LG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 1

Berichtigung von Tatbestandsangaben zu Mandatierung KI-Titel

ZPO § 320 · Tatbestandsberichtigung · Kürze des Tatbestands

Zivilrecht

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 07.08.2014 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in Absatz 2 der Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt wird:

Der Kläger hatte die Beklagten im Oktober 1998 mandatiert, nachdem bis dahin ein Herr Rechtsanwalt M in der Sache für den Kläger tätig war.

Gründe

1

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

2

Die Nichtaufnahme der von dem Kläger begehrten weitergehenden Darstellung betreffend die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Oldenburg ist durch die gemäß § 313 Abs.2 S.1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt.