AG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen KI-Titel

StPO § 153 a · Einstellung des Verfahrens · Auflagen · Staatskasse · Verfahrenskosten

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

Gründe

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

2

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

3

X.Richterin am Amtsgericht