EuG Achte Kammer Urteil zitiert von 13

Gemeinschaftswortmarke EASYCOVER für Denkmäler nicht aus Metall KI-Titel

Markenrecht · Gemeinschaftsmarke · Benennung · Abgrenzung von Warenklassen · Beschwerdeverfahren

Europarecht Aufgehoben

Tenor

Tenor

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. Juli 2007 (Sache R 1065/2005-4) wird in Bezug auf Waren der Kategorie „Denkmäler (nicht aus Metall)“ aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Duro Sweden AB trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten des HABM. Das HABM trägt ein Viertel seiner Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Juli 2007 (Sache R 1065/2005-4) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EASYCOVER

Angaben zur Rechtssache

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