Bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsbehelf nur binnen Jahresfrist eingelegt werden …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsbehelf nur binnen Jahresfrist eingelegt werden (insoweit ohne grundsätzliche Bedeutung).
2. § 140 Abs. 2 Satz 1 HBG (Fassung 1962, entspricht § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG) ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil in § 45 Abs. 4 AVG für die Hinterbliebenenversorgung der geschiedenen Ehefrau eine andere Regelung getroffen ist.