Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anschlussrevision …
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anschlussrevision gem § 554 ZPO
Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt. Er trägt auch nichts dazu vor, dass diese von vornherein unzulässig oder ihm aus sonstigen Gründen unzumutbar war.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.