Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist;ein …
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist;ein unstatthaftes Rechtsmittel unterbricht weder den Fristablauf noch setzt es eine neue Frist nach § 48 Abs. 3 StGHG in Lauf. 2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Wiedergutmachung nach dem BEG und Kostenvorschuß (Rechtsweg nicht erschöpft; Frist versäumt).
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