ZPO Gebrauch machen und ihre Entscheidung vom Ausgang eines zwischenzeitlich anhängig gewordenen EuGH-Vorabentscheidungsverfahrens (C-440/23) abhängig machen wollen, führt nicht dazu, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum 25.12.2020 bis 03.09.2022 auf die Richtigkeit eines ihr günstigen Standpunkts vertrauen und ihre Augen vor der Rechtsprechung des BVerwG verschließen durfte.

c)

119

Der Verstoß der Beklagten gegen die vorgenannten Vorschriften des GlüStV 2012 war adäquat kausal für den Vermögensschaden des Klägers. Wenn die Beklagte keine Online-Glücksspiele in Deutschland angeboten hätte, hätte der Kläger die streitgegenständlichen Glücksspielverträge nicht abgeschlossen.

aa)

120

Die streitgegenständlichen Verluste stellen einen Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB im Sinne der Differenzhypothese dar. Dabei kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger durch die freiwillige Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben habe; denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags hätte der Kläger im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22, Rn. 78, juris). Auch ein dem Spiel- und Wettvertrag innewohnender "Unterhaltungswert" bzw. "Spielspaß" des Klägers ist nicht als Abzugsposition zu berücksichtigen (s. bereits oben zu § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB).

bb)

121

Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Schadenszurechnung vor.

122

Die Erwägung, dass Verluste auch bei erlaubtem Glücksspiel eintreten können und dies dem Spieler bewusst ist, lässt den Schutzzweckzusammenhang nicht entfallen. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dient auch dem Schutz des Spielers vor den irrationalen Reizen von Glücksspielen (BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.07.2024 – I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 64). Zudem gibt es zahlreiche Verpflichtungen der Glücksspielanbieter, die dazu beitragen, das Vermögen der Spieler bei legalen Spielen zu schützen: Dies gilt namentlich für die Pflichten der Anbieter, Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel an den Zielen des § 1 GlüStV 2012 auszurichten (§ 5 Abs. 1 GlüStV 2012), wobei die Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten war (§ 5 Abs. 4 GlüStV 2012), für die Verpflichtung, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen und hierfür ein Sozialkonzept zu entwickeln (§ 6 GlüStV 2012), sowie für die Aufklärungspflichten über alle spielrelevanten Informationen (§ 7 GlüStV 2012), insbesondere zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GlüStV 2012) (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23, Rn. 171, juris).

d)

123

Der Schadensersatzanspruch des Klägers unterliegt auch keiner Kürzung wegen eines ihm anzulastenden Mitverschuldens nach § 254 BGB.

124

Die Vorschrift ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil dies dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwiderliefe. Denn das darin angeordnete Totalverbot dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch dazu, den Spieler in gewissem Umfang vor sich selbst zu schützen, was nach zutreffender Ansicht eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 - I-19 U 51/22,, Rn. 74, juris) bzw. jedenfalls ein etwaiges Mitverschulden des Spielers hinter das Verschulden der Beklagten vollständig zurücktreten lässt. Unabhängig davon kann insbesondere nicht angenommen werden, dass sich der Kläger seinerseits nach § 285 StGB wegen Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel strafbar gemacht haben könnte.

e)

125

Nach Maßgabe des § 852 BGB kann der Kläger auch für einen gegebenenfalls verjährten Zeitraum die Verluste nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen.

126

Im konkreten Fall hat die Beklagte die eingesetzten Gelder durch Leistung des Klägers i.S.d. § 852 S. 1 BGB auf dessen Kosten "erlangt".

127

Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes zwar ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB kann auch im Rahmen des § 852 S. 1 BGB Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022-VIa ZR 8/21, Rn. 86ff.).

128

Hinsichtlich einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB fehlt es aber bereits an substantiiertem Vorbringen der Beklagten. Darüber hinaus scheitert der Einwand auch an der bestehenden Kenntnis der Beklagten vom Fehlen des Rechtsgrundes, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB, bzw. jedenfalls an § 819 Abs. 2 BGB, wonach der Empfänger bereits vom Empfang der Leistung an verschärft haftet, wenn er durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wobei ausreichend ist, dass ein objektiv denkender Empfänger, der sich richtiger Einsicht nicht bewusst verschließt, aus den ihm bekannten Tatsachen einen entsprechenden Schluss gezogen hätte (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 06.11.2008 - III ZR 120/08).

129

Letzteres war hier der Fall. Der Beklagten war aus den oben genannten Gründen entweder positiv bekannt, dass ihr Angebot gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen hat, oder sie hat sich dieser Erkenntnis in einer Weise verschlossen, die es ihr nach Treu und Glauben verwehrt, sich nunmehr auf ein fehlendes Bewusstsein zu berufen.

6.

130

Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen folgt aus § 288 Abs. 1, 291 BGB. Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit kann nicht über den internationalen Rückschein (Bl. 39/40 LG-Akte) nachgewiesen werden, weil dieser das Datum der Zustellung der Klage nicht ausweist. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf den Eingang des internationalen Rückscheins bei Gericht am 03.06.2024 als frühesten Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung abgestellt und ab diesem Zeitpunkt Prozesszinsen nach § 291 BGB zugesprochen hat. Der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung wurde von der Beklagten in der Berufung nicht angegriffen.

III.

131

Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bzw. die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht angezeigt.

1.

132

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst.

133

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 08.02.2024 – C-216/22, Rn. 52, juris; EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C-46/08, Slg. 2010, I-8149 = NVwZ 2010, 1422 Rn. 65 - Carmen Media Group). Die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts hat er bereits geklärt (s.o.; vgl. etwa EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - C-347/09, Slg. 2011, I-8185 = EuZW 2011, 841, Rn. 44, 56 - Dickinger und Ömer, m.w.N.; so auch BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - I ZR 199/20, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – I ZR 148/22, Rn. 18, juris).

134

Überdies ist der Senat bereits deshalb nicht zur Vorlage verpflichtet, weil er nicht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV ist, nachdem der Senat die Revision zugelassen hat.

2.

135

Auch eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO ist nicht geboten (vgl. dazu bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23,Rn. 113ff., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2025 – 5 U 89/24, Rn. 107ff., 127ff., juris).

a)

136

Die Aussetzung des Verfahrens ist zwar in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 48). Das Interesse des Beklagten, nicht aufgrund einer möglicherweise unwirksamen Vorschrift in Anspruch genommen zu werden, ist ebenso zu berücksichtigen wie das Interesse des Klägers an einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2011 – X ZR 68/10, BeckRS 2011, 25613 Rn. 5).

b)

137

Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court, First Hall Courts of Justice, Malta vom 11.07.2023 – 95/2023/GM (Az. C-440/23) ist nicht veranlasst.

138

Insbesondere ist das Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 jedenfalls insoweit nicht präjudiziell für den hiesigen Rechtsstreit, als die Vorlagefrage 1 u.a. zugrunde legt, dass im Gesetzgebungsverfahren keine wissenschaftlichen Belege für spezifische Gefahren der Online-Casinospiele vorgelegt worden seien (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23,Rn. 115ff., juris). Die Vorlagefrage 2 stellt bereits die Rechtslage unvollständig dar, indem sie nicht alle in § 1 GlüStV genannten Ziele des Gesetzes darlegt. Neben den aufgeführten Zielen will der GlüStV 2012 auch das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz gewährleisten (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 117f.). Die in der Vorlagefrage 3 geäußerten Bedenken greifen ebenfalls nicht durch. Der bloße Umstand, dass der Gesetzgeber in der Neufassung des GlüStV 2021 das strikte Internetverbot durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ersetzt hat, indiziert nicht im Umkehrschluss, dass das bisherige Internetverbot gemäß dem GlüStV 2012 zur Zielerreichung ungeeignet oder unverhältnismäßig war. Da es Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll, lässt sich aus der Neufassung des GlüStV lediglich schließen, dass der Gesetzgeber seinen Wertungsspielraum neu ausgeübt und das bisherige Schutzniveau zur Erreichung anderer Ziele abgesenkt hat (vgl. OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 119ff.). Die Vorlagefragen 4-6 beziehen sich auf hier nicht streitgegenständliche (Zweit-)Lotterien (vgl. OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 122). Keine Aussetzung ist schließlich aufgrund der Vorlagefrage 7 veranlasst (OLG Stuttgart a.a.O., Rn. 123ff.; BGH, Beschluss vom 23.01.2025 – I ZB 39/24, Rn. 27, juris).

139

Der Senat macht deshalb von seinem in § 148 ZPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, dass von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen wird. Der voraussichtliche Ausgang des vorgreiflichen Verfahrens ist bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.1992 – V ZR 192/91, BeckRS 1992, 6199) und vorliegend ist aus den bereits zuvor genannten Gründen davon auszugehen, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vermutlich keine Klärung im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten bringen würde. Angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs erscheint ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten wenig wahrscheinlich.

140

Der Umstand, dass der Kläger aus dem vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil vollstrecken kann, ist demgegenüber von nachrangiger Bedeutung. Auch insoweit ist nämlich das grundsätzliche Interesse des Klägers an einer zeitnahen Entscheidung im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, die ihm eine höhere Rechtssicherheit gibt und eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung ermöglicht.

c)

141

Schließlich geben auch die Vorlagefragen des Landgerichts Erfurt vom 23.12.2024 (Az. 8 O 392/23, juris) keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2025 – 5 U 89/24, Rn. 127ff., juris). Dies gilt insbesondere, soweit diese auf der Annahme basieren, dass virtuelle Glücksspiele hinsichtlich der Suchtgefahr mit terrestrischen Glücksspielen vergleichbar seien und keine ausreichenden Nachweise dafür vorlägen, dass virtuelle Glücksspiele im Vergleich zu dem terrestrischen Spielangebot höhere Risiken in Bezug auf den Spielerschutz u.a. aufwiesen (s. Vorlagefragen 1c, d, f, g), weiterhin auf der Annahme, dass kein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und sonstigen Online-Casinospielen einerseits und Online-Lotterien, -Sportwetten und -Pferdewetten anderseits bestehe (Vorlagefragen 1a, b). Der Senat hat nämlich festgestellt, dass es zahlreiche Studien gibt, die ein erhöhtes Gefährdungspotential bzw. besondere Suchtgefahren von Online-Glücksspielen belegen (vgl. bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23, Rn. 76ff., juris), und dass sachliche Gründe für die Differenzierung zwischen virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und sonstigen Online-Casinospielen einerseits und Online-Lotterien, -Sportwetten und -Pferdewetten andererseits bestehen (vgl. bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 – 5 U 101/23, Rn. 93ff., 101, juris).

IV.

1.

142

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2.

143

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.

144

Aus der Tatsache, dass der BGH Revisionsverfahren gem. § 148 ZPO analog im Hinblick auf das vor dem EuGH geführte Vorabentscheidungsverfahren C-440/23 aussetzt, kann geschlossen werden, dass der BGH in den betroffenen Verfahren zumindest einige Vorlagefragen für vorgreiflich gehalten und damit implizit eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO bejaht hat. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass dem Senat zwischenzeitlich bekannt geworden ist, dass der BGH Revisionsverfahren, welche Casino-Urteile des Senats betreffen, ebenfalls gem. § 148 ZPO analog ausgesetzt hat.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001644163