Beweisaufnahme nur in der mündlichen Verhandlung, wenn kein Mitglied des Gerichts beauftragt oder kein …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Beweisaufnahme nur in der mündlichen Verhandlung, wenn kein Mitglied des Gerichts beauftragt oder kein Gericht ersucht wird(§ 96 Abs. 1, 2 VwGO). Verstoß gegen § 96 Abs. 1 VwGO ist ein wesentlicher Verfahrensmangel (wie OS IV 104/65, Urt. v. 26.04.1966).
2. Zur Frage der Verunstaltung (§ 29 Abs. 1 HBO).