EuG Erste Kammer Urteil zitiert von 1

Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke Push and Ready

Hermann Bock GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke Push and Ready – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Hermann Bock GmbH trägt die Kosten.

PelikánováValančiusÖberg

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 2. November 2015 meldete die Klägerin, die Hermann Bock GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

3

Die Anmeldung erfolgte für folgende Waren der Klassen 6, 10 und 20 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung:

– Klasse 6: „Haltevorrichtungen [Befestigungen] aus Metall“;

– Klasse 10: „Betten und Liegen für medizinische Zwecke zum Einsatz im Kranken- und/oder Pflegebereich von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen“;

– Klasse 20: „Stahlrohrprodukte, nämlich Objekteinrichtungen, Einrichtungssysteme, Möbel, insbesondere Sitz- und Liegemöbel aller Art; Spezialbetten; Gestänge für Betten; Lattenroste für Betten; Sitz- und Bettgestelle sowie Sitz- und Bettrahmen; Liege- und Sitzflächenelemente; Bettgitter; Infusionshalter und handbetätigte Verstellgeräte und -apparate als Möbelteile; Befestigungselemente, nicht aus Metall, für Rohre und Kabel“.

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Mit Entscheidung vom 24. Mai 2016 wies die Prüferin die Markenanmeldung auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001) wegen fehlender Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zurück.

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Am 14. Juli 2016 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Prüferin Beschwerde nach den Art. 58 bis 60 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 68 der Verordnung 2017/1001) ein.

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Mit Entscheidung vom 23. Januar 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie stellte fest, dass das Zeichen insgesamt keinerlei Originalität aufweise, sondern vom relevanten Verbraucher unmittelbar als einfache anpreisende Werbeaussage wahrgenommen werde, nicht jedoch als ein Hinweis auf einen bestimmten betrieblichen Ursprung. Daher gelangte sie zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke zumindest für den englischsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise nicht unterscheidungskräftig und nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen sei.

Anträge der Parteien

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Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

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Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

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Die Klägerin bringt für ihre Klage einen einzigen Klagegrund vor, nämlich einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

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Sie macht im Wesentlichen geltend, die angemeldete Marke sei in ihrer Gesamtheit betrachtet aufgrund ihrer Wort- und Bildbestandteile hinreichend unterscheidungskräftig. Mit der Ablehnung der Eintragung dieser Marke habe die Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.

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Die Klägerin beanstandet erstens, die Beschwerdekammer habe nicht ausreichend berücksichtigt, wie die angemeldete Marke verwendet werden könne, und sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie an einer bestimmten Stelle der Waren angebracht werde, an der die maßgeblichen Verkehrskreise die Wortbestandteile der Marke als Aufforderung zum „Drücken“ verständen. Damit sei die Beschwerdekammer ihrer Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen.

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Zweitens betont die Klägerin hinsichtlich der Wortbestandteile der angemeldeten Marke, dass die maßgeblichen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die Herkunft der erfassten Waren und nicht eine bloße Handlungsaufforderung sähen. Sie würden in der Formulierung „push and ready“ das Unternehmen erkennen, das diese Waren herstelle.

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Drittens ist die Klägerin in Bezug auf die Bildbestandteile der angemeldeten Marke der Ansicht, dass die Beschwerdekammer ihre Unterscheidungskraft nicht hinreichend geprüft habe, und tritt deren Beurteilung entgegen, dass diese Bestandteile als einfache geometrische Formen wahrgenommen würden. Die angemeldete Marke habe die Form eines Plektrons für Gitarren, was von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ungewöhnlich empfunden werde. Außerdem enthalte sie ein „quergestelltes Komma“, das eine komplexe grafische Figur darstelle. Dieser grafische Bestandteil trage die Züge eines von einem bekannten Sportartikelhersteller verwendeten Zeichens, das zur Eintragung zugelassen worden sei.

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Viertens rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe andere Verwendungsformen der Marke unberücksichtigt gelassen und damit ihre Amtsermittlungspflicht verletzt. Sie hebt insoweit hervor, dass die angemeldete Marke einem Wappen ähnlich sei, als Blechplakette auf die beanspruchten Waren genietet werden könne und damit einen Hinweis auf deren Herkunft gebe.

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Fünftens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie zum einen ihrer Entscheidung Umstände betreffend die Anbringung der angemeldeten Marke auf den betroffenen Waren zugrunde gelegt habe, die von der Klägerin nicht vorgetragen worden seien und zu denen sie keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe, und indem sie zum anderen sonstige mögliche Verwendungsformen der angemeldeten Marke wie die eines auf die fraglichen Waren genieteten Wappens nicht berücksichtigt habe.

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Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

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Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Dezember 2015, K-Swiss/HABM [Darstellung paralleler Streifen auf einem Schuh], T-3/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:937, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Zeichen ohne Unterscheidungskraft gelten insoweit als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, damit der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, REWE-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, EU:T:2002:42, Rn. 26, und vom 3. Dezember 2015, Compagnie des fromages & Richesmonts/HABM – Grupo Lactalis Iberia [Darstellung einer rot-weißen schachbrettartig gemusterten Fläche], T-327/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:929, Rn. 32).

19

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Anmeldung erfolgt ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C-473/01 P und C-474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, und vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 43).

20

Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (vgl. Urteil vom 25. September 2015, BSH/HABM [PerfectRoast], T-591/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:700, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Was Marken anbelangt, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, so ist ihre Eintragung nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C-64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an sie keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (vgl. Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Diese Erwägungen bilden den Hintergrund für die Prüfung, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, mit ihrer Feststellung, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

24

Zunächst einmal richten sich die in Rede stehenden Waren, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, hauptsächlich an Fachverkehrskreise im medizinischen Bereich sowie an den allgemeinen Verkehr.

25

Da die angemeldete Marke aus englischen Ausdrücken besteht, hat die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zu Recht angenommen, dass ihre Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 mit Blick auf die englischsprachigen Verkehrskreise der Union zu beurteilen sei.

26

Sodann ist zu ermitteln, ob die Beschwerdekammer die angemeldete Marke zutreffend analysiert hat, um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass es ihr für die in der Anmeldung beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft fehle.

27

Insoweit ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung, ob es einer Marke an Unterscheidungskraft fehlt, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander geprüft werden dürften. Es kann sich nämlich als zweckdienlich erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Was erstens die Wortbestandteile der angemeldeten Marke anbelangt, steht die Wendung „push and ready“ mit Rechtschreibung, Syntax, Grammatik, Phonetik und Semantik der englischen Sprache in Einklang. Folglich besitzt sie, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, für die maßgeblichen Verkehrskreise eine klare Bedeutung und wird von diesen im Sinne von „drücken und fertig“ verstanden werden. Ferner hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass diese Wortfolge unmittelbar als Werbeslogan für schnell und einfach zusammenbaubare und bedienbare Sitz- und Liegemöbel aufgefasst werde.

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Was zweitens die Bildbestandteile der angemeldeten Marke betrifft, beschränkt sich die grafische Gestaltung des Zeichens, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung zutreffend herausgestellt, auf die Hinzufügung einiger gewöhnlicher grafischer Elemente. Weder der rote Hintergrund noch die weißen Buchstaben oder der abgerundete dreieckige graue Rahmen sind nämlich Besonderheiten, die es dem Verbraucher ermöglichen würden, die angemeldete Marke in Erinnerung zu behalten und die damit gekennzeichneten Waren ihrer Herkunft nach zu unterscheiden.

30

Im Übrigen liegt darin, dass die angemeldete Marke in einen wappenähnlichen Rahmen gefasst ist und sich im unteren Teil dieses Rahmens ein quergestelltes Komma oder ein Häkchen befindet, kein irgendwie gearteter Hinweis auf die Herkunft der betroffenen Waren, da geometrische Formen wie die hier vorliegenden keine Besonderheiten aufweisen, die sie spezifisch abhöben.

31

Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass der angemeldeten Marke über ihre Wort- und Bildbestandteile keine Unterscheidungskraft zukomme.

32

Somit ist ihr kein Beurteilungsfehler mit ihrer Feststellung unterlaufen, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Werbeslogan für die betreffenden Waren wahrgenommen werde und nicht dazu tauge, die Identifizierung der betrieblichen Herkunft dieser Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu ermöglichen.

33

Dieses Ergebnis wird durch die verschiedenen Argumente der Klägerin nicht in Frage gestellt.

34

Erstens ist das Vorbringen der Klägerin zu verwerfen, die Beschwerdekammer habe der angefochtenen Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und zu Unrecht angenommen, dass die angemeldete Marke nur dann einen Sinn habe, wenn sie an einer bestimmten Stelle auf den beanspruchten Waren angebracht werde.

35

Nach der Rechtsprechung soll nämlich im Rahmen der Prüfung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ermittelt werden, ob ein Zeichen für sich genommen Unterscheidungskraft hat; für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens in Bezug auf eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungskategorie kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder der fraglichen Marke ein bestimmtes Vermarktungskonzept vorsieht oder durchführt (vgl. Urteil vom 26. September 2017, Waldhausen/EUIPO [Darstellung der Silhouette eines Pferdekopfs], T-717/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:667, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer aber entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Einklang mit der vorstehend genannten Rechtsprechung bei ihrer Prüfung keine besondere Verwendungsform der angemeldeten Marke vorrangig berücksichtigt. In den Rn. 20 bis 25 der angefochtenen Entscheidung hat sie sich nämlich wegen des Wortes „push“ in der angemeldeten Marke auf die Bedienung der beanspruchten Waren mittels eines Drückens bezogen und daraus, ohne auf eine bestimmte Annahme der Anbringung der Marke auf den Waren abzustellen, abgeleitet, dass diese Marke die Leichtigkeit der Montage und Verwendung der betreffenden Waren bei den maßgeblichen Verkehrskreisen im Allgemeinen bewerbe.

37

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Botschaft, die den Verbrauchern mit der angemeldeten Marke vermittelt wird, im vorliegenden Fall nicht je nach Anbringung der Marke unterschiedlich sein kann. Daher rügt die Klägerin ebenfalls zu Unrecht, dass die Beschwerdekammer ihre Amtsermittlungspflicht in Bezug auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles verletzt habe.

38

Zweitens genügt zum Vorbringen der Klägerin, dass die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke u. a. daher rühre, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Marke nicht als eine bloße Handlungsaufforderung verständen und eine sachlichere Information über die Gebrauchseigenschaften der betreffenden Waren erwarteten, die Feststellung, dass die Beschwerdekammer, wie oben in Rn. 28 ausgeführt, in der mit der angemeldeten Marke vermittelten Botschaft zutreffend eine Werbebotschaft gesehen hat, mit der für die Leichtigkeit der Montage und Bedienung der fraglichen Waren geworben werden soll. Da aber die Verwendung von Zeichen oder Angaben als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren, auf die sich diese Zeichen beziehen, eine verbreitete Praxis ist, werden die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als ungewöhnlich oder dahin wahrnehmen, dass sie den Verbraucher überraschen könnte. Daher ist das Vorbringen der Klägerin zu verwerfen, dass in der angemeldeten Marke nicht die Bedeutung einer Gebrauchsanweisung für die beanspruchten Waren gesehen werden könne.

39

Was drittens das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass die angemeldete Marke ein „quergestelltes Komma“ enthalte, worin eine komplexe grafische Form liege, ist festzustellen, dass, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dieses Komma, das sich als einfache geometrische Figur darstellt, nicht geeignet ist, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von der Botschaft abzulenken, die die angemeldete Marke über ihre Wortbestandteile vermittelt.

40

Dass die Beschwerdekammer hinsichtlich des quergestellten Kommas der angemeldeten Marke nicht die gleichen Schlussfolgerungen gezogen haben soll wie bei einem ähnlichen, von einem bekannten Sportartikelhersteller benutzten und eingetragenen Zeichen, ist im Übrigen angesichts der ständigen Rechtsprechung unerheblich, wonach die von den Beschwerdekammern zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher nur auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, und vom 22. Oktober 2015, Hewlett Packard Development Company/HABM [ELITEPAD], T-470/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:795, Rn. 33).

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Was des Weiteren das Vorbringen der Klägerin angeht, dass die angemeldete Marke die Form eines Plektrons für Gitarren habe, was von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt worden sei, ist zunächst festzustellen, dass es angesichts der beanspruchten Waren wenig wahrscheinlich ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Form der angemeldeten Marke gedanklich mit der eines solchen Plektrons in Verbindung bringen werden. Jedenfalls kann dieser Bildbestandteil, der sich als einfache geometrische Form darstellt, nicht die Wahrnehmung der mit der angemeldeten Marke vermittelten Botschaft durch die maßgeblichen Verkehrskreise ändern.

42

Viertens ist zum Vorbringen der Klägerin, dass die Beschwerdekammer andere Verwendungsformen der angemeldeten Marke wie die eines Wappens, das als Blechplakette auf die betroffenen Waren genietet werden könne und damit einen Hinweis auf deren Herkunft gebe, nicht berücksichtigt habe, festzustellen, dass eine solche Verwendungsform der Marke weder etwas an der Einfachheit ihrer Bildbestandteile noch an der Bedeutung ihrer Wortbestandteile ändern würde. Selbst bei Annahme einer Verwendung der angemeldeten Marke in anderen Formen käme ihren Bild- und ihren Wortbestandteilen nicht allein deshalb Unterscheidungskraft zu und würde die Marke es nicht ermöglichen, die Waren oder Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Daher rügt die Klägerin zu Unrecht, dass die Beschwerdekammer insoweit ihre Amtsermittlungspflicht verletzt habe.

43

Fünftens genügt zum Vorbringen der Klägerin, dass die Beschwerdekammer ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie der angefochtenen Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der nicht vorgetragen worden sei und zu dem die Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe, und indem sie sonstige mögliche Verwendungsformen der angemeldeten Marke wie die eines auf die beanspruchten Waren genieteten Wappens nicht berücksichtigt habe, der Hinweis, dass die Klägerin ihre Argumente sowohl vor der Prüferin als auch vor der Beschwerdekammer sachgerecht geltend machen konnte. Außerdem hat – entgegen dem Vorbringen der Klägerin und wie oben in Rn. 37 ausgeführt – die Anbringung der angemeldeten Marke auf den betroffenen Waren keinen Einfluss auf die Wahrnehmung der mit der Marke vermittelten Botschaft durch die maßgeblichen Verkehrskreise. Ebenso wenig beeinflusst die Verwendung der Marke in einer bestimmten Form wie der eines auf die fraglichen Waren genieteten Wappens die Wahrnehmung dieser Botschaft durch die maßgeblichen Verkehrskreise. Unter diesen Umständen macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die Beschwerdekammer hätte sie vor Erlass der angefochtenen Entscheidung zu diesem Punkt anhören müssen.

44

Nach alledem ist festzustellen, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Werbeslogan für die betreffenden Waren wahrgenommen werden wird und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

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Somit ist der einzige Klagegrund der Klägerin als unbegründet zu verwerfen, und die Klage ist insgesamt abzuweisen.

Kosten

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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

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Da die Klägerin hier unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-279/17

Hermann Bock GmbH mit Sitz in Verl (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Maaßen und V. Schoene,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch W. Schramek und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Januar 2017 (Sache R 1279/2016-5) über die Anmeldung des Bildzeichens Push and Ready als Unionsmarke

erlässt

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius (Berichterstatter) und U. Öberg,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 11. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 6. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes