Ein 59jähriger landwirtschaftlicher Unternehmer, der nur noch leichte Arbeiten vollschichtig mit weiteren …
Sozialrecht
Leitsatz
Ein 59jähriger landwirtschaftlicher Unternehmer, der nur noch leichte Arbeiten vollschichtig mit weiteren Einschränkungen verrichten kann, ist erwerbsunfähig iS von § 2 Abs 2 GAL iVm § 1247 Abs 2 RVO, wenn ihm ein Berufswechsel nicht mehr zuzumuten ist.