Zahlungsansprüche aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung KI-Titel
Berufsunfähigkeitsversicherung · Schulausbildung · Versicherungsleistung · Versicherungsbedingungen · Anspruch auf Rentenzahlung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 27.611,50 Euro für den Kläger an das Z., Außenstelle C., F.-straßeN01, 45964 C. zu der BG-Nr.: N02 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.183,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages.
Gründe
In dem Rechtsstreit
Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 27.611,50 Euro für den Kläger an das Z., Außenstelle C., F.-straßeN01, 45964 C. zu der BG-Nr.: N02 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.183,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Der Vater des am 00.00.0000 geborenen Klägers schloss bei der Beklagten mit Antrag vom 00.00.0000 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugunsten des Klägers ab. Der Kläger unterschrieb den Antrag als „zu Versichernder“. Vereinbart wurde eine monatliche Berufsunfähigkeits-Rente in Höhe von 345,12 Euro. Versicherungsbeginn war der 00.00.0000.
Nach dem Tod seines Vaters im Jahr N03 übernahm der Kläger die streitgegenständliche Versicherung mit der neuen Nummer N04 zum 00.00.0000.
In den „Besonderen Vereinbarungen (Vertragsklauseln)“, die dem sodann erteilten Versicherungsschein beigefügt waren, heißt es unter anderem:
„Bis zur Beendigung der Schulausbildung des Versicherten wird der Versicherungsfall zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung danach beurteilt, ob der Versicherte aus den in § 2 Abs.1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung genannten Gründen, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seine Schulausbildung fortzusetzen. (…)
Nach Beendigung der Schulausbildung wird so lange die Schulfähigkeit beurteilt, bis der Versicherte eine Berufsausbildung beginnt oder eine berufliche Tätigkeit ausübt.
Tritt der Versicherungsfall während der Schulausbildung ein, erbringen wir die Leistung maximal bis zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder beruflichen Tätigkeit, sofern weiter Schulunfähigkeit vorliegt.“
Zu weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertrages und der Versicherungsbedingungen wird auf die zur Akte gereichten Kopien (Anlage zur Klage, Bl. 9 ff. und 18 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger besuchte zunächst die Hauptschule, welche er am 00.00.0000 mit dem Abschluss 10 b, d.h. mit Qualifikation, beendete. Seine schulische Ausbildung setzte er ab dem 00.00.0000 in der Berufsschule in C. fort. Es handelte sich um eine vollschulische Ausbildung, ohne dass praktische Unterweisungen in einem bestimmten Berufsfach durchgeführt wurden. Er beendete die Schule zum 00.00.0000 ohne einen Abschluss erworben zu haben.
Der Kläger bezog in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 sowie ab dem 00.00.0000 bis heute Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Arbeitslosengeld II).
Der Kläger beantragte am 00.00.0000 Leistungen wegen einer angeblich bestehenden Berufs- bzw. Schulunfähigkeit bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 00.00.0000 sowie vom 00.00.0000 forderte die Beklagte zur Prüfung des Anspruchs weitere Unterlagen an, welche von dem Kläger eingereicht wurden. Schließlich lehnte die Beklagte die Erbringung von Leistungen mit Schreiben vom 00.00.0000 unter Hinweis auf einen fehlenden Nachweis der Schulunfähigkeit ab.
Der Kläger behauptet, seit dem Jahr N05 berufs- bzw. schulunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen der Beklagten zu sein. Dazu hat er zunächst behauptet, an einer Fibromyalgie zu leiden. Hierbei handle es sich um eine nicht heilbare Muskelerkrankung, die zu starken Schmerzen und teilweise zum Anschwellen von Muskeln führe. Er habe keine Muskelkraft und leide unter starkem Schwitzen. Die Erkrankung führe darüber hinaus zu konnektiven Ausfällen, das heißt starken Konzentrationsstörungen, welche zeitweise auch mit Sprachstörungen einhergingen. Der Kläger sei daher nicht in der Lage, einen zweiseitigen Brief zu lesen. Die Schmerzen seien immer vorhanden, egal ob er liege, stehe, sitze oder laufe und könnten auch durch Schmerzmittel nicht eingedämmt werden. Dadurch werde bei ihm auch Schlaflosigkeit hervorgerufen. Zusätzlich gehe die Erkrankung mit einer starken Gewichtszunahme einher. Die Symptome lägen bei dem Kläger spätestens seit N06 vor. Der Kläger stützt die Behauptung der Schulunfähigkeit zudem auf psychosomatische sowie neurologische Erkrankungen.
Zu seinem Berufsbild behauptet der Kläger, sein Stundenplan sei schulüblich gewesen, d.h. der Unterricht habe morgens um 08:00 Uhr begonnen und die letzte Stunde habe um ca. 13:00 Uhr geendet, teilweise auch erst um 14:00 Uhr, wenn es eine 7. Schulstunde gegeben habe.
Ferner behauptet der Kläger, er habe erst im Jahr N07 von der Existenz des Versicherungsvertrages erfahren. Er habe zwar - was unstreitig ist - im Jahr N08 den Vertrag unterschrieben, habe jedoch nicht gewusst, worum es dabei ging. Er habe geglaubt, es sei um eine Riester-Rente gegangen. Außerdem sei er zu dem Zeitpunkt minderjährig und daher nicht geschäftsfähig gewesen.
Der Kläger hat im Rahmen des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst einen Zahlungsantrag in Höhe von 50.011,28 Euro angekündigt. Prozesskostenhilfe wurde hinsichtlich dieses Antrages jedoch nur in Höhe von 42.794,88 Euro bewilligt und nur insoweit die Klage erhoben. Mit am 00.00.0000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger den Zahlungsantrag dahingehend geändert, dass teilweise Leistung an das Z. beantragt wird.
Der Kläger beantragt nunmehr,
24die Beklagte zu verurteilen, 27.611,50 Euro für den Kläger an das Z., Außenstelle C., F.-straßeN01, 45964 C. zu der BG-Nr.: N02 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
25die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.183,38 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
26die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.954,46 Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die von dem Kläger behauptete Erkrankung und die damit einhergehenden Beschwerden vollumfänglich. Die Beklagte bestreitet außerdem mit Nichtwissen die Angaben des Klägers zu seiner üblichen Tätigkeit bzw. dem Tagesablauf an der Schule. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, selbst im Fall festgestellter Berufs-/ Schulunfähigkeit bestehe kein Leistungsanspruch, da dann die Berufs-/Schulunfähigkeit bereits vorvertraglich vorgelegen habe. Darüber hinaus erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten gemäß Beweisbeschluss vom 00.00.0000. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten (Bl. 297 ff. und 422 ff. d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von insgesamt 42.794,88 Euro, welcher in Höhe von 27.611,50 Euro auf das Z. übergegangen ist.
Den übergegangenen Anspruch macht der Kläger zulässigerweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend. Diesbezüglich geht das Gericht davon aus, dass das Jobcenter mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger einverstanden ist, da die Geltendmachung der Ansprüche im Interesse des Jobcenters ist. Eine Ermächtigung ist auch stillschweigend möglich ( vgl. Zöller- Althammer, Rn. 41 Vor § 50 ), sie ist hier zu unterstellen, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung - nicht protokolliert - erklärt hat, dass Jobcenter habe ihm bereits mitgeteilt, die Zahlungen für die Zeit des Leistungsbezuges zu beanspruchen.
Der Kläger hat als Begünstigter des Versicherungsvertrages auch ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Beiträge, entgegenstehende Belange der Beklagten sind nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte einwendet, dass die Prozessstandschaft der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegenstehen dürfte, ist dieser Einwand nach deren Bewilligung und dem Eintritt der Rechtshängigkeit unerheblich.
I. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Vertrag über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Kläger übernahm den durch seinen Vater im Jahr N08 mit der Beklagten geschlossenen Vertrag mit Wirkung zum 00.00.0000.
II. Ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall ist eingetreten. Der Kläger war für den Zeitraum vom N05 bis zum 00.00.0000 berufs- bzw. schulunfähig im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten. Dabei wird der Versicherungsfall ausweislich der Besonderen Vereinbarungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bis zur Beendigung der Schulausbildung des Versicherten danach beurteilt, ob der Versicherte aus den in § 2 Abs.1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung genannten Gründen, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, seine Schulausbildung fortzusetzen. Nach Beendigung der Schulausbildung wird so lange die Schulunfähigkeit beurteilt, bis der Versicherte eine Berufsausbildung beginnt oder eine berufliche Tätigkeit ausübt.
Der Kläger war bis zum 00.00.0000 Schüler und begann nach Abbruch der Schule keine Berufsausbildung und nahm auch keine anderweitige berufliche Tätigkeit auf. Daher wird der Versicherungsfall für den streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin danach beurteilt, ob der Kläger schulunfähig im Sinne der Bedingungen ist. Dabei genügt für den vollen Anspruch auf die Leistung eine Berufs- bzw. Schulunfähigkeit von mindestens 50 %.
Dass der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum schulunfähig war, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
Zwar konnte der Sachverständige S. in seinem endokrinologischen Gutachten keine Erkrankung feststellen, die zu einer Schulunfähigkeit führen würde. Jedoch hat der Sachverständige U. in seinem psychosomatischen Gutachten eine Schulunfähigkeit des Klägers festgestellt.
Der Sachverständige hat festgestellt, es liege eine Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Die Beeinträchtigungen durch die Muskelschmerzen hätten Krankheitswert, relevante kognitive Störungen lägen dagegen nicht vor. Aus dem Alltagsverhalten ergebe sich zwar, dass der Kläger momentan vielen Aktivitäten nachgehen könne, was zunächst gegen eine Schulunfähigkeit spreche. Der Krankheitsverlauf müsse jedoch zur Beantwortung der Beweisfrage hinsichtlich klinischer Charakteristika leichterer vs. schwerer Verlaufsformen differenziert werden. Für einen schweren Verlauf sprächen bei dem Kläger der polysymptomatische Verlauf, die anhaltenden Beschwerden, das hohe Inanspruchnahmeverhalten, das ausgeprägte Schon- und Vermeideverhalten, die deutlich reduzierte Leistungsfähigkeit, die körperliche Dekonditionierung sowie das als schwierig erlebte Behandler-Patient-Verhältnis. Die starke Gewichtszunahme und das Auftreten somatisch definierter Erkrankungen würden sogar als Warnsignale potenziell gefährlicher Verläufe beschrieben. Zwar sei der Kläger in der Lage, mentale Aufgaben, wie sie beim Schulbesuch gefordert werden, zu bewältigen. Es sei jedoch deutlich geworden, wie sehr dies den Kläger beansprucht. Bezogen auf den Langzeitverlauf für den relevanten Zeitraum sei daher nicht davon auszugehen, dass der Kläger schulfähig war. Der regelmäßige Schulbesuch über sechs bis sieben Stunden am Tag sei dem Kläger im relevanten Zeitraum nicht möglich gewesen. Er sei wegen der Schwere seiner somatoformen Erkrankungen schulunfähig gewesen.
Die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 überzeugend ausgeräumt und nachvollziehbar erläutert, wie er zu der von ihm getroffenen Feststellung der Schulunfähigkeit gekommen ist.
Dabei hat er darauf hingewiesen, dass man das vom Kläger geschilderte Privatleben durchaus als einer Diagnose der Schulunfähigkeit entgegenstehend betrachten könnte und dass es in der Untersuchung auch gewisse Diskrepanzen gab. Diese bezögen sich zum einen auf die kognitiven Fähigkeiten, da diese (z.B. Sprachstörungen) vom Kläger beklagt wurden, aber nicht feststellbar seien. Zum anderen bezögen sich die Diskrepanzen auf die geschilderte Schmerzsymptomatik. Hier sei nach Aussage des Sachverständigen eigentlich auch eine psychische Komponente zu erwarten gewesen, die so nicht feststellbar war. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine bewusste falsche Darstellung des Klägers, sondern eher um eine Verdrängung bzw. eine krankheitsimmanente Abspaltung. Objektive Kriterien für das Schmerzempfinden gebe es nicht. Aus den verschiedenen Faktoren, insbesondere dem Krankheits- und Lebensverlauf des Klägers, ergäben sich jedoch Argumente, die für das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung sprächen. Diese Faktoren würden das eher positive Bild, welches der Kläger von sich selbst geschildert habe, sehr in Frage stellen. Daher könne hierauf nicht alleine abgestellt werden. Der Sachverständige erläuterte auch, für ihn stelle es auch einen wichtigen Punkt dar, dass der Kläger über Jahre hinweg eine breite Facette unterschiedlicher Behandlungen hat durchführen lassen. Außerdem habe er bei dem Kläger keine Aggravations- und Simulationstendenzen feststellen können. Bei Menschen, bei denen sich der Schmerz chronifiziert hat - wie das bei dem Kläger der Fall sei -, gebe es auch eine Art Loslösung des subjektiven Empfindens und der Art und Weise, den Schmerz zu schildern.
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat er alle Fragen des Gerichts nachvollziehbar erläutert und Einwendungen gegen das Gutachten ausgeräumt. Insbesondere hinsichtlich der Widersprüchlichkeiten, die sich aus der Alltagsschilderung des Klägers und seinem behaupteten Schmerzleiden ergeben, hat der Sachverständige plausibel erklärt, dass sich dies gerade als Teil der Krankheit darstellt und sich aus den Diskrepanzen eher der Schluss ziehen lässt, dass der Kläger seine Beschwerden wahrheitsgemäß schildert. Dem schließt sich das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren Erklärungen des Sachverständigen an.
Der Sachverständige durfte bei der Begutachtung auch von dem durch den Kläger geschilderten durchschnittlichen repräsentativen Tagesablauf ausgehen. Der Kläger trägt vor, der Unterricht habe um 8 Uhr morgens begonnen und sei bis ca. 13 Uhr gegangen. Trotz des Bestreitens der Beklagten war eine Beweisaufnahme insofern nicht erforderlich. Denn der vom Kläger geschilderte Ablauf ist nach allgemeiner Lebenserfahrung als schulüblich anzusehen. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb der Tagesablauf im hier streitgegenständlichen Fall von dem üblichen Schultag abweichen sollte. Um welchen Unterricht es sich in den Einzelnen Stunden konkret handelte und wie dieser gestaltet war, musste von dem Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten nicht detailliert vorgetragen werden, da es hierauf nicht ankommt.
Die Schulunfähigkeit ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch während der Versicherungsdauer eingetreten und lag nicht bereits vor dem Beginn der Versicherung vor. Insofern hat der Sachverständige festgestellt, dass der Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. ab dem N05, schulunfähig war. Objektive Belege dafür, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt von einer Schulunfähigkeit auszugehen war, liegen dagegen nicht vor.
III. Der Höhe nach hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 42.794,88 Euro. Der streitgegenständliche Zeitraum vo .N05 bis zum 00.00.0000 umfasst 124 Monate. Vertraglich vereinbart wurde eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 345,12 Euro.
Der Anspruch ist jedoch gemäß § 33 Abs.1 SGB II in Höhe von 27.611,50 Euro auf das Z. übergegangen. Der Kläger bezog vom N05 bis zum 00.00.0000 sowie vom 00.00.0000 bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums am 00.00.0000 Arbeitslosengeld II. Der Zeitraum umfasst insgesamt 2.401 Tage. Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 345,12 Euro entspricht einer Leistung von 11,50 Euro am Tag. Abzüglich des übergegangen Anspruchs in Höhe von 27.611,50 Euro hat der Kläger gegen die Beklagte einen verbleibenden Anspruch in Höhe von 15.183,38 Euro.
IV. Der Anspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht verjährt. Der Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 Abs.1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ein Anspruch ist gem. § 199 Abs.1 BGB „entstanden“, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann und damit erst mit der Fälligkeit des Anspruchs (vgl. Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 199 Rn. 4, 5).
Richtet sich der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen (vgl. § 197 Abs. 2), entsteht er für jede Teilleistung gesondert, d.h. mit dem Zeitpunkt, in dem sie verlangt werden kann. Stellen die einzelnen Leistungen Nutzungen eines in sich geschlossenen Stammrechts dar, verjährt das Stammrecht, das man auch als Anspruch im Ganzen bezeichnen kann, neben den Ansprüchen auf die einzelnen Teilleistungen. Dieser Gesamtanspruch entsteht zeitgleich mit der Entstehung des Anspruchs auf die erste Leistung. Zu beachten ist, dass nach § 217 Ansprüche auf Nebenleistungen, die von einem Hauptanspruch abhängen, trotz des selbständigen Verjährungsbeginns nicht später verjähren können als der Hauptanspruch. In entsprechender Anwendung der genannten Vorschrift gilt dies auch dann, wenn die einzelnen Leistungen als Nutzungen eines Stammrechts anzusehen sind (vgl. Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 199 Rn. 8).
Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist hier daher der Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts. Der Kläger hat mit Leistungsantrag vom 00.00.0000 gegenüber der Beklagten sämtliche Ansprüche aus dem angeblichen Versicherungsfall, somit auch alle folgenden und wiederkehrenden Leistungen, geltend gemacht. Zur Entstehung des Anspruchs ist jedoch darüber hinaus die Fälligkeit erforderlich, die sich vorliegend nach § 14 Abs.1 VVG richtet. Danach sind Geldleistungen des Versicherers erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Beklagte hat die Erbringung von Leistungen mit Schreiben vom 00.00.0000 endgültig abgelehnt. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass die Feststellungen und Erhebungen gem. § 14 Abs.1 VVG zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen waren. Der Anspruch ist demnach im Sinne von § 199 Abs.1 Nr.1 BGB mit dessen Fälligkeit und gleichzeitiger Ablehnung am 00.00.0000 entstanden.
Eine Vorverlegung des Verjährungsbeginns wegen einer - vom Versicherer zu beweisenden - treuwidrigen Unterlassung der Mitwirkung ( vgl. Prölss/Martin- Armbrüster, Rn. 5 zu § 15 VVG ) ist nicht veranlasst, weil der Kläger nicht widerlegt vorgetragen hat, lange Zeit keine Kenntnis von dem Inhalt des Versicherungsvertrages gehabt zu haben. Auf die Verletzung irgendwelcher Obliegenheiten in diesem Zusammenhang hat sich die Beklagte nicht berufen.
Alle Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verjährten daher grundsätzlich mit Ablauf des 00.00.0000.
Die Verjährung wurde jedoch durch die Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 00.00.0000 gem. § 204 Abs.1 Nr.14 Hs.2 BGB gehemmt.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus § 199 Abs.4 BGB, da auch diese Vorschrift auf die Entstehung des Anspruchs abstellt.
V. Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1 S.2 BGB ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit. Die Klage wurde dem Beklagten am 00.00.0000 zugestellt. Der Höhe nach richtet sich der Zinsanspruch nach dem Antrag des Klägers.
VI. Der Kläger hat gegen die Beklagte darüber hinaus einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 Euro aus dem Gesichtspunkt des Verzugs nach §§ 280 Abs.1 u. 2, 286 BGB. Die Beklagte befand sich ab dem N07 und damit bereits vor der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten in Verzug. Mit Schreiben vom 00.00.0000 lehnte sie die Erbringung von Versicherungsleistungen gegenüber dem Kläger endgültig ab. Zu diesem Zeitpunkt waren ihre Feststellungen abgeschlossen im Sinne von § 14 Abs.1 VVG, sodass die Versicherungsleistungen in diesem Zeitpunkt fällig wurden. Einer Mahnung bedurfte es gemäß § 286 Abs.2 Nr.3 BGB nicht, da die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigerte.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
VIII. Die mündliche Verhandlung musste nicht wieder eröffnet werden. Die Beklagte und die Kammer werten das Ergebnis der Beweisaufnahme unterschiedlich. Das rechtfertigt aber keine Wiedereröffnung und erneute Durchführung einer Beweisaufnahme.