Gemeinschaftswortmarke EASYCOVER für Denkmäler nicht aus Metall KI-Titel
Markenrecht · Gemeinschaftsmarke · Benennung · Abgrenzung von Warenklassen · Beschwerdeverfahren
Europarecht Aufgehoben
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. Juli 2007 (Sache R 1065/2005-4) wird in Bezug auf Waren der Kategorie „Denkmäler (nicht aus Metall)“ aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Duro Sweden AB trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten des HABM. Das HABM trägt ein Viertel seiner Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Juli 2007 (Sache R 1065/2005-4) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EASYCOVER
Angaben zur Rechtssache
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