VG Gelsenkirchen · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Abweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und unzulässiger Antrag auf aufschiebende Wirkung KI-Titel

Prozesskostenhilfe · aufschiebende Wirkung · Verwaltungsgerichtsordnung · Streitwertfestsetzung · Zulässigkeit

Verwaltungsrecht

Tenor

1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

3.Der Streitwert wird auf 28,07 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin – die diese trotz mehrfacher Aufforderungen bislang nicht nachgewiesen hat – abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –.

3

Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1455/14 der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. März 2014 anzuordnen,

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ist unzulässig. Die Antragstellerin hätte die Aussetzung der Vollziehung dieses Gebührenbescheids zuvor bei der Behörde beantragen müssen (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Dieser Antrag ist auch nicht während des gerichtlichen Verfahrens nachholbar.

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Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und entspricht einem Viertel der angegriffenen Gebühren und Auslagen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: Juli 2013).