OLG Frankfurt am Main · Hessen 11. Zivilsenat Beschluss LS

Gerichtsstandsbestimmung: Verletzung rechtlichen Gehörs bei Verweisung gegen Willen rügelose Einlassung …

Gerichtsstandsbestimmung: Verletzung rechtlichen Gehörs bei Verweisung gegen Willen rügelose Einlassung erklärenden Beklagten

Zivilrecht

Leitsatz

1. Gerichtsstandsbestimmungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzen nicht voraus, dass die ihre Zuständigkeit verneinenden Gerichte die Akte zur Entscheidung ihres Zuständigkeitsstreits vorlegen.2. Lehnt ein Gericht nach einem auf § 281 ZPO gestützten Verweisungsbeschluss die Übernahme mangels Bindungswirkung ab, weil das verweisende und nicht das die Übernahme ablehnende Gericht zuständig sei, hat es die Sache unmittelbar dem nach § 36 ZPO zuständigen übergeordneten Gericht und nicht dem verweisenden Gericht vorzulegen.3. Das rechtliche Gehör des Beklagten wird verletzt, wenn ein Gericht die Sache vor der mündlichen Verhandlung an ein anderes nicht ausschließlich zuständiges Gericht verweist, ohne zuvor beim Beklagten nachzufragen, ob seine auf eine rügelose Einlassung abzielende Stellungnahme, aus der sich ergibt, dass er keine Verweisung wünscht, im Sinne eines endgültigen Rügeverzichts aufzufassen ist.

Tenor

Zuständiges Gericht ist das Landgericht Frankfurt am Main.

Gründe

I.

Der 84-jährige Kläger macht gegen den Beklagten, seinen Stiefsohn, mit der Klageschrift vom 01.10.2025 Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Verwendung einer Tonaufnahme eines nicht öffentlich geführten Gesprächs zwischen den Parteien, die vollständige Löschung aller derartige Aufnahmen sowie eine entsprechende eidesstattliche Versicherung und Auskunftsansprüche geltend. Außerdem begehrt er vorgerichtliche Anwaltskosten. Er hat den Streitwert in der Klageschrift mit 15.000,00 Euro angegeben.

Die Gerichtskasse des Landgerichts hat mit Vorschussanforderung vom 01.10.2025 aus diesem Streitwert eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1.032 Euro angefordert. Der Kläger hat diesen Vorschuss gezahlt und mit Schriftsatz vom 06.11.2025 ausdrücklich um Zustellung der Klage an den Beklagten gebeten.

Daraufhin hat das Landgericht, ohne zunächst die Klage zuzustellen, mit Beschluss vom 10.11.2025 den (nach der Begründung des Beschlusses: Zuständigkeits-) Streitwert auf 3.000 Euro festgesetzt und mit Verfügung vom gleichen Tage beim Kläger nachgefragt, ob Verweisung an das zuständige Amtsgericht in Frankfurt beantragt werde. Mit Schriftsatz vom 13.11.2025 hat der Kläger daraufhin „Beschwerde“ gegen den Streitwertbeschluss vom 10.11.2025 eingelegt und darauf hingewiesen, dass in Parallelverfahren, in denen es lediglich um das Gebrauchen der Tonaufnahmen durch Anwälte gehe, denen der Beklagte die Tonaufnahmen übergeben habe, ein Gegenstandswert von jeweils 10.000 Euro angenommen worden sei. Zugleich hat er „höchstvorsorglich hilfsweise“ Verweisung an das Amtsgericht Frankfurt am Main beantragt.

Mit Verfügung vom 14.11.2025 hat das Landgericht die Zustellung von Klage, Streitwertbeschluss und Beschwerdeschrift an den Beklagten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Hilfsverweisungsantrag binnen einer Woche übersandt. Sogleich hat es den Kläger darauf hingewiesen, dass die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts nicht mit der Beschwerde separat anfechtbar sei. Außerdem hat es Ausführungen dazu gemacht, dass der Streitwert nicht von Amts wegen heraufzusetzen sei. Eine Nachfrage, ob das Rechtsmittel zurückgenommen werde oder eine Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht ist nicht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 08.11.2025 hat der Kläger erneut hilfsweise Verweisung an das zuständige Amtsgericht beantragt.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 haben sich die Beklagtenvertreter zur Akte gemeldet und erkennen lassen, dass sie die Zustellung, obwohl sie mit keinerlei Belehrungen an den Beklagten verbunden gewesen sei, als wirksam gelten lassen. Mit weiterem Schriftsatz vom 29.11.2025 haben sie dann zur Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt ausgeführt:

„Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich mindestens aus § 39 S. 1 ZPO.“

Außerdem haben sie ausgeführt, den vom Kläger angegebenen Streitwert von 15.000 Euro für eher niedrig zu halten. Denn der Kläger befürchte erhebliche Nachteile im Rahmen künftiger erbrechtliche Auseinandersetzungen sowie bezüglich Ansprüchen seitens der Mutter. Es stünden mindestens 950.000 Euro im Raum.

Mit Beschluss vom 01.12.2025 hat sich die 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Streitwert übersteige 5.000 Euro nicht und auf den Streitwertbeschluss vom 10.11.2025 Bezug genommen. Eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Angaben des Klägers und des Beklagten ist nicht erfolgt. Das Landgericht hat außerdem ausgeführt, die Zuständigkeit folge auch nicht aus rügeloser Einlassung. Der bereits klägerseits beantragten Verweisung stehe nicht entgegen, wenn der Beklagte vorhaben sollte, in der mündlichen Verhandlung die Unzuständigkeit nicht zu rügen. Die rügelose Einlassung könne nur im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erfolgen. Vor dieser könne sie nur durch einen ausdrücklich erklärten endgültigen Verzicht bewirkt werden. Allein die erklärte Auffassung, die Zuständigkeit ergebe sich aus § 39 S. 1 ZPO, genüge dafür nicht.

Vor dem Amtsgericht hat der Kläger Antragsänderungen vorgenommen.

Mit Schriftsatz vom 23.03.2026, Bl. 143 d. LGA., hat der Beklagte die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts im Hinblick auf die neuen Anträge gerügt. Er hat den Streitwert nunmehr i.H.v. 7.000,00 Euro angegeben. Mit Schriftsatz vom 10.05.2026 hat er die Verweisung nach § 506 I ZPO an das Landgericht beantragt.

Mit Beschluss vom 20.05.2026, Bl. 195 d. LGA., hat das Amtsgericht den Streitwert vorläufig auf 100.000 Euro festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger sich in verschiedenen Verfahren mit der Mutter des Beklagten um ein Vermögen von etwa 1 Million Euro streite. Das Interesse des Klägers liege darin, zu verhindern, dass die angeblichen Audiomitschnitte in den Verfahren als Beweismittel verwendet werden können bzw. etwaige zukünftige verwendet werden könnten. Der Beklagte wolle wiederum erreichen, dass die Mitschnitte gegebenenfalls im Rahmen einer Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und den rechtlich geschützten Positionen seiner Mutter diese Prozesse zugunsten seiner Mutter beeinflussten, deren Erbe er sei. Zudem verlange der Kläger nach der Klageerweiterung nicht mehr nur Löschung vergangener Aufnahmen, sondern auch zukünftige Unterlassung der Aufzeichnung und Verwendung von Gesprächen. Der Streitwert sei mindestens mit 10 % des Wertes der Interessen der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits festzusetzen.

Mit weiterem Beschluss vom 20.05.2026, Bl. 197 d. LGA, hat sich das Amtsgericht Frankfurt am Main für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Amtsgericht sei sachlich unzuständig, weil der Streitwert über 10.000 Euro liege.

Die Sache ist nunmehr beim Landgericht bei der 17. Zivilkammer eingetragen worden, mit deren Beschluss vom 06.07.2026 sich das Landgericht Frankfurt am Main erneut für sachlich unzuständig erklärt hat und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die früheren Beschlüsse des Landgerichts seien nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend, sie seien „nicht zu beanstanden und vollumfänglich überzeugend“. Den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts hat es als unzureichend begründet und daher nicht wirksam angesehen. Die Akten sind sodann mit Verfügung vom 07.07.2026 wieder dem Amtsgericht Frankfurt am Main übermittelt worden.

Die Sache ist auf Anforderung des Senats vorgelegt worden, nachdem der Beklagte sich mit Schriftsatz vom 09.07.2026 an das Oberlandesgericht gewandt hatte.

II.

1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor, da sich sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das Amtsgericht Frankfurt am Main für sachlich unzuständig erklärt haben. Die Zuständigkeitsbestimmung ist gem. § 36 I ZPO durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorzunehmen, da dieses das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beiden Gerichte ist. § 36 I Nr. 6 ZPO setzt keine Vorlage durch die über die Zuständigkeit streitenden Gerichte, sondern nur voraus, dass mehrere Gerichte, sich im Sinne der Norm „rechtskräftig“ für unzuständig erklärt haben. Das ist hier der Fall, denn die Klage fällt - selbst wenn man die Verweisungsbeschlüsse insoweit außer Acht lässt - entweder in die Zuständigkeit des Land- oder des Amtsgerichts in Frankfurt am Main.

2. Zuständiges Gericht ist das Landgericht Frankfurt am Main.

a) Die sachliche Zuständigkeit folgt - unabhängig davon, ob die Klage vor dem Amtsgericht erweitert worden ist - nicht aus dem Verweisungsbeschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts.

Zwar ist dieser Beschluss gem. § 281 II 4 ZPO grundsätzlich bindend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273; BGH, 10.6.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).

Die Unanfechtbarkeit und die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen dienen der Prozessökonomie sowie der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Sie entziehen auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung. Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, 27.05.2008 - X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309).

Vorliegend hat das Landgericht mit seiner Annahme, der Beklagte habe nicht bindend auf die Rüge der örtlichen Zuständigkeit verzichten wollen, das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt. Der Schriftsatz des Beklagten vom 29.11.2025, der hinsichtlich der Zuständigkeit im Präsens und nicht im Sinne einer schon noch rechtzeitig eintretenden sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts formuliert war, ließ erkennen, dass der Beklagte keine Verweisung wünschte. Schon deshalb hätte das Landgericht nachfragen müssen, wie die abgegebene Erklärung zu verstehen sein solle - im Sinne der verwendeten Zeitform als zuständigkeitsbegründend und damit als endgültiger Rügeverzicht oder im Sinne des Anwendungsbereichs des § 39 S. 1 ZPO als unverbindliche Ankündigung einer zuständigkeitsbegründenden rügelosen Einlassung in der Zukunft. Es drängte sich auf, dass der Beklagtenvertreter bei Abfassung des Schriftsatzes nicht im Blick hatte, dass eine rügelose Einlassung im Sinne des § 39 S. 1 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung möglich ist.

Der Verweisungsbeschluss der 19. Zivilkammer ist aber auch deshalb willkürlich, weil er sich mit den Streitwertangaben beider Parteien, die auf vermögensrechtliche Folgen der geltend gemachten ursprünglichen Persönlichkeitsrechtsverletzung abstellen, nicht hinreichend auseinandersetzt. Insbesondere legt das Landgericht nicht dar, wieso derartige Folgen für die Streitwertbemessung unerheblich sein sollen.

Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob die auch ansonsten befremdliche Verfahrensführung (Festsetzung eines Zuständigkeitsstreitwerts vor Klagezustellung und ohne rechtliches Gehör für den Beklagten; Zurückstellen der Klagezustellung bis zur Stellung eines Verweisungsantrags durch den Kläger; Nichtvorlage der Beschwerde; Stellungnahmefrist von einer Woche gegenüber einer nach den Angaben in der Klageschrift bislang nicht anwaltlich vertretenen Partei unter Verzicht auf jegliche Belehrungen, obwohl an sich entweder früher erster Termin mit Klageerwiderungsfrist von mindestens 2 Wochen oder Anordnung eines schriftliches Vorverfahren mit einer Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft von 2 Wochen und einer weiteren Klageerwiderungsfrist veranlasst gewesen wäre) die Annahme der Willkür im Hinblick auf die Verweisung rechtfertigt.

b) Ob dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bindungswirkung zukommt und er von daher die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet, bedarf keiner Entscheidung.

Dies wäre nur der Fall, wenn er nach § 506 ZPO von einer Annahme einer Änderung des Streitgegenstands getragen würde, die die Verweisung auch bei Bindungswirkung des früheren Verweisungsbeschlusse willkürfrei hätte tragen können. Denn außerhalb einer zuständigkeitsändernden Änderung des Streitgegenstands kommt Rückverweisungen keine Bindungswirkung zu; vielmehr ist eine Entscheidung nach § 36 I Nr. 6 ZPO herbeizuführen, wobei eine Vorlage an das Oberlandesgericht schon durch das die Übernahme ablehnende Gericht zu veranlassen ist.

Nimmt man keine Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses an, folgt die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 44 EGGVG, § 23 Nr. 1 GVG a.F. jedenfalls daraus, dass der Streitwert der am 01.10.2025 beim Landgericht eingereichten Klage nach den insoweit im Ergebnis übereinstimmenden und nicht abwegig erscheinenden Angaben in Klage- und Klageerwiderungsschrift 5.000,00 Euro übersteigt.

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