Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Verwaltungsgerichtsbeschluss KI-Titel
Beschwerde · Zulässigkeit · VwGO · Nichtstatthaftigkeit · Kosten
Verwaltungsrecht Beschwerde verworfen
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 146 Abs. 2 VwGO). Hierauf hatte auch bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).