EuG Vierte Kammer Urteil

Unionsmarke – Widerspruchsverfahren

Isocell GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke iCell. Insulation Technology Made in Sweden – Ältere Unionswortmarke Isocell, ältere internationale Wortmarke Isocell und ältere internationale und nationale Wortmarken ISOCELL – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Isocell GmbH trägt die Kosten.

KanninenCalvo-Sotelo Ibáñez-MartínReine

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 16. Mai 2014 meldete die Streithelferin, die iCell AB, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

3

Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 17 und 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 17: „Akustikplatten für Decken (Dämmstoffe); Schalldämmstoffe; Schalldämmungsmaterialien für Gebäude; Isolier-, Dämm- und Barrierematerialien; Behandeltes Papier zur Isolierung; Isolierungen für Bauzwecke; Isolatoren für elektrische Leiter; Flexibles Rohrisoliermaterial aus Kunststoff; Isolierungen für Luftfahrzeuge; Isoliermaterial für gewerbliche Metallschmelzöfen aus Keramikemaillefaser; Isoliermaterial für Klimaanlagen; Isoliermaterial für Magnetdrähte; Isoliermaterial für unterirdische Rohre und Tanks; Isolierbodenbeläge; Isolierungen mit Dichtungsfunktionen zum Lärmschutz; Isolierungen mit Dichtungsfunktionen zum Hitzeschutz; Isolierdecken für Heißwasserbereiter; Isolationsmaterial; Isoliermaterial für Bauzwecke; Isoliermaterial zur Verwendung in der Schiffsbauindustrie; Isoliermaterial zur Verwendung in der Luftfahrtindustrie; Isoliermaterial für Elektrozwecke; Isoliermaterial für die Wärmedämmung; Isoliermaterial für Kabel; Schalldämmungsmittel; Isoliermaterial für Dächer; Isoliermatten; Feuchtigkeitsisoliermittel für Gebäude; Isolierfliesen; Material, nicht aus Metall, zur Lärmminderung (Isolierung); Isolierpapier; Isolierpapier; Platten aus Isoliermaterial zur Verwendung in der Produktion; Platten zur Isolierung; Dichtungs- und Isoliermaterial; Wattierte Artikel zur Isolierung; Gefütterte Ummantelungen, nicht aus Metall, zur Isolierung von Warmwassertanks; Steppdecken zur Isolierung; Gewebe aus organischen Fasern für Isolierzwecke; Isoliermaterial; Gewebe aus Naturfasern für Isolierzwecke; Gewebe aus Mischsynthetik- und Naturfasern für Isolierzwecke; Material, nicht aus Metall, zur Lärmminderung (Isolierung)“;

– Klasse 37: „Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Isolierung von Altbauten; Dämmung von Rohren; Dämmung von Rohren; Dämmung von Rohren; Dämmung von Dächern; Isolierungsarbeiten; Dämmungsarbeiten an Gebäuden“.

4

Die Markenanmeldung wurde am 22. Juli 2014 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2014/134 veröffentlicht.

5

Am 21. Oktober 2014 erhob die Klägerin, die Isocell GmbH, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) gegen die Anmeldung Widerspruch.

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Der Widerspruch richtete sich gegen alle oben in Rn. 3 angegebenen Waren und Dienstleistungen und war auf folgende ältere Marken gestützt:

– Unionswortmarke 5664503 Isocell, angemeldet am 23. Januar 2007 und eingetragen am 6. August 2008 für Klasse 7: „Maschinen zum Einbringen von Zellulosefaser und vergleichbaren Dämmstoffen“, Klasse 16: „Karton für Verpackungszwecke; Papier in Form von Zellulosefaser (aufgefasertes Papier, Pappe, Karton für Filter)“, Klasse 17: „Isoliermaterialien aus Zellulosefaser“, Klasse 19: „Baumaterialien (nicht aus Metall)“, Klasse 37: „Dienstleistungen im Bauwesen“;

– Internationale Wortmarke 843587 ISOCELL, angemeldet und eingetragen am 18. Februar 2005 für Klasse 7: „Machines, machines pour insuffler et utiliser de la matière isolante“, Klasse 9: „Mesureurs; vacuomètres pour le mesurage de l’étanchéité d’air; mesureurs (appareils thermiques à infrarouge) pour le mesurage de la radiation thermique“, Klasse 17: „Matières isolantes; produits calorifuges; matières isolantes contre l’humidité; matières à étouper; feuilles d’étanchéité; bandes adhésives“, Klasse 37: „Construction; réparation; services d’installation; isolation de bâtiments ou de parties de bâtiments“, Klasse 41: „Éducation en matière d’isolation, d’insonorisation et d’isolation thermique de bâtiments“;

– Internationale Wortmarke 1103802 Isocell, angemeldet und eingetragen am 7. Dezember 2011 für Klasse 7: „Machines for applying cellulose fibres and similar insulating materials“, Klasse 16: „Paperboard packages; paper in the form of cellulose fibres (fibrous paper, cardboard, for filters)“, Klasse 17: „Insulating materials of cellulose fibres“, Klasse 19: „Building materials (non-metallic)“, Klasse 37: „Civil construction services“;

– österreichische Marke 220353 ISOCELL, angemeldet am 30. März 2004 und eingetragen am 29. September 2004 für Klasse 17: „Dichtungs- und Isoliermaterial, insbesondere zur Wärme- und Schallisolierung“, Klasse 19: „Baumaterialien nicht aus Metall“, Klasse 22: „Zellulosefasern“, Klasse 37: „Bauwesen“.

7

Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

8

Am 8. Dezember 2015 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch für alle für die Anmeldemarke beanspruchten Waren und Dienstleistungen statt.

9

Am 26. Januar 2016 legte die Streithelferin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

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Mit Entscheidung vom 28. Juli 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung statt. In ihrer Entscheidung war die Beschwerdekammer insbesondere der Ansicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sich aus Fachleuten und Nichtfachleuten zusammensetzten. Unter Berücksichtigung der für die Waren notwendigen technischen und handwerklichen Kenntnisse und der für die Dienstleistungen erforderlichen umfassenden Planungs- und Koordinierungsarbeiten war sie darüber hinaus der Auffassung, dass beide Verbrauchergruppen über einen hohen Grad an Aufmerksamkeit verfügten. Außerdem seien bestimmte betroffene Waren und Dienstleistungen identisch und andere ähnlich. In Bezug auf die zu vergleichenden Zeichen stellte die Beschwerdekammer fest, dass sie in bildlicher Hinsicht den Anfangsbuchstaben „i“ und den finalen Wortbestandteil „cell“ gemeinsam hätten, sie sich aber durch die Bild- und Farbelemente der angemeldeten Marke und auch durch die Anzahl der verwendeten Schriftarten stark unterschieden. Ferner seien die Zeichen in klanglicher Hinsicht nicht ähnlich, da ein Zeichen zwei Silben habe, das andere drei. In begrifflicher Hinsicht könnten die älteren Marken als Hinweis auf „Isolierungszellen“ oder „Isolierungszellulose“ aufgefasst werden, während das angemeldete Zeichen als Hinweis auf ein „intelligentes Zellulose-Isoliermaterial“ verstanden werden könne. Die Beschwerdekammer zog hieraus den Schluss, dass die Marken, selbst wenn keine der Marken eine klare beschreibende Aussage beinhalte und sie gewisse Ähnlichkeiten aufwiesen, vor allem deswegen, weil sie beide auf Eigenschaften der Produkte verwiesen, insgesamt auch erhebliche Unterschiede aufwiesen. Was die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr anbelangt, führte die Beschwerdekammer aus, dass die Häufigkeit der Nutzung des Wortbestandteils „cell“ auf dem europäischen Markt für Isolationsprodukte deutlich auf eine Marktpraxis hinweise, in der dieser Wortbestandteil nur eine sehr schwache Unterscheidungskraft besitze, wenn nicht sogar beschreibend sei oder keine Unterscheidungskraft habe. Nach alledem stellte die Beschwerdekammer schließlich fest, dass angesichts der geringen Unterscheidungskraft der Wortbestandteile der älteren Marken und der angemeldeten Marke die Bild- und Farbelemente der angemeldeten Marke an Bedeutung gewännen, was angesichts des hohen Grads an Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu dem Schluss führe, dass keine Verwechslungsgefahr vorliege.

11

Die angefochtene Entscheidung wurde der Klägerin am 8. September 2016 zugestellt.

Anträge der Parteien

12

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung „dahin gehend abzuändern, dass der Widerspruch in vollem Umfang aufrechterhalten wird und die Unionsmarkenanmeldung … zurückgewiesen wird“;

– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

13

Das EUIPO bzw. die Streithelferin beantragen,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Gegenstand der Anträge der Klägerin

14

Obwohl die Anträge der Klägerin formell auf die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung der Anmeldung der Unionsmarke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gerichtet sind, geht aus dem Inhalt der Klageschrift eindeutig hervor, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt, da die Beschwerdekammer zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr verneint habe (vgl. Urteil vom 28. Oktober 2015, Verus/HABM – Joie International [MIRUS], T-576/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:810, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Begründetheit

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Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 rügt. Sie ist der Auffassung, dass zwischen den älteren Marken und der Anmeldemarke aus mehreren Gründen Verwechslungsgefahr bestehe.

16

Das EUIPO und die Streithelferin beantragen die Zurückweisung des Klagegrundes.

Vorbemerkungen

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Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Verwechslungsgefahr schließt die Gefahr der gedanklichen Verbindung mit der älteren Marke ein. Darüber hinaus sind unter älteren Marken gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung 2017/1001) Unionsmarken, in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken und mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke zu verstehen.

18

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, anhand der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt die Verwechslungsgefahr voraus, dass gleichzeitig eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und eine Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 festgestellt hat.

Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und dem Grad ihrer Aufmerksamkeit

21

In den Rn. 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf die von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus Fachleuten und Nichtfachleuten zusammensetzten, die über einen hohen Grad an Aufmerksamkeit verfügten. Dieser Feststellung, die im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten wird, ist beizupflichten.

Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen

22

In den Rn. 20 bis 22 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer fest, dass bestimmte betroffene Waren und Dienstleistungen identisch und andere ähnlich seien.

23

Die Klägerin trägt hingegen vor, dass alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen „völlig identisch“ seien. Sie belegt jedoch ihre Ausführungen nicht, so dass sie nicht berücksichtigt werden können. Nach Art. 177 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss der Kläger nämlich darlegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird. Daher entspricht die bloß abstrakte Nennung des Klagegrundes nicht den Erfordernissen der Verfahrensordnung (Urteil vom 9. November 2016, Gallardo Blanco/EUIPO – Expasa Agricultura y Ganadería [Darstellung eines Brandeisens in der Form einer H-förmigen Pferdekandare], T-716/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:649, Rn. 21).

Zum Vergleich der Zeichen

– Zu den unterscheidungskräftigen und dominanten Bestandteilen

24

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteile vom 11. Mai 2005, Grupo Sada/HABM – Sadia [GRUPO SADA], T-31/03, EU:T:2005:169, Rn. 44, und vom 16. Mai 2017, Metronia/EUIPO – Zitro IP [TRIPLE O NADA], T-159/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:340, Rn. 29).

25

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteil vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, EU:T:2002:261, Rn. 35). Wenn schließlich eine Marke sowohl aus Bild- als auch aus Wortbestandteilen besteht, folgt daraus nicht automatisch, dass das Wortelement immer als das dominierende Element anzusehen ist, da das Bildelement dominierend sein kann (Urteil vom 12. September 2012, Duscholux Ibérica/HABM – Duschprodukter i Skandinavien [duschy], T-295/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:420, Rn. 61).

26

Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass die grafischen Bestandteile der angemeldeten Marke unterschiedlich und auffällig seien, so dass die Marke ins Auge springe. In den Rn. 37 und 38 der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer hingegen aus, dass der Begriff „cell“ auf dem Markt der relevanten Waren und Dienstleistungen häufig verwendet werde und dass dieser Wortbestandteil somit nur eine schwache Unterscheidungskraft besitze, wenn nicht sogar nur beschreibend sei.

27

Die Klägerin macht jedoch geltend, dass die angemeldete Marke durch den Wortbestandteil „cell“ geprägt sei. Die grafische Gestaltung und die Hinzufügung des Buchstabens „i“ mit der Erläuterung „Insulation Technology“ hätten nämlich beschreibenden Charakter. Insbesondere nähmen die grafischen Elemente der angemeldeten Marke die Bedeutung des Wortbestandteils „cell“ auf, indem sie auf Isolierungsmaterial, Zelluloseprodukte und Gebäudeisolierung verwiesen. Sie hätten somit keine Unterscheidungskraft. Selbst wenn man ihnen eine geringe Unterscheidungskraft zubilligen würde, würden diese grafischen Elemente gegenüber dem gemeinsamen Wortbestandteil „cell“ in den Hintergrund treten, der der dominierende Bestandteil sei.

28

Zum einen bestreitet die Klägerin die Feststellungen der Beschwerdekammer nicht, dass die Häufigkeit der Nutzung des Wortbestandteils „cell“ auf dem europäischen Markt für Isolationsprodukte deutlich auf eine Marktpraxis hinweise, in der dieser Wortbestandteil nur eine sehr schwache Unterscheidungskraft besitze, wenn nicht sogar beschreibend sei oder keine Unterscheidungskraft habe.

29

Unabhängig davon, ob die angemeldete Marke ein oder zwei bildlich dominante Elemente enthält, ist, wie die Beschwerdekammer insbesondere in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführte, zum anderen klar ersichtlich, dass sich die Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Marken aufgrund der grafischen Darstellung, der Farben und der verwendeten Schriftarten unterscheiden.

30

Nach alledem ist festzustellen, dass der Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Merkmale der unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile kein Fehler unterlaufen ist.

– Zur bildlichen Ähnlichkeit

31

In bildlicher Hinsicht behauptet die Klägerin, dass der Wortbestandteil der angemeldeten Marke „icell“ vollständig in den älteren Zeichen wiederkehre.

32

Die Streithelferin führt jedoch zu Recht aus, dass der Bestandteil „icell“ in den älteren Marken keine wirkliche Entsprechung finde, da diese über eine zusätzliche Silbe „so“ zwischen dem Buchstaben „i“ und dem finalen Wortbestandteil „cell“ verfügten.

33

Zudem und vor allem stellte die Beschwerdekammer im Rahmen des bildlichen Zeichenvergleichs in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung zutreffend fest, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund der grafischen Elemente der angemeldeten Marke deutlich unterschieden. Insbesondere die grafische Gestaltung des Buchstabens „i“ in der Mitte eines roten Rechtecks mit einer Sprechblase anstelle eines Punktes auf der einen Seite und die Schriftart sowie die blauen Buchstaben des Wortbestandteils „cell“ auf der anderen Seite führen zu einer Trennung zwischen diesen beiden Elementen, was zur deutlichen Unterscheidung der angemeldeten Marke von den älteren Marken beiträgt.

34

Trotz der gemeinsamen Buchstaben sind die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht insgesamt also nicht ähnlich.

– Zur klanglichen Ähnlichkeit

35

In klanglicher Hinsicht trägt die Klägerin vor, dass im Englischen der Buchstabe „o“ zwischen den Buchstaben „s“ und „c“ der älteren Marken bei mittlerem Sprechtempo verschwinde, weil die Buchstaben „s“ und „c“ nahezu gleich als S-Laut ausgesprochen würden. Dem Buchstaben „o“ komme daher keine prägende Bedeutung zu. Auch die Aussprache der einander gegenüberstehenden Marken könne für das englische Publikum zu einer unmittelbaren Verwechslung führen. Der Zusatz „made in Sweden“ verstärke zudem die Verwechslungsgefahr, weil die maßgeblichen Verkehrskreise bei Konfrontation mit der angemeldeten Marke glauben könnten, es mit einem schwedischen Tochterunternehmen der Klägerin zu tun zu haben.

36

Dass die Silbe „so“ der älteren Marken im Englischen bei mittlerem Sprechtempo nicht ausgesprochen werde, ist eine bloße unsubstantiierte Behauptung. Wenn ferner das Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass die Worte „made in Sweden“ in der angemeldeten Marke mit der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit zu verknüpfen seien, wie die Abfassung der Klageschrift nahezulegen scheint, ist festzustellen, dass diese Worte zunächst nur den Zweck haben, die geografische Herkunft der von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen anzugeben, und dass die Behauptung, dass sie die Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen könnten, sie hätten es mit einem Tochterunternehmen zu tun, auch nicht belegt ist.

37

Die Beschwerdekammer hat daher in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen, dass selbst wenn sich die Betonung des Buchstabens „i“ und der Silbe „cell“ der in Rede stehenden Zeichen deckt, ihre Aussprachen nicht ähnlich sind.

– Zur begrifflichen Ähnlichkeit

38

Die Klägerin macht geltend, dass die begriffliche Wahrnehmung der angemeldeten Marke zu Verwechslungen führe, da der Buchstabe „i“ und seine Erläuterung durch die Worte „Insulation Technology“ genau die betroffenen Waren beschrieben.

39

Die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung ist jedoch zu bestätigen. Wegen ihrer Bestandteile „iso“ und „cell“ können die älteren Marken nämlich als suggestiver Hinweis, der sich auf „Isolierungszellen“ oder „Isolierungszellulose“ bezieht, verstanden werden, während die angemeldete Marke angesichts ihrer Bestandteile „i“ und „cell“ als Hinweis auf „intelligentes Zellulose-Isoliermaterial“ verstanden werden kann, das eine bestimmte Anpassungsfähigkeit der Wärmeleitfähigkeit abhängig von Temperaturschwankungen aufweist. Wie zudem die Streithelferin vorgetragen hat, weisen die Worte „Insulation Technology Made in Sweden“ auf in Schweden hergestellte Isoliertechnik hin, die in den älteren Marken gerade keine Entsprechung hat.

40

Dementsprechend hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass, auch wenn die einander gegenüberstehenden Marken keine eindeutige Aussage enthalten, sie zwei unterschiedliche Konzepte andeuten können, wenn sie auch entfernt ähnlich sind.

– Zum Gesamtvergleich

41

Aus dem Gesamtvergleich der einander gegenüberstehenden Marken ergibt sich, dass die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass diese bestimmte Ähnlichkeiten aufweisen, im Wesentlichen weil sie beide auf die Eigenschaften von Waren hinweisen, aber auch bedeutende Unterschiede.

– Zur Verwechslungsgefahr

42

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74, und vom 26. Januar 2017, Opko Ireland Global Holdings/EUIPO – Teva Pharmaceutical Industries [ALPHAREN], T-88/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:32, Rn. 107).

43

In Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass die Anzahl der Eintragungen von Marken mit dem Wortbestandteil „cell“ und die Anzahl der Namen oder Marken der Unternehmen in der Isolationsprodukteindustrie, die den gleichen Wortbestandteil enthielten, auf eine Marktpraxis hinweise, in der dieser Wortbestandteil nur eine sehr schwache Unterscheidungskraft besitze, wenn nicht sogar beschreibend sei oder keine Unterscheidungskraft habe. In Rn. 39 dieser Entscheidung bezieht sich die Beschwerdekammer auf Rn. 61 des Urteils vom 12. September 2012, duschy (T-295/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:420), in dem es, wie oben in Rn. 25 ausgeführt, heißt, dass dann, wenn eine Marke sowohl aus Bild- als auch aus Wortbestandteilen besteht, daraus nicht automatisch folgt, dass das Wortelement immer als das dominierende Element anzusehen ist, da das Bildelement dominierend sein kann. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerdekammer zu Recht die Auffassung vertreten, dass es sich im vorliegenden Fall so verhält, da zum einen die einander gegenüberstehenden Marken, wenn die enge Verbindung zwischen den angedeuteten Konzepten und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen berücksichtigt wird, aus Wortbestandteilen mit geringer originärer Unterscheidungskraft bestehen, und zum anderen die grafischen Bestandteile der angemeldeten Marke diese deutlich von den älteren Marken unterschieden. Unter diesen Umständen und angesichts des hohen Grads an Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise durfte die Beschwerdekammer trotz der Identität oder der Ähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu dem Ergebnis gelangen, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besteht.

44

Nach alledem ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage folglich in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

45

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-777/16

Isocell GmbH mit Sitz in Neumarkt am Wallersee (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Thiele,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

iCell AB mit Sitz in Älvdalen (Schweden), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Kroher,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juli 2016 (Sache R 181/2016-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Isocell und iCell

erlässt

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín (Berichterstatter) und der Richterin I. Reine,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 4. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 23. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes