OVG NRW 16. Senat Beschluss

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Verwaltungsgerichtsbeschluss KI-Titel

Beschwerde · Zulässigkeit · VwGO · Nichtstatthaftigkeit · Kosten

Verwaltungsrecht Beschwerde verworfen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 146 Abs. 2 VwGO). Hierauf hatte auch bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).