OVG Bremen Beschluss zitiert von 2

Vorzeitige Besitzeinweisung für Autobahnneubau KI-Titel

Vorzeitige Besitzeinweisung · Enteignungsverfahren · Planfeststellungsbeschluss · Vorläufiger Rechtsschutz · Grundstücksbenutzung

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 82/22 VG: 1 V 322/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: beigeladen: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert am 29. Juli 2022 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 21. März 2022 wird zurückgewiesen.

2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.463,05 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine fernstraßenrechtliche vorzeitige Einweisung der Beigeladenen in den Besitz von Teilen seiner Grundstücke. Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa erließ am 30.06.2010 einen Planfeststellungsbeschluss für den Neubau des 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281 im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen Bremen-Gröpelingen und Bremen-Strom. Die Beigeladene ist Vorhabenträgerin und Trägerin der Straßenbaulast der Bundesautobahnen. Für den geplanten Autobahnneubau werden mehrere im Eigentum des Antragstellers stehende Flächen, die dieser im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit bewirtschaftet, benötigt. Es handelt sich dabei um das im Grundbuch ... eingetragene Grundstück sowie zwei Teilflächen des im Grundbuch ... eingetragenen Grundstücks. Zunächst versuchte die Immobilien Bremen AöR, die für die Baumaßnahmen benötigten Flächen vom Antragsteller zu erwerben. Eine Einigung über die Veräußerung der Grundstücke durch den Antragsteller oder eine Baufreigabe unter dem Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche wurde jedoch nicht erzielt. Mit Schreiben vom 08.12.2021 beantragte die Beigeladene daraufhin bei der Enteignungsbehörde der Antragsgegnerin die vorzeitige Besitzeinweisung in die benötigten Grundstücksflächen des Antragstellers spätestens zum 21.03.2022. Sie gab an, diese Flächen ab jenem Zeitpunkt für eine vor Baubeginn nötige Kampfmittelräumung und anschließende archäologische Erkundung zu benötigen. Im Anschluss sei im 2. Quartal 2022 eine Vorbelastungsschüttung auf dem Flurstück ... und im 1. Quartal 2023 die Herstellung des Tunnels inklusive der Baugruben vorgesehen. Nach einer mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz am 19.01.2022 übertrug die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit Beschluss vom 01.02.2022 (vorübergehend) den Besitz an den streitgegenständlichen Grundstücksflächen.

3 Der Antragsteller hat hiergegen am 09.02.2022 Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag seiner Klage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 21.03.2022 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege nicht das öffentliche Interesse am Vollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes, da der Besitzeinweisungsbeschluss formell und materiell rechtmäßig sei. Die an den Antragsteller gerichtete Ladung zur mündlichen Verhandlung gelte nach § 41 Abs. 2 Satz 1 BremVwVfG als am 26.12.2021 zugegangen, so dass die dreiwöchige Ladungsfrist des § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG gewahrt sei. Die Voraussetzungen des § 18f Abs. 1 FStrG für die vorzeitige Besitzeinweisung lägen vor. Der Planfeststellungsbeschluss sei vollziehbar, da die Zehnjahresfrist des § 17c Nr. 1 FStrG i.V.m. § 75 VwVfG für das Außerkrafttreten des Planaufstellungsbeschlusses im Zeitpunkt des Beginns der Plandurchführung noch nicht abgelaufen sei. Der sofortige Beginn von Bauarbeiten auf den Grundstücken des Antragstellers sei wegen der auf diesen Flächen erforderlichen Kampfmittelräumung und archäologischen Erkundung, die zeitnah durchgeführt werden müssten, um den Baustellungablaufplan einhalten zu können, geboten. Schließlich weigere sich der Antragsteller, die Flächen durch eine Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Er trägt zur Begründung vor, die Ladungsfrist des § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG sei nicht eingehalten worden. Die Fiktionswirkung des § 41 Abs. 2 BremVwVfG gelte nicht, da die Ladung tatsächlich erst am 04.01.2022 zugestellt worden sei und die Antragsgegnerin einen früheren Zugang nicht bewiesen habe. Zudem sei der Planfeststellungsbeschluss bereits außer Kraft getreten, da die zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Klagen nicht den 4. Bauabschnitt des Neubaus der A 281 betroffen hätten und mit der Plandurchführung vor Ablauf der Frist nicht begonnen worden sei. Hierzu zählten lediglich vorbereitende Arbeiten nicht. Der sofortige Beginn der Bauarbeiten auf seinen Grundstücken sei auch nicht geboten, da es sich bei der Kampfmittelräumung und der archäologischen Erkundung nicht um Bauarbeiten im Sinne des § 18f Abs. 1 FStG handele. Diese Arbeiten stünden zudem nicht bevor, da die für sie geltende Vertragslaufzeit überschritten worden sei und somit eine erneute Ausschreibung dieser Leistungen erfolgen müsse. Schließlich habe er sich auch nicht geweigert, den Besitz an den benötigten Grundstücksflächen zu überlassen. Aufgrund seiner Angebote, Grundstücksflächen zu tauschen, sei vielmehr das Gegenteil der Fall.

4 Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die dreiwöchige Ladungsfrist nach § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG sei hier unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 2 Satz 1 BremVwVfG eingehalten. Zudem stelle die Einhaltung dieser Ladungsfrist kein subjektives Recht des Antragstellers dar und der Antragsteller habe sich im Termin zur mündlichen Verhandlung rügelos auf die Verhandlung eingelassen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die materiellen Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung vorlägen. Die Beigeladene hat sich den Ausführungen der Antragsgegnerin angeschlossen, jedoch keinen eigenen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. 1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beschluss der Antragsgegnerin sei nicht aufgrund einer Nichteinhaltung der dreiwöchigen Ladungsfrist des § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG formell rechtswidrig, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist die vom Verwaltungsgericht für die Einhaltung der Ladungsfrist herangezogene Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 BremVwVfG seinem Wortlaut nach lediglich auf Verwaltungsakte und damit nicht unmittelbar auf die streitgegenständliche Ladung anwendbar. Ob eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 2 BremVwVfG möglich ist (gegen eine analoge Anwendung der Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG etwa Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 VwVfG, Rn. 110; Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 55. Ed., Stand 01.04.2022, § 41 VwVfG, Rn. 63; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 41 VwVfG, Rn. 27), kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls wäre die Nichteinhaltung der Ladungsfrist des § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG gemäß § 46 BremVwVfG unbeachtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.12.2016 - 5 S 1920/16, juris Rn. 14 ff.). Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 BremVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein Fall der Nichtigkeit nach § 44 BremVwVfG liegt nicht vor. Bei

5 gebundenen Entscheidungen, zu denen die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f Abs. 1 FStrG zählt, ist in der Regel davon auszugehen, dass sich ein Verfahrensmangel im Ergebnis nicht auswirken kann, weil in solchen Fällen eine Entscheidungsalternative der Behörde nicht besteht (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 27.06.2017 - 1 C 26/16, juris Rn. 45). Jedenfalls hat der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass die Nichteinhaltung der Ladungsfrist ihn an weitergehendem, entscheidungserheblichem Vortrag gehindert hätte. 2. Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt nach § 18f Abs. 1 FStrG voraus, dass der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist (Satz 2), der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahmen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen (Satz 1). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung (vgl. hierzu OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 23.09.2021 - 4 MB 32/21, juris Rn. 34; BayVGH, Beschl. v. 30.01.2020 - 8 CS 19.1145, juris Rn. 16; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.01.2017 - 5 S 301/15, juris Rn. 36; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 11.12.2014 - 2 M 139/14, juris Rn. 7) gegeben waren. a) Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe begründen keine Zweifel daran, dass der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist. Entgegen seiner Ansicht ist er nicht wegen eines Ablaufs der Zehnjahresfrist des § 17c Nr. 1 FStrG außer Kraft getreten. Danach tritt eine Planfeststellung außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Das Verwaltungsgericht verweist zum einen darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.2010 erst mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2020 in dem Verfahren 9 A 3.20 (zuvor 9 A 14.19) unanfechtbar geworden sei. Denn die Antragsgegnerin habe im Beschluss vom 01.02.2022 und im gerichtlichen Verfahren zutreffend dargelegt, dass über die Klagen von sieben Anwohnern auf der linken Weserseite hinaus, die das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 24.11.2011 (u.a. 9 A 23.10) abgewiesen habe, noch zwei Klageverfahren von planbetroffenen Unternehmen auf der rechten Weserseite vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen seien. Diese Verfahren seien nach Vergleichsgesprächen erst im April 2020 übereinstimmend für erledigt erklärt worden (u.a. Beschl. v. 20.04.2020 - 9 A 3.20, zuvor 9 A 14.19). Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller bereits nicht hinreichend im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander, indem er lediglich vorträgt, diese Streitigkeiten

6 beträfen nicht den 4. Bauabschnitt der A 281 und damit nicht den Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses. Welchen Gegenstand das mit Beschluss vom 20.04.2020 vom Bundesverwaltungsgericht eingestellte Verfahren stattdessen habe und Gründe für die Annahme, dass das Gerichtsverfahren nicht den Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.2010 betroffen hätte, trägt der Antragsteller weder vor noch sind letztere ersichtlich. Zum anderen begegnet auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe innerhalb der Zehnjahresfrist mit der Durchführung des Plans begonnen, keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, für die Annahme des Beginns der Plandurchführung sei es notwendig, aber auch hinreichend, dass die betrachteten Tätigkeiten nach außen deutlich erkennbar auf die Umsetzung des Vorhabens in überschaubarem Zeitraum gerichtet und dabei von mehr als nur geringfügiger Bedeutung seien. Die Beigeladene habe auf dem nördlichen Baufeld im Jahr 2020 umfangreiche und nach außen wahrnehmbare Freilegungsmaßnahmen, Erdbauarbeiten und Rohbauarbeiten durchgeführt. Insbesondere die Herstellung des Rohbaus der Brücke Carl-Benz-Straße inklusive Pfahlgründung ab Mai 2020 stelle eine Bauleistung dar, welche wesentlicher Bestandteil des Autobahnverlaufs im 4. Bauabschnitt sei. Die Brücke werde elementarer Bestandteil der späteren Anschlussstelle Gröpelingen der A 281 und sei vom Planfeststellungsbeschluss umfasst. Hiergegen wendet der Antragsteller lediglich ein, an der Durchführung des Plans fehle es, da insbesondere Freilegungs-, Erdbau- und Rohbauarbeiten lediglich vorbereitende Arbeiten darstellten. Hierbei handelt es sich indes lediglich um eine bloße Behauptung, die von dem Antragsteller nicht näher argumentativ erläutert wird. Es erschließt sich nicht, weshalb insbesondere Rohbauarbeiten wie die vom Verwaltungsgericht angesprochene Herstellung des Rohbaus der Brücke Carl-Benz-Straße keine Maßnahme darstellen soll, bei der nach Art, Umfang und Zielrichtung deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll. Insbesondere handelt es sich bei solchen Arbeiten weder um lediglich symbolische Akte, die nur dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist zu hindern, noch um ohne weiteres rückgängig zu machende Maßnahmen oder um solche, die für die Verwirklichung des Plans von nicht relevanter Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.2009 - 9 C 9.08, juris Rn. 12 und Beschl. v. 26.11.2020 - 7 B 9.20, juris Rn. 6). b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 01.02.2022 der sofortige Beginn der Bauarbeiten auf den in Rede stehenden Grundstücksflächen des Antragstellers geboten war.

7 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dies der Fall sei, wenn die Bauarbeiten auf dem betroffenen Grundstück nach dem Bauablaufplan des Vorhaben- bzw. Straßenbaulastträgers unmittelbar bevorstehen, keine erheblichen Hindernisse für deren Realisierung vorliegen und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Wege der Abwägung nachweisbar überwiegt. Es hat darauf abgestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kampfmittelerkundung vor Eingriffen in den Boden hinsichtlich der Herstellung des Tunnels für die Autobahn A 281 für den gesamten südlichen Bereich der A 281 bereits im Juni 2021 begonnen und das hierfür beauftragte Unternehmen nunmehr die betroffenen Grundstücksflächen des Antragstellers erreicht habe. Die Flächen müssten spätestens zum 21.02.2022 in Anspruch genommen werden. Aufgrund des Baustellenablaufplans sei es erforderlich, dass nunmehr unverzüglich die Kampfmittelräumung auf den Grundstücksflächen des Antragstellers durchgeführt werde. Der entsprechende Vertrag mit dem Unternehmen habe eine Laufzeit bis zum 29.04.2022. Die Kampfmittelräumung müsse auf den Flächen vor dem 01.03.2022 erfolgen, da andernfalls artenschutzrechtliche Auflagen bezüglich der Brutvögelaktivitäten greifen würden. Durch den fehlenden Abschluss der Arbeiten würden sich auch die weiteren Folgewerke verzögern. Im Nachgang zur Kampfmittelerkundung erfolge eine archäologische Erkundung, welche sich ebenfalls bereits den Grundstücksflächen des Antragstellers nähere. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegensetzen, dass es sich bei der Kampfmittelräumung und archäologischen Erkundung nicht um Bauarbeiten im Sinne des § 18f Abs. 1 FStrG, sondern lediglich um vorbereitende Maßnahmen handele. Denn die unmittelbar bevorstehende Kampfmittelerkundung und ggf. -räumung stellt einen Teil der Ausführung des Straßenbauvorhabens selbst und damit eine „Bauarbeit“ im Sinne des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG dar. Diese Arbeit dient der Ausführung des Vorhabens und stellt insbesondere in Abgrenzung zum § 16a Abs. 1 Satz 1 FStrG nicht lediglich eine Vorarbeit zur Vorbereitung der Baudurchführung dar. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind unter letzterer gerade nicht Vorarbeiten zur Vorbereitung des Baus zu verstehen, sondern insbesondere Maßnahmen mit geringer Eingriffsintensität zur Vorbereitung der Ausschreibung eines bereits geplanten Vorhabens (BT-Drs. 16/54, S. 27; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17.08.2017 - 9 VR 2.17, juris Rn. 13 ff. und Beschl. v. 01.03.2012 - 9 VR 7.11, juris Rn. 10 f.). Bei der unmittelbar bevorstehenden Kampfmittelerkundung und ggf. -räumung handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme, die lediglich der Vorbereitung der Ausführungsplanung zuzurechnen ist (vgl. zu Vorarbeiten als Maßnahmen des Baubeginns: BayVGH, Beschl. v. 14.07.2014 - 22 AS 14.40020, juris Rn. 30).

8 Soweit der Antragsteller im Übrigen wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorträgt, der Beginn der Bauarbeiten stünde bereits deshalb nicht unmittelbar bevor, weil der mit dem beauftragten Unternehmen vereinbarte Vertragstermin für die Kampfmittelräumung auf seinen Grundstücksflächen überschritten sei, hat er sich mit diesem Vortrag mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag als überholt angesehen, da der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 24.02.2022 selbst mitgeteilt habe, dass mittlerweile auf seinen Flächen umfangreiche Baumaßnahmen unter Bezugnahme auf den streitgegenständlichen Beschluss stattfänden. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. c) Schließlich hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen, der Antragsteller habe sich im Sinne von § 18f Abs. 1 FStrG geweigert, der Beigeladenen den Besitz der streitgegenständlichen Flächen durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Antragsteller wendet hiergegen – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – lediglich ein, er habe einen Tausch mit anderen Flächen angeboten. Die Frage des Flächentausches sei weiter offen, womit er die Besitzüberlassung nicht endgültig verweigert habe. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgehend vom Wortlaut des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG ausgeführt hat, ist für die Weigerung im Sinne dieser Vorschrift lediglich erforderlich, dass der Antragsteller nach darauf bezogenen Gesprächen oder Verhandlungen einer Übertragung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche abgelehnt hat. Denn die Formulierung des Gesetzes („unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche“ und „weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht“) verdeutlicht, dass die Form und Höhe einer Entschädigung gerade noch nicht festgelegt sein müssen (BayVGH, Beschl. v. 26.05.1993 - 8 AS 93.40036, juris Rn. 13; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 09.12.2021 - 11 B 1374/21, Rn. 18 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.09.2021 - 4 MB 32/21, juris Rn. 63; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.01.2017 - 5 S 301/15, juris Rn. 37). Anderes stünde auch nicht mit dem Beschleunigungszweck der vorzeitigen Besitzeinweisung in Einklang, die zur Einhaltung des geplanten Bauablaufs noch vor einer abschließenden Einigung über eine einvernehmliche Übertragung des Eigentums oder einer Enteignung dem Vorhaben- bzw. Straßenbaulastträger den Zugriff auf die benötigten Flächen ermöglicht. Vor dem Hintergrund dieser Eilbedürftigkeit trennt das Gesetz die vorzeitige Besitzeinweisung auch von dem Enteignungsverfahren (§ 19 FStrG), dem Entschädigungsfragen zugeordnet sind.

9 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Antragsteller sind nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, § 163 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Ziff. 48.2 und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie entspricht der Höhe nach der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Dr. Koch gez. Traub gez. Lammert