Die Beurteilung, ob eine Auflassung der Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 2 BBauG unterliegt, hängt allein …
Leitsatz
1. Die Beurteilung, ob eine Auflassung der Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 2 BBauG unterliegt, hängt allein von den Erklärungen in dem formgültigen Grundstücksveräußerungsvertrag ab (Anschluss an BVerwG, U. v. 30.06.1964, BVerwGE 19, 79 = NJW 1964 S. 1976).
2. Die Prüfung, ob ein Vorhaben mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist (§ 20 Abs. 1 BBauG), muss bereits bei der Bodenverkehrsgenehmigung vorgenommen werden (wie OS IV 113/64, U. v. 16.08.1966 u.a.).
3. Die Erklärung in dem Grundstücksveräußerungsvertrag, das Grundstück als Bauerwartungsland erwerben zu wollen, reicht für eine Prüfung nach § 20 Abs. 1 BBauG nicht aus, weil nicht erkennbar ist, ob und was für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück ausgeführt werden soll. Die Bauabsicht muss so weit konkretisiert angegeben werden, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BBauG geprüft werden können.
4. Ist die Bauabsicht insoweit nicht in ausreichender Weise erkennbar, so bedarf die Auflassung nicht der Genehmigung nach § 19 Abs. 2 BBauG. Die Erwerber des Grundstücks sind berechtigt, von der Genehmigungsbehörde ein Negativattest nach § 23 Abs. 2 BBauG zu verlangen.