AG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Abt. 412 Urteil

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

Strafrecht

Tenor

In der Strafsache

gegen XXXXXX

wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz

hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der Hauptverhandlung vom 17.11.2016, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht X

als Richter

Referendar X

als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Justizobersekretär X

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

| Der Angeklagte ist des fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs schuldig. Er wird verwarnt. Die Verhängung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,- € bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: §§ 1, 6 PflVG

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

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Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 12.10.2016, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

5

X

6

Richter am Amtsgericht