AG Bocholt – 3 Ds-91 Js 2385/14-769/14
Strafrecht
Tenor
Dem Angeklagten wird gemäß §§ 178, 179 GVG ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 Euro, ersatzweise mit je 50,00 Euro pro Tag Ersatzhaft belegt, weil er sich in der Hauptverhandlung trotz mehrfacher Abmahnung einer Ungebühr dadurch schuldig gemacht hat, seine Stimme lautstark zu erheben.