OVG Thüringen 4. Senat Urteil LS

Zur Wirksamkeit einer Umrechnungsformel bei der Beitragsbemessung

Verwaltungsrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Eine satzungsrechtliche Bestimmung, in der für tatsächlich vorhandene Vollgeschosse ab einer Höhe von 3,50 Metern angeordnet wird, zum Abgleich mit der Zahl der beitragsrechtlich relevanten zulässigen Vollgeschosse die beitragsrechtlich relevanten „vorhandenen“ Vollgeschosse fiktiv dadurch zu errechnen, dass die tatsächliche Traufhöhe durch 3,5 geteilt wird, ist vorteilsgerecht.

2. Für die Beitragsbemessung nach Art und Maß der baulichen Ausnutzbarkeit kommt es nicht auf den ausgelösten Entwässerungsbedarf an (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - und Senatsurteil vom 17. November 2015 4 KO 252/12 ).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 31. März 2021 teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 30.952,07 € abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung insoweit gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen, als es seinen Beitragsbescheid teilweise aufgehoben hat.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Bereich in der Gemarkung Creuzburg liegenden Grundstücks mit der Flurstücksnummer a…, B…, mit einer Größe von 37.751 m². Den größten Teil der Grundstücksfläche erwarb die Klägerin von der Stadt Creuzburg bereits durch Kaufvertrag vom 16. Dezember 1993. Weitere Flächen erwarb die Klägerin in den Jahren 1994 und 1995. Auf dem aus diesen Teilflächen gebildeten Buchgrundstück errichtete die Klägerin ab 1994 eine Produktionshalle (mit 4.520 m² Grundfläche) und ein Verwaltungsgebäude (mit 1.543,50 m² Grundfläche) sowie ab 2002 zwei Lagerhallen (mit 1.407,10 m² und 2.206,40 m² Grundfläche), allesamt jeweils eingeschossig. Die Lagerhallen bilden nach Norden den Abschluss der vorhandenen Bebauung. Dahinter befindet sich hängiges, wild bewachsenes Gelände. Nach Westen schließt sich das Gewerbegebiet Bebauungsplan "West 3" an, das im Jahr 2005 erschlossen wurde, und mittlerweile seit dem Jahr 2016 teilweise bebaut ist. Nach Osten entlang der Richtung Ortsmitte führenden Bundesstraße befinden sich weitere gewerblich genutzte Grundstücke, die überwiegend - wie das der Klägerin - ebenfalls auch in zweiter Reihe mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut sind. Im Süden grenzt das Grundstück der Klägerin unmittelbar an die Bundesstraße B7 an. Das auf dem Grundstück anfallende Abwasser wird nach dem Vortrag der Klägerin seit 1994 in einen in der Bundesstraße verlegten Mischwasserkanal eingeleitet.

3

Die Stadt Creuzburg nahm bis zu ihrem abwasserseitigen Beitritt zum Beklagten zum 1. Januar 2005 die Aufgabe der Abwasserbeseitigung selbst wahr. Sie erließ unter dem 6. November 1996 eine Beitrags- und Gebührensatzung, die sie im Amtsblatt Nr. 45/1996 der Verwaltungsgemeinschaft Creuzburg vom 15. November 1996 veröffentlichte. Auf dieser Grundlage erhob die Stadt Creuzburg nach Herstellung der Kläranlage in den Jahren 1998 bis 2001 (im Wege der Kostenspaltung) gegenüber der Klägerin durch Bescheid vom 5. Juli 2001 einen Teilbeitrag in Höhe von 26.533,30 DM (= 13.566,26 €), der von ihr auch beglichen wurde.

4

Mit Rückwirkung zum 1. Januar 2005 erließ der Beklagte, der seit dem 1. Januar 2005 im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden als Vollverband tätig ist, seine Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung vom 16. Dezember 2005 (BS-EWS 2005; StAnz Nr. 51/2005).

5

Der Beklagte setzte auf dieser Grundlage zunächst mit Bescheid vom 14. April 2009 für das Grundstück der Klägerin einen Herstellungsbeitrag für seine Entwässerungseinrichtung in Höhe von insgesamt 142.132,51 € fest. Der Beitragsberechnung in diesem Bescheid wurden die volle Grundstücksfläche und 2 zulässige Vollgeschosse zugrunde gelegt. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Mai 2009 Widerspruch. Einen zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Meiningen mit Beschluss vom 15. April 2010 (Az.: 8 E 403/09 Me) ab.

6

Mit Änderungsbescheid vom 17. Juni 2011 setzte der Beklagte - nach einem Vororttermin - den Herstellungsbeitrag für seine öffentliche Entwässerungseinrichtung auf 94.755,01 € herab. Der Beitragsbemessung legte er unter Anwendung der Privilegierungsbestimmungen nur ein Vollgeschoss zugrunde. Unter Anrechnung des bereits an die Stadt Creuzburg gezahlten Kläranlagenbeitrags von 13.566,26 Euro wurde die Klägerin zur Zahlung von 81.188,75 Euro aufgefordert. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juli 2011 Widerspruch ein, den das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2012 zurückwies.

7

Auf eine am 26. November 2012 erhobene Klage (Az.: 5 K 554/12 Me) hob das Verwaltungsgericht Meiningen mit Urteil vom 20. Januar 2016 den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2009, geändert durch den Änderungsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2011, in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24. Oktober 2012 wegen Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Beitragssatzung auf.

8

Durch ein auf ein anderes Grundstück im Gebiet des Beklagten bezogenes Urteil vom 14. April 2016 (Az.: 4 KO 452/15) erklärte der Senat sowohl die o. g. Beitragssatzung des Beklagten vom 16. Dezember 2005 als auch die Beitragssatzung des Beklagten vom 2. März 2016 (veröffentlicht im StAnz Nr. 11/2016) inzident für unwirksam.

9

Den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das o. g. Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Januar 2016 (Az.: 5 K 554/12 Me) lehnte der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2016 (4 ZKO 152/16) unter Berufung auf das o. g. Urteil vom 14. April 2016 ab.

10

In der Folge machte der Beklagte am 17. Oktober 2016 seine neue (heilende) Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung vom 7. Oktober 2016 (BS-EWS 10/2016) im Thüringer Staatsanzeiger (Nr. 11/2016) bekannt. Diese sieht ebenso wie die Beitragssatzung vom 2. März 2016 ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Januar 2007 vor.

11

§ 5 (Beitragsmaßstab) BS-EWS 10/2016 lautet:

12

„Der Beitrag wird nach der Veranlagungsfläche bemessen, die sich durch Multiplikation der Grundstücksfläche (§ 6) mit dem maßgeblichen Nutzungsfaktor (§§7-9) ergibt.“

13

Nach § 7 BS-EWS bestimmt sich der für die Beitragsbemessung maßgebliche Nutzungsfaktor nach der Zahl der bauplanungsrechtlich zulässigen Vollgeschosse (sog. Vollgeschossmaßstab). Für Gebiete, in denen die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt ist, enthalten die §§ 7 bis 11 BS-EWS 10/2016 Vorgaben dazu, wie dann die für die Beitragsbemessung in Ansatz zu bringende Zahl der zulässigen Vollgeschosse zu ermitteln ist.

14

So enthalten § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BS-EWS 10/2016 für die Ermittlung der beitragsrechtlich relevanten Zahl der zulässigen Vollgeschosse jeweils eine Umrechnungsformel, für den Fall, dass in einem Bebauungsplan nur die zulässige Traufhöhe (Abs. 3) oder die Baumassenzahl (Abs. 4) festgesetzt ist. Danach ist der jeweilige Maßbestimmungsfaktor (vgl. §§ 16 Abs. 2, 17 BauNVO) in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Gewerbegebieten i. S. v. § 11 BauNVO durch 3,5 zu teilen.

15

Für den Fall, dass nach den §§ 7 bis 11 BS-EWS 10/2016 angeordnet ist, zur Ermittlung der für die Beitragsbemessung relevanten Zahl der zulässigen Vollgeschosse auch auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abzustellen, enthält § 7 Abs. 2 BS-EWS 10/2016 folgende satzungsrechtliche Vollgeschossdefinition:

16

„Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 Meter über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Meter haben. …“

17

Diese Bestimmung wird in § 7 Abs. 8 Sätze 2 und 3 BS-EWS 10/2016 ergänzt durch eine Umrechnungsformel für Gebäude, die keine Vollgeschosse im Sinne des § 7 Abs. 2 BS-EWS 10/2016 oder hohe Vollgeschosses aufweisen:

18

„Sind Grundstücke tatsächlich mit Gebäuden bebaut, die kein Vollgeschoss im Sinne des Abs. 2 aufweisen oder Gebäuden mit Vollgeschossen größer als 3,50 m, ergibt sich die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse nach der Traufhöhe des Gebäudes geteilt durch 2,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten i.S.v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 2 durch 3,5.“

19

Die vorgenannten Bestimmungen gelten nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 BS-EWS 10/2016 auch für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, für die die für die Beitragsbemessung relevante Zahl der zulässigen Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BS-EWS 10/2016) nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 2 BS-EWS 10/2016

20

„anhand der Zahl der Vollgeschosse der überwiegend in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird“

21

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 setzte der Beklagte auf Grundlage dieser Beitragssatzung vom 7. Oktober 2016 für das genannte Grundstück der Klägerin einen Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in Höhe von 101.447,93 € fest und forderte unter Anrechnung des bereits an die Stadt Creuzburg für die Herstellung der Kläranlage gezahlten Beitrags einen Betrag von 87.881,67 €. Zugrunde gelegt wurden eine beitragspflichtige Grundfläche von 26.945 m² sowie zwei für die Beitragsmessung relevante „zulässige Vollgeschosse“, die unter Anwendung der Umrechnungsformel des § 9 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 2 BS-EWS 10/2016 ausgehend von der Traufhöhe (7 Meter geteilt durch 3,5) fiktiv errechnet worden waren. Aufgrund des angewandten Nutzungsfaktors von 1,5 (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BS-EWS 10/2016) errechnete sich eine gewichtete Grundstücksfläche von 40.417,50 m², die mit dem Beitragssatz 2,51 Euro/m² multipliziert wurde.

22

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 (vgl. GA 4 EO 839/17, Blatt 9) erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Aufrechnung mit dem aus dem o. g. Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. Januar 2016 entstandenen Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 64.502,00 € (= 51.426,50 € Erstattungsanspruch + 13.075,50 € Zinsen) und reduzierte die Zahlungsaufforderung aus dem Bescheid vom 1. Dezember 2016 von 87.881,67 € auf 23.379,67 €.

23

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 Widerspruch.

24

Auf Antrag der Klägerin ordnete das Verwaltungsgericht Meiningen mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 (Az.: 5 E 101/17 Me) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Diese Entscheidung begründete es wie folgt:

25

Der Antragsgegner habe der Beitragsbemessung aller Voraussicht nach eine zu groß bemessene Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Da im Heranziehungsbescheid in keiner Weise darlegt werde, worauf sich der unstreitig wegen der Außenbereichslage vorzunehmende Flächenabzug gründe, lasse sich in diesem Verfahren nur festhalten, dass jedenfalls ein höherer Flächenabzug vorzunehmen sei. Allenfalls 25.024 m² oder möglicherweise sogar nur 24.550 m² seien heranziehbar. Zudem bestünden ernstliche Zweifel an der Berücksichtigung von 2 (fiktiven) Vollgeschossen zur Bestimmung des Nutzungsfaktors. Das Grundstück sei ausschließlich mit eingeschossigen Gebäuden bebaut. Die bei der Beitragsbemessung zur Anwendung gelangte Umrechnungsformel des § 7 Abs. 8 Satz 2 BS-EWS 10/2016 stehe im Hinblick auf überhohe Gebäude (höher als 3,50 Meter) nicht mit dem Vorteilsprinzip in Einklang und sei deshalb unwirksam. Diese zum Beitragsmaßstab gehörende Regelung könne jedoch wegfallen, ohne dass die Beitragssatzung damit eine unvollständige Maßstabsregelung aufweise. Die Beitragsforderung bestehe voraussichtlich nur in Höhe eines Betrages von 48.054,24 €. Die aufschiebende Wirkung sei in vollem Umfang anzuordnen, weil der Antragsgegner mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 die Aufrechnung mit dem Rückerstattungsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 64.502,00 € erklärt und seine Zahlungsaufforderung auf einen Betrag von 23.379,67 € reduziert habe. Nach Anrechnung des bereits auf den (aufgehobenen) Beitragsbescheid gezahlten Betrages von 51.426,50 € - auf den o. g. Betrag von 48.054,24 € - bleibe keine Restforderung, deren Zahlung gefordert werden könne.

26

Auf die Beschwerde des Beklagten hielt der Senat in seinem Beschluss vom 27. Februar 2018 (Az.: 4 EO 839/17) jedoch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nur im Hinblick auf einen 14.362,49 € übersteigenden Betrag aufrecht. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

27

„Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es jedoch nicht offenkundig, dass der Beitragsbemessung nur ein Vollgeschoss zugrunde gelegt werden darf. Es bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren, ob die für die Ermittlung der „tatsächlich vorhandenen“ Vollgeschosse (zur Feststellung, ob die Zahl der zulässigen Vollgeschosse über- oder unterschritten wird) zur Anwendung gelangte Bestimmung des § 7 Abs. 8 BS-EWS 2016-10 - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - unwirksam ist. Dafür sprechen die Erwägungen in den auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen (VG Weimar, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 6 E 1394/08 -, juris und OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. November 2006 - 4 L 359/06 -, juris), die eine Beziehung zwischen (wahrscheinlichem) Abwasseranfall und Umfang der Bausubstanz herstellen. Dagegen könnte jedoch sprechen, dass der durch die Bereitstellung der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung vermittelte Vorteil der baulichen Ausnutzbarkeit bei gewerblich und industriell genutzten Grundstücken größer ist als bei Wohngrundstücken und dass diese bauliche Ausnutzbarkeit - im Gegensatz zu Wohngrundstücken - auch von der Höhe abhängt (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 28. November 2005 - 23 CS 05.1804 -, juris und vom 9. Januar 1987 - 23 B 85 A.3191 - n. v. sowie Urteil vom 31. Juli 1992 - 23 B 89.2117 - n. v.). Da die Erfolgs-aussichten in der Hauptsache deshalb offen sind, ist für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren (vorläufig) von der Wirksamkeit des § 7 Abs. 8 BS-EWS 2016-10 und unter Anwendung dieses Hilfsmaßstabes zur Ermittlung einer „fiktiven tatsächlichen“ Vollgeschosszahl von zwei Vollgeschossen bei der Beitragsbemessung auszugehen. Ausgehend von der vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten Teilfläche von 24.550 m² und unter Anwendung des Nutzungsfaktors 1,5 (für zwei Vollgeschosse nach § 7 Absätze 7 und 1 BS-EWS 2016-10) und des in § 11 BS-EWS 2016-10 festgesetzten Beitragssatzes von 2,51 €/m² ergibt sich daraus rechnerisch ein voraussichtlich in Höhe von 92.430,75 € rechtmäßig festgesetzter Beitrag. Auf der Erhebungsebene ist zur Bestimmung des Zahlungsgebots der an die Stadt A-Stadt gezahlte Betrag von 13.566,26 € abzuziehen. Von dem Differenzbetrag in Höhe von 78.864,49 € sind weitere 64.502,00 € in Abzug zu bringen, da der Antragsgegner mit seiner Aufrechnungserklärung in dem Schreiben vom 5. Dezember 2016 zum Ausdruck gebracht hat, dass er die in Erfüllung der (zwischenzeitlich aufgehobenen) Bescheide vom 11. Mai 2009/17. Juli 2011 geleisteten Zahlungen (nebst Zinsen) bei der Bestimmung des Zahlungsgebotes in Abzug bringen will. Daraus ergibt sich gegenwärtig nach summarischer Prüfung, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht den geforderten Betrag von 23.379,67 €, sondern vorerst nur den Differenzbetrag von 14.362,49 € (78.864,49 € abzgl. 64.502,00 €) zahlen muss.“

28

Am 28. Januar 2019 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben.

29

Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,

30

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2016 aufzuheben, soweit er einen festzusetzenden Entwässerungsbeitrag von 44.785,93 € bzw. einen Forderungsbetrag von 31.219,67 € übersteigt.

31

Durch Urteil vom 31. März 2021 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2016 insoweit aufgehoben, als er einen festzusetzenden Entwässerungsbeitrag von 61.904.13 € bzw. einen Forderungsbetrag von 48.337,87 € übersteigt, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht wie folgt begründet:

32

Die Beitragssatzung des Beklagten zu seiner Entwässerungssatzung vom 7. Oktober 2016 sei wirksame Rechtsgrundlage des Bescheides. § 7 Abs. 8 Satz 2 BS-EWS 10/2016 sei zwar eine rechtwidrige, jedoch eine nur zur Teilnichtigkeit der Beitragssatzung führende Regelung. Diese Bestimmung, die eine Vollgeschossfiktion bei überhohen Vollgeschossen zur Bestimmung des Maßes der tatsächlichen Nutzung beinhalte, sei nicht Bestandteil des Mindestinhalts der Satzung. Zur diesbezüglichen vertiefenden Begründung hat das Verwaltungsgericht auf sein Urteil vom 27. September 2018 (Az.: 5 K 625/14 Me) Bezug genommen und daraus auszugsweise zitiert:

33

„ … Eine rechtswidrige Bestimmung ist jedoch in § 7 Abs. 8 Satz 2 BS-EWS enthalten. Diese ist - obwohl sie zur Maßstabsregelung zur Umsetzung der Privilegierung gehört - jedoch nach Auffassung der Kammer nicht Bestandteil des zwingenden Mindestinhaltes der Satzung und kann daher als teilnichtige Regelung einfach entfallen, was auch dem potentiellen Satzungsgeberwillen entspricht. Eine Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung des Beklagten folgt hieraus nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

34

Im Rahmen der zu beachtenden Privilegierung entsprechend dem Maß der tatsächlichen Nutzung (§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG) sieht die Beitragssatzung in § 7 Abs. 8 Satz 1 vor, dass bei der Bestimmung der tatsächlichen Bebauung (§ 3 Abs. 2) § 7 Abs. 2 und damit die Definition des Vollgeschosses heranzuziehen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift soll sich die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse nach der Traufhöhe des Gebäudes geteilt durch 2,5 ergeben, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden, wenn Grundstücke tatsächlich mit Gebäuden bebaut sind, die kein Vollgeschoss im Sinne des Abs. 2 aufweisen oder mit Gebäuden mit Vollgeschossen größer als 3,50 m. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt gemäß Satz 3 des Absatz 8 die Teilung in Abweichung zu Satz 2 durch 3,5.

35

Diese Regelung ist nach Auffassung der Kammer in Bezug auf die sog. überhohen (höher als 3,50 Meter) eingeschossigen Gebäude für unwirksam zu erachten. Sie widerspricht dem das Abgabenrecht bestimmenden Vorteilsprinzip. Den Verstoß gegen den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit sieht die Kammer darin begründet, dass zum einen nicht zwangsläufig zu folgern ist, dass überhohe Vollgeschosse, worunter im Wesentlichen gewerbliche Lagerhallen und Produktionsgebäude fallen, bei denen nur auf einer Geschossebene beitragsrelevante Nutzung stattfindet, durch die abwassertechnische Erschließung einen gegenüber einem "normal" hohen Vollgeschoss erhöhten beitragsrelevanten Vorteil vermittelt bekommen. Zum anderen ist auch nicht zwangsläufig zu folgern, dass dieser beitragsrelevante Nutzen mit zunehmender Gebäudehöhe proportional ansteigt. Abgesehen davon, dass gewerbliche und produktionstechnisch abwasserintensive Nutzungen solcher Gebäude denkbar sind, die eine Erhöhung des Nutzungsfaktors gegenüber einer "normalen" eingeschossigen Wohn- und/oder Büronutzung rechtfertigen können, liegt eine solche Steigerung wohl keinesfalls allein in der zunehmenden Höhe des Gebäudes, sondern allenfalls in der Art der gewerblichen oder industriellen Nutzung begründet. Ein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine industrielle oder gewerbliche Nutzung auf einer Geschossebene proportional mit zunehmender Höhe der Fabrik- oder Lagerhalle abwasserintensiver würde, lässt sich nicht begründen. Zu diesem Ergebnis kommt auch das VG Weimar in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2009 (6 E 1394/08 We; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt v. 23. November 2006 – 4 L 359/06; juris). Soweit seitens des Thüringer Oberverwaltungsgerichts eine solche Vollgeschossfiktion durch Umrechnung der Gebäudehöhe auf eine fingierte Vollgeschosszahl offenbar für unbedenklich und sachgerecht gehalten wird (vgl. etwa U. v. 14. April 2016; 4 KO 452/15; juris), betreffen diese Entscheidungen den Beitragsmaßstab nach dem Maß der zulässigen Nutzung, stehen also in Bezug zum Grund und der maximalen Höhe der Beitragspflicht. An dieser Stelle erscheint eine solche Umrechnung in fiktive Vollgeschosse auch vorteilsgerecht, wenn es nämlich darum geht, was bauplanungsrechtlich auf einem beitragspflichtigen Grundstück zulässig wäre. Nachdem aber in Thüringen das Beitragsrecht mit Einführung der Privilegierungstatbestände auf eine davon abrückende Grundlage, nämlich die des tatsächlich derzeit vorhandenen Nutzungsmaßes, gestellt wurde, ist die diesbezügliche Vorteilslage anders, nämlich nach dem tatsächlichen Maß der Bebauung zu beurteilen. Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil, der darin besteht, dass man anstelle einer 7 Meter hohen Halle auch hätte zwei Vollgeschosse bauen können, worin die Rechtfertigung liegt, beitragsrechtlich (dem Grunde nach) also auf zwei u.U. fiktive Vollgeschosse abzustellen, stellt sich auf der Ebene der Berechnung nach dem tatsächlichen Maß der Nutzung dann anders dar, wenn die tatsächliche Nutzung nur der eines Vollgeschosses entspricht bzw. der von dieser Nutzung auf einer Geschossebene vermittelte beitragsrelevante Vorteil jedenfalls nicht von der Gebäudehöhe abhängt bzw. nicht mit dieser proportional im Regelfall typischerweise anwächst. Die Kammer geht daher von der Nichtigkeit der Regelung aus.

36

In entsprechender Anwendung von § 139 BGB bleibt eine Beitragssatzung jedoch ohne die nichtige Teilregelung wirksam, wenn die Restbestimmung(en) auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleiben - Grundsatz der Teilbarkeit der Norm - und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre(n) - Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers - (ThürOVG, U. v. 18. Dezember 2000 – 4 N 472/00 –, Rn. 122, juris ; vgl. zur Teilbarkeit von Satzungsnormen auch: BVerwG, U. v. 27. Januar 1978 - 7 C 44.76 - DVBl. 1978, 536; Driehaus, a. a. O., Rn. 105 zu § 2; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattkommentar, Bd. 1, Rn. 53 zu § 47). An einer Teilbarkeit würde es insbesondere dann fehlen, wenn der Restbestand der Normen den vom Gesetzgeber verlangten Mindestinhalt der Satzung nicht umfasst (vgl. HessVGH, U. v. 29. Juni 1993 - 11 N 2442/90 - ESVGH 43, 296 = DVBl. 1993, 1222).“

37

Die zur Beitragserhebung berechtigende Vorteilslage sei jedoch dem Grunde nach entstanden, weil das Grundstück dem Planungskonzept entsprechend an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sei. Die Beitragsforderung habe nach Maßgabe des § 21a Abs. 12 Satz 1 ThürKAG (in der Fassung vom 20. März 2014) nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2021 durch den Eintritt von Festsetzungsverjährung erlöschen können.

38

Der Beitrag sei jedoch nur in Höhe von 61.904,13 € entstanden. Es könne nur ein Vollgeschoss und damit ein Nutzungsfaktor von 1,0 in Ansatz gebracht werden. Die - nach Abzug der Außenbereichsfläche von 12.393 m² - beitragspflichtige Grundstücksfläche von 24,663 m² dürfe deshalb nur mit 1,0 und mit dem Beitragssatz von 2,51 €/m² multipliziert werden. Das ergebe einen Herstellungsbeitrag von 61.904,13 € und nach Abzug von 13.566,26 € eine Zahlungsforderung von 48.337,87 €.

39

Nach Zulassung der Berufung auf Antrag des Beklagten durch Beschluss vom 16. September 2021 (Az.: 4 ZKO 399/21) begründet der Beklagte seine Berufung wie folgt:

40

Die Bildung fiktiver Vollgeschosse, insbesondere bei Industriebauten, sei mit dem Vorteilsbegriff vereinbar. Durch die Anschlussmöglichkeit werde das Grundstück bebaubar und erfahre eine Wertsteigerung. Es spiele keine Rolle, ob und in welcher Menge Abwasser anfalle. Nach der Thüringer Rechtslage sei die tatsächliche bauliche Ausnutzung des Grundstücks eine Komponente für die Berechnung der Höhe des Beitrags. Bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung spiele auch die Höhe der vorhandenen Bebauung eine entscheidende Rolle. Industriebauten würden häufig als Lager- und Produktionshallen genutzt. Hier liege der spezifische Vorteil in der Lagerkapazität bzw. bestimmte Produktionsabläufe, die nur in besonders hohen Räumen stattfinden können, in dieser Halle zu gestalten.

41

Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Einführung der Privilegierungsvorschriften bereits zu einer Verschiebung des Entstehens der Beitragsschuld zu Gunsten der Nutzer der öffentlichen Einrichtung geführt habe. Ziel sei es auch nicht gewesen, die Höhe der Beitragserhebung von der Höhe des Abwasseranfalls abhängig zu machen. Ein eingeschossiges Industriegebäude, für das im Bebauungsplan nur die maximale Höhe angegeben sei, nutze die Bebaubarkeit nach Baurecht und damit sein Grundstück maximal aus. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beiträge gebührenmindernd einzusetzen seien.

42

Der Beklagte beantragt,

43

das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 31. März 2021 abzuändern und die Klage hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 30.952,07 € abzuweisen.

44

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

46

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit dieses der Beitragsberechnung nur ein tatsächliches Vollgeschoss zugrunde legt und weist ergänzend darauf hin, dass der spezifische Vorteil der Lagerkapazität keinen besonderen Vorteil für die Entwässerung biete. Der Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, dass die Errichtung einer Produktionshalle eine Werterhöhung zur Folge habe. Der besondere Vorteil der Mehrgeschossigkeit bestehe gerade darin, dass sich die nutzbare Fläche bei gleicher überbauter Fläche vergrößere.

47

Die Beitragssatzung sei wegen der Nichtigkeit des § 7 Abs. 8 BS-EWS 10/2016 insgesamt nichtig. Mit der fiktiven Geschossigkeit werde der Maßstab der Beitragsberechnung festgelegt. Die Nichtigkeit des § 7 Abs. 8 BS-EWS ändere den Maßstab. Es sei auch nicht bekannt, ob der Beklagte die Beitragssatzung ohne die Regelung des § 7 Abs. 8 BS-EWS 10/2016 erlassen hätte.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (2 Bände), die Gerichtsakten zu den Verfahren 5 K 554/17 Me (4 ZKO 152/16), 5 E 101/17 Me (4 EO 839/17) sowie auf die vorgelegten Behördenakten (2 Heftungen) verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

50

Zunächst ist festzuhalten, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, als dieses den streitgegenständlichen Beitragsbescheid hinsichtlich eines Festsetzungsbetrages von 30.952,07 € aufhebt. Nur in diesem Umfang hat der Beklagte Rechtsmittel eingelegt.

51

Hinsichtlich dieses aus dem Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2016 noch streitgegenständlichen Festsetzungsbetrages von 30.952,07 € ist die Berufung des Beklagten begründet, weil die Klage insoweit unbegründet ist.

52

Der Beitragsbescheid ist hinsichtlich des weiteren Festsetzungsbetrages von 30.953,07 € rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Auch ist auf der Erhebungsebene kein fiktiv verjährter Kanalbeitrag der Stadt Creuzburg von der sich dann (nach Abzug von 13.566,26 € Kläranlagenbeitrag) rechnerisch ergebenden Zahlungsaufforderung von 79.289,94 € (61.904,13 € + 30.952,07 € = 92.856,20 € abzgl. 13.566,26 €) in Abzug zu bringen (2.). Die Beitragserhebung des Beklagten verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (3.).

53

1. Der Bescheid vom 1. Dezember 2016 ist in Höhe des noch streitgegenständlichen Festsetzungsbetrages von 30.952,07 € rechtmäßig. Denn die sachliche Beitragsschuld ist auch in dieser Höhe entstanden.

54

Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides vom 1. Dezember 2016 ist die Beitragssatzung zur Gebührensatzung des Beklagten vom 7. Oktober 2016 (BS-EWS 10/2016). Die Vorgängersatzungen vom 2. März 2016 und vom 16. Dezember 2005 sind nichtig (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15 -, juris).

55

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Bestimmung des § 7 Abs. 8 BS-EWS 10/2016 wirksam, in der für tatsächlich vorhandene Vollgeschosse ab einer Höhe von 3,50 Metern angeordnet wird, zum Abgleich mit der Zahl der beitragsrechtlich relevanten zulässigen Vollgeschosse die beitragsrechtlich relevanten „vorhandenen“ Vollgeschosse fiktiv dadurch zu errechnen, dass die tatsächliche Traufhöhe durch 3,5 geteilt wird. Das ergibt sich aus Folgendem:

56

Zunächst ist festzuhalten, dass die Umrechnungsformel zur fiktiven Ermittlung der bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Vollgeschosse den satzungsrechtlichen Verteilungs- und Beitragsbemessungsregelungen zuzuordnen ist. Der Beklagte verteilt den umlagefähigen Aufwand gemäß § 7 Abs. 1 BS-EWS 10/2016 nach dem sog. Vollgeschossmaßstab. Dabei handelt es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem die beitragspflichtige Grundstücksfläche mit einem nach der Zahl der (bauplanungsrechtlich) zulässigen Vollgeschosse differenzierenden Nutzungsfaktor multipliziert wird (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 2016 - 4-KO 850/09 - juris, vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris und vom 22. Dezember 2011 - 4 N 185/03 - n. v.; Driehaus, in: ders. Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, Rn. 452 zu § 8).

57

Es bestehen keine Bedenken an der Geeignetheit und Zulässigkeit dieses Beitragsmaßstabes. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. Dezember 2011 (Az.: 4 N 185/03, UA ab S. 8 ff.) zur Zulässigkeit des (ursprünglich in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG und jetzt in § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG geregelten) Vollgeschossmaßstabes grundlegend folgendes ausgeführt:

58

Dieser sog. … Vollgeschossmaßstab ist mit den einfachgesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ThürKAG in der im Zeitpunkt des Erlasses der BGS-WBS 2002 maßgeblichen Fassung vom 19. September 2000 - ThürKAG 2000 - GVBl. S. 301) und auch in der insoweit gleichlautenden, im Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der BGS-WBS 2002 am 27. Juni 1996 geltenden Fassung des 2. KAG-Änderungsgesetzes vom 10. November 1995 (GVBl. S. 342) vereinbar. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG sind die Beiträge abzustufen, wenn die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch sind. Zu den zulässigen Verteilungsmaßstäben gehören nach § 7 Abs. 2 Satz 2 ThürKAG sowohl die Grundstücksfläche als auch die Anzahl der Vollgeschosse (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürKAG). Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 ThürKAG können diese Verteilungsmaßstäbe auch miteinander verbunden, also kombiniert werden. Während die das Abstufungsgebot enthaltende Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG schon bei Inkrafttreten des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 329) am 10. August 1991 galt, wurden die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ThürKAG durch das am 17. November 1995 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 10. November 1995 (GVBl. S. 342) erst im Zuge der Neufassung des § 7 ThürKAG eingefügt. Mit dieser Ergänzung des 7 Abs. 2 ThürKAG um die Sätze 2 und 3 ThürKAG verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, die Beitragserhebung durch die gesetzliche Zulassung mehrerer Beitragsmaßstäbe zu erleichtern und die zulässigen Beitragsmaßstäbe auch rechtlich abzusichern (vgl. LT-DS 2/469, S. 8).

59

g) Die gesetzgeberische Entscheidung, für die Beitragserhebung auch die Kombination von Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab zuzulassen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt sie nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 ThürVerf). Zwar ist einzuräumen, dass der kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab ein verhältnismäßig grober Maßstab ist, der mögliche Unterschiede im Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke im Verbandsgebiet der Antragsgegnerin weniger genau erfasst, als dies bei dem - nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG ebenfalls zulässigen - kombinierten Grundstücksflächen- und Geschossflächenmaßstab der Fall wäre. Es ist auch nicht ganz von der Hand zu weisen, dass auf einer größeren Geschossfläche bei gleicher Zahl der Vollgeschosse im typischen Fall auch ein größerer Trinkwasserbedarf besteht. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt aber nicht, dass der Gesetzgeber dem Satzungsgeber zwingend den kombinierten Geschossflächenmaßstab vorschreiben müsste, weil dieser Maßstab das Maß der baulichen Nutzung genauer abbildet als der … Vollgeschossmaßstab.

60

Der allgemeine Gleichheitssatz ist beeinträchtigt, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden (vgl. nur Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 6, 7 m. w. N.). Die Ungleichbehandlung gleicher und die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte kann jedoch durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt sein (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. -, BVerfGE 100, 138, 174). Dabei kommt als Grund für die Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte (Differenzierungsgrund) und als Grund für die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte jede vernünftige Erwägung des Gesetzgebers in Betracht. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, vorausgesetzt, die Auswahl ist sachlich vertretbar und nicht sachfremd. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (Jarass, a. a. O., Rn 15). Zu den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Differenzierungs- und Gleichbehandlungsgründen gehört der Gesichtpunkt der Praktikabilität der Regelung (BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1999 - 1 BvL 8/97 -, BVerf-GE 100, 195, 205; Jarass, a. a. O. Rn. 16 m. w. N.).

61

Der Gesetzgeber durfte dem für die Entscheidung über den Verteilungsmaßstab zuständigen Satzungsgeber (§ 2 Abs. 2 ThürKAG) die Auswahl zwischen dem (kombinierten) Geschossflächenmaßstab und dem (kombinierten) Vollgeschossmaßstab überlassen, weil beide Maßstäbe grundsätzlich geeignet sind. Zwar hat der Geschossflächenmaßstab den Vorzug, dass er das Maß der baulichen Nutzung genauer erfasst als der Vollgeschossmaßstab. Dafür weist der Vollgeschossmaßstab aber unter den Gesichtspunkten der Praktikabilität für die Verwaltung und der Transparenz für die Bürger erhebliche Vorzüge gegenüber dem kombinierten Geschossflächenmaßstab auf. Die Bemessungsfaktoren Grundstücksfläche und Zahl der Vollgeschosse lassen sich ohne Weiteres ermitteln und sind auch für die Abgabepflichtigen im Heranziehungsverfahren verhältnismäßig leicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat für das Erschließungsbeitragsrecht wiederholt festgestellt, dass der kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab aus diesen Gründen den Vorzug vor dem Geschossflächenmaßstab verdiene (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 - 4 C 61 - 68 und 80 - 84.75 -, BVerwGE 57, 240, 250; Urteil vom 19. August 1994 - 8 C 23/92 -, NVwZ 1996, 194). Dieser Maßstab ist deshalb - mit unterschiedlicher Gestaltung des Nutzungsfaktors im Einzelnen - weitgehend gebräuchlich und wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, grundsätzlich als zulässig angesehen (vgl. OVG MV, Urteil vom 14. September 2010 - 4 K 12/07 - KStZ 2011, 215; BayVGH, Urteil vom 22. November 2007 - 23 N 07.1472 u.a. -, BayVBl 2008, 342; Beschluss vom 17. August 2010 - 6 ZB 09.558 -, juris; OVG NW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl 2005, 317).“

62

Darüberhinausgehend ist in der Senatsrechtsprechung für das Thüringer Landesrecht geklärt, dass eine Beitragsbemessung nach der tatsächlichen Bebauung nicht vorteilsgerecht ist, weil es in Thüringen, mit Ausnahme der Privilegierungsbestimmungen, keinen gesetzlichen Nacherhebungstatbestand gibt. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage in Thüringen von der Rechtslage in Bayern (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 -, Rn. 105 ff., juris).

63

Ungeachtet dessen besteht die Notwendigkeit, in eine Beitragssatzung eine Definition des beitragsrechtlichen Vollgeschosses aufzunehmen. Dies gilt insbesondere seit dem Inkrafttreten der neuen Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 am 29. März 2014, da diese in § 2 Abs. 6 im Gegensatz zu § 2 Abs. 3 der bis zum 28. März 2014 geltenden Fassung der Thüringer Bauordnung keine Vollgeschossdefinition mehr enthält. Vor dem Inkrafttreten der neuen Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 war eine beitragsrechtliche Definition des Vollgeschosses zumindest dann aufzunehmen, wenn der Wille bestand, auch solche Geschosse zu berücksichtigen, die nicht die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an ein Vollgeschoss (2,30 Meter) erfüllen. Denn es gibt verschiedene Konstellationen, in denen das tatsächliche Maß der baulichen Ausnutzung auch bei der landesrechtlich gebotenen Beitragsbemessung nach dem Maß der zulässigen baulichen Ausnutzung als Hilfsmaßstab heranzuziehen ist.

64

Zum einen ist ein Abgleich zwischen zulässiger und tatsächlicher Bebauung bei der Anwendung der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Privilegierungsbestimmungen erforderlich (vgl. dazu insbesondere Senatsbeschlüsse vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 -, Rn. 31 ff., juris und vom 21. März 2013 - 4 ZKO 8/13 -, juris; Urteil vom 20. November 2014 - 4 KO 283/13 -, juris sowie Beschluss vom 23. April 2013 - 4 ZKO 1305/10 -, n. v. beide betreffend das Urteil des VG Meiningen vom 12. August 2010 - 8 K 26/09 -).

65

Des Weiteren darf die für die Beitragsbemessung „zulässige Bebauung“ in unbeplanten Gebieten mittels des Hilfsmaßstabs der tatsächlichen Bebauung auf dem Grundstück oder wie im vorliegenden Fall gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BS-EWS 10/2016 anhand der in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Bebauung zur Ermittlung der für die Beitragsbemessung in Ansatz zu bringenden Zahl der beitragsrechtlich relevanten zulässigen Vollgeschosse herangezogen werden, weil es dann an einer entsprechenden bauplanungsrechtlichen Festsetzung mangelt.

66

Darüberhinausgehend ist die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse auch relevant, wenn es bei Vorhandensein einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung zu klären gilt, ob die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse die Zahl der zulässigen Vollgeschosse überschreitet (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht Driehaus, EBR 9. Auflage 2012, § 18, Rn. 7 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. November 1981 - 8 B 188/81 -, Rn. 5, juris; so geregelt auch in § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 2 BS-EWS 10/2016). Fehlte eine solche Regelung, bliebe die das zulässige Maß der baulichen Nutzung überschreitende Bebauung bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt.

67

In der Rechtsprechung zum Beitragsrecht ist des Weiteren geklärt, dass zur Ermittlung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse eine Umrechnungsformel erforderlich ist, wenn in einem Bebauungsplan als Maßbestimmungsfaktor nicht die Zahl der (zulässigen) Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), sondern nur die zulässige Höhe (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) oder die Baumassenzahl (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 = zulässige Baumasse, vgl. § 21 BauNVO) festgesetzt ist (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15 -, Rn. 31, juris mit Hinweis auf Driehaus, EBR, 9. Auflage, Rn. 37 zu § 18 sowie Driehaus, Kommunalabgabenrecht Band 2, Stand März 2026, Rn. 456 ff. zu § 8), oder es sich um unbeplante Gebiete handelt. Diesbezüglich ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass die dazu in dem o. g. Senatsurteil vom 14. April 2016 vertretene Auffassung, wonach der Divisor für die Bestimmung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse die landesbaurechtliche Mindesthöhenangabe nicht unterschreiten durfte, für nach dem Inkrafttreten der neuen Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 am 29. März 2014 entstandene Beitragspflichten überholt ist, da es seitdem keine landesrechtliche vorgegebene Mindesthöhe eines Vollgeschosses mehr gibt.

68

Darüberhinausgehend ist auch eine satzungsrechtliche Regelung - wie die streitgegenständliche - vorteilsgerecht, die für überhohe Vollgeschosse bei der zur Beitragsbemessung zu ermittelnden Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse die Anwendung einer Umrechnungsformel anordnet und dadurch die Zahl der rechnerisch zu berücksichtigenden Vollgeschosse gegenüber den tatsächlichen Gegebenheiten erhöht.

69

Dem steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass der Anfall von Abwasser für eingeschossige Hallen bzw. überhohe Geschosse nicht vergleichbar mit mehrgeschossigen Gebäuden ist. Soweit das Verwaltungsgericht diesbezüglich die Auffassung vertritt, dass der Beitragsbemessung (nach Thüringer Landesrecht) pauschal die Annahme zugrunde liege, dass der Anfall von Abwasser pauschaliert mit der Zunahme der Anzahl der Vollgeschosse steige, trifft dies nicht zu. Insoweit berücksichtigt das Verwaltungsgericht nicht, dass zwischen der erstmaligen Herstellung der zur Beitragserhebung überhaupt berechtigenden Möglichkeit des Anschlusses an eine Entwässerungseinrichtung im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG und der Klärung der Frage, in welcher Höhe der Beitrag (bei gültiger Satzung) unter Anwendung des satzungsrechtlichen Beitragsmaßstabes entstanden ist, zu differenzieren ist. Für das Thüringer Landesrecht hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. März 2013 (Az.: 4 EO 369/11) - in ausdrücklicher Abgrenzung zum Bayerischen Landesrecht - entschieden, dass es für die Beitragsbemessung nach Art und Maß der baulichen Ausnutzbarkeit nicht auf den ausgelösten Entwässerungsbedarf ankommt:

70

„ … Bei Anwendung des hier in Rede stehenden § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG ist zu ermitteln, ob und wieweit das zulässige Maß der baulichen Nutzung tatsächlich ausgenutzt wird. Auch das Maß der tatsächlichen Bebauung ist nach den bauplanungsrechtlichen Vorgaben der §§ 16 ff. BauNVO zu ermitteln. Soweit dem Senatsbeschluss vom 27. Januar 2011 - 4 EO 300/08 - (ThürVBl. 2011, 108-111 = LKV 2011, 228-231) im Ansatz zugrunde liegt, dass die Bestimmungen der BauNVO nur ergänzend zur Anwendung gelangen, wenn es an einer satzungsrechtlichen Regelung zur Bestimmung des Maßes der tatsächlichen Nutzung fehlt, hält der Senat im Rahmen der Auslegung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG daran nicht mehr fest. Die Bildung einer Differenz zwischen zulässiger und tatsächlicher Bebauung ist nur möglich, wenn beides nach denselben Kriterien ermittelt wird.

…

71

e. Soweit der Antragsgegner die Berücksichtigung baulicher Anlagen im Sinne des § 20 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung des Maßes der tatsächlichen Bebauung für erforderlich hält, weil sie auch die Entstehung von Abwasser verursachen können, trägt dieser Einwand nicht.

72

Wie bereits ausgeführt, zielte der Thüringer Landesgesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. 889) und des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646) erkennbar darauf ab, diejenigen Grundstücke zu entlasten, bei denen der tatsächlich vermittelte Vorteil den bei der Bemessung des Beitrags nach § 7 Abs. 7 Satz 1 relevanten Vorteil nicht oder nicht vollständig ausschöpft. Durch die Einführung der Privilegierungsvorschriften hat der Gesetzgeber nichts an den landesrechtlichen Vorgaben des § 7 ThürKAG ändern wollen, wonach der beitragsrelevante Vorteil nach dem - nicht nach dem Entwässerungsbedarf differenzierenden - zulässigen Maß der baulichen Nutzung bemessen werden kann. Für die Auslegung der Privilegierungsvorschriften des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG kann deshalb nichts anderes gelten, da eine Differenzbildung ansonsten nicht möglich ist.

73

Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Thüringer Landesgesetzgeber schon vor Einführung der Privilegierungsvorschriften zwischen solchen Gebäuden, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung Entwässerungsbedarf auslösen und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, differenzieren wollte. Soweit die Thüringer Verwaltungsgerichte bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der "unbebauten" bzw. "bebauten" Grundstücke in § 7 Abs. 7 Satz 2 Nrn. 1 und 2 ThürKAG maßgeblich darauf abstellen, ob die auf dem Grundstück stehenden baulichen Anlagen oder Gebäude Entwässerungsbedarf auslösen, spricht viel dafür, dass sie sich insoweit an der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs orientiert haben, nach der Gebäude oder Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen, bei der Beitragsbemessung sowohl nach der tatsächlichen als auch nach der zulässigen Bebauung unberücksichtigt bleiben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 23 B 97.3505 - BayVBl. 1999, 272-275 und Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 23 ZB 02.1980 - juris Rn. 8 m. w. N.; dazu kritisch Friedl/Wiethe-Körprich in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2012, Rn. 740b zu § 8).

74

Ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der Auslegung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ist nicht ganz fernliegend. § 7 ThürKAG stimmte in seiner Ursprungsfassung von 1991 im Wesentlichen mit der Fassung des Art. 5 BayKAG überein, die am 1. Januar 1993 in Kraft trat und bis zum 31. Dezember 1993 galt (vgl. Thüringer Kommunalabgabengesetz vom 7. August 1991, GVBl. S. 285 und Bayerisches Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992, BayGVBl. 1993, S. 264). Dies legt - zusammen mit weiteren Übereinstimmungen - die Schlussfolgerung nahe, dass dem Thüringer Innenministerium, das für die Erarbeitung des am 14. Mai 1991 in den Thüringer Landtag eingebrachten Entwurfs des ThürKAG (LT-Drs. 1/333) zuständig war, nicht nur die seinerzeit geltende Fassung des BayKAG, sondern auch schon der erst am 13. Oktober 1992 in den Bayerischen Landtag eingebrachte Gesetzentwurf zu dem o. g. bayerischen Gesetz vom 28. Dezember 1992 (BayDrs. 12/8082) vorlag und bei Erarbeitung des Gesetzentwurfs Berücksichtigung fand. Deshalb kann zur Auslegung der Vorschriften des ThürKAG grundsätzlich auch ergänzend die Begründung und Rechtsprechung zum BayKAG in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung ausgewertet werden, soweit der Thüringer Landesgesetzgeber keine abweichende Formulierung gewählt und keinen abweichenden Willen geäußert hat. Die bayerische Rechtslage weicht aber unter den hier maßgeblichen Gesichtspunkten erheblich von den Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ab:

75

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte nach der bis zum 31. Dezember 1993 in Bayern geltenden, insoweit mit Thüringen seinerzeit noch übereinstimmenden Rechtslage in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es bei der Bemessung von Beiträgen nach der tatsächlichen Geschossfläche für gewerblich genutzte Grundstücke nicht darauf ankomme, ob ein Gebäude bei bestimmungsgemäßer Nutzung Entwässerungsbedarf auslöst oder nicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 7. Dezember 1984 - Nr. 23 B 81.A2072 - BayVBl. 1985, 307-309 und vom 2. Juli 1993 - 23 B 92.3568 - BayVBl. 1993, 726-728; vgl. dazu auch die Darstellung bei Wiethe-Körprich, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2012, Rn. 740b zu § 8). Diese Auffassung begründete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof damit, dass der beitragsrelevante Vorteil für ein gewerblich genutztes Grundstück sich aus der Möglichkeit der Anschlussnahme des Grundstücks ergebe. Dieser Vorteil lasse sich nicht daran messen, welche seiner Nutzflächen einen Anschluss im Einzelnen brauchen oder haben. Ob ein Gebäude nach seiner augenblicklichen Nutzung den Bedarf auslöse, sei deshalb als Anknüpfungspunkt für die Abgeltung des Vorteils nicht sachgerecht. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dabei von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beitragsbemessung nach dem Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche ausging, ist es jedoch äußerst zweifelhaft, ob eine Beitragsbemessung für bebaubare Grundstücke nach dem Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche auch in Thüringen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar wäre. Der Wortlaut des § 7 Abs. 3 ThürKAG schließt eine Beitragsbemessung nach der vorhandenen Geschossfläche zwar nicht aus, da die Aufzählung der Beitragsmaßstäbe in § 7 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG (eingefügt zunächst als § 7 Abs. 2 Satz 2 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 10. November 1995, GVBl. S. 342) nicht abschließend ist (vgl. dazu auch LT-Drs. 2/469, S. 8). Soweit nach bayerischem Landesrecht eine Beitragsbemessung nach der tatsächlichen Geschossfläche möglich sein soll, ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass dies schon vor Schaffung der ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage zur Nacherhebung in Art. 5 Abs. 2a BayKAG ab 1. Januar 1994 (vgl. Gesetz vom 24. Dezember 1993, BayGVBl. S. 1063 und dazu BayDrs. 12/11938) nur dann als mit dem Vorteilsprinzip vereinbar angesehen wurde, wenn die Beitragssatzung des Einrichtungsträgers eine Nacherhebung bei späterer Erweiterung der tatsächlichen Geschossfläche vorsah (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Februar 1990 – 23 B 88.00276 - juris und Thimet in: Gemeindliches Satzungsrecht, Band 1, Stand April 2012, Teil IV Frage 25, S. 5 m. w. N. in Fn. 13). Ob die Einrichtungsträger im Geltungsbereich des ThürKAG zu einer solchen satzungsrechtlichen Regelung über eine Nacherhebung berechtigt wären, ist äußerst zweifelhaft. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 10. November 1995 (GVBl. S. 342) wurde der Zeitpunkt, zu dem die sachliche Beitragspflicht entsteht, ausdrücklich gesetzlich geregelt. Für leitungsgebundene Einrichtungen wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 23. Juli 1998 (GVBl. S. 247) außerdem klargestellt (vgl. LT-Drs. 2/2985, S. 2), dass die sachliche Beitragspflicht nicht erst mit endgültiger Herstellung der gesamten öffentlichen Einrichtung, sondern mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit für das Grundstück entsteht. Dementsprechend kommt es für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung allein auf die zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse an. Das schließt es zugleich aus, spätere Veränderungen bei der Beitragserhebung berücksichtigen zu können. Der Satzungsgeber hat hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht kein ortsgesetzgeberisches Ermessen und muss den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in der Satzung wiederholen (vgl. Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand: September 2012, Rn. 1470 zu § 8). Eine solche gesetzliche Regelung über den Zeitpunkt des Entstehens der gesetzlichen Beitragspflicht enthält Art. 5 BayKAG bis heute nicht. Auf der anderen Seite gibt es in Thüringen auch keine dem Art. 5 Abs. 2a BayKAG vergleichbare Regelung über die Nacherhebung.

76

Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Auffassung vertritt, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen, auch bei der Beitragsbemessung nach der zulässigen Bebauung unberücksichtigt bleiben (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 23 ZB 02.1980 - juris Rn. 8 m. w. N.), kann diese Rechtsprechung jedenfalls nicht zur Auslegung des Thüringer Landesrechts herangezogen werden. Diese geänderte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist allein den Änderungen des Art. 5 BayKAG geschuldet, zu denen sich der bayerische Landesgesetzgeber im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Beitragsbemessung nach der tatsächlichen Bebauung veranlasst sah:

77

Art. 5 Abs. 2 BayKAG wurde ab 1. Januar 1994 durch Gesetz vom 24. Dezember 1993 (BayGVBl. S. 1063) zunächst um folgenden nur für die Beitragsbemessung nach vorhandener Bebauung geltenden Satz 3 ergänzt (vgl. dazu BayDrs. 12/11938 und 12/13150 und BayDrs. 14/9151, S. 9):

78

"In der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen soll bestimmt werden, dass Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder angeschlossen werden dürfen, nicht zum Beitrag herangezogen werden dürfen; das gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind."

79

Der Anwendungsbereich dieser nur für die Beitragsbemessung nach vorhandener Bebauung geltenden Bestimmung wurde mit Wirkung vom 1. August 2002 durch das Gesetz vom 25. Juli 2002 (BayGVBl. S. 322) dann auch auf Fälle erweitert, in denen der Beitrag nach der zulässigen Bebauung bemessen wird (vgl. BayDrs. 14/9151). Art. 5 Abs. 2 BayKAG wurde um folgenden Satz ergänzt:

80

"Stellt der Beitragsmaßstab von Beitragssatzungen für leitungsgebundene Einrichtungen nicht auf die vorhandene Bebauung ab, soll bestimmt werden, dass der auf solche Gebäude entfallende Beitragsteil als Abzugsposten Berücksichtigung findet."

81

Da es eine vergleichbare Regelung in Thüringen nicht gibt, kann diese für das bayerische Beitragsrecht erfolgte gesetzliche Konkretisierung des Vorteilsprinzips und die dazu entwickelte Rechtsprechung nicht auf das Thüringer Landesrecht übertragen werden.

82

Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass der Thüringer Landesgesetzgeber mit der Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG eine dem Art. 5 Abs. 2 BayKAG vergleichbare Regelung schaffen wollte, nach der Gebäude oder Gebäudeteile, die keinen Entwässerungsbedarf auslösen, beitragsfrei bleiben sollen. Dafür findet sich weder in der Formulierung des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze. § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG differenziert seinem Wortlaut nach nur nach bebauten und unbebauten Grundstücken und nicht nach dem Entwässerungsbedarf. Soweit in der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 4/187, S. 18) darauf hingewiesen wird, dass die Ableitung von auf einem unbebauten Grundstück anfallenden Niederschlagswasser bis zur tatsächlichen Bebauung beitragsfrei bleibt, rechtfertigt dies auch nicht die Annahme, dass nur eine Entwässerungsbedarf auslösende Bebauung zum Wegfall der Privilegierung führt. Hier wurde kein gesetzgeberischer Wille zur Auslegung des Begriffes "unbebaut" formuliert, sondern nur eine schon bei Erlass des Gesetzes erkannte Konsequenz bewertet, die sich aus der Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Vorteilsprinzip ergibt. Der Gesetzgeber hatte seinerzeit im Blick, dass ein unbebautes Grundstück schon tatsächlich bevorteilt wird, wenn anfallendes Niederschlagswasser nicht vollumfänglich versickert, sondern ganz oder teilweise über einen tatsächlich vorhandenen Anschluss der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird. Da bei tatsächlicher Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung die Möglichkeit der Inanspruchnahme nicht mehr zweifelhaft ist, hat der Gesetzgeber diesen Konflikt mit dem Vorteilsprinzip gesehen und als zu vernachlässigende Bagatelle eingeordnet. Das rechtfertigt aber keine Schlussfolgerungen für die Auslegung der Begriffe "bebaut" und "unbebaut". Dass eine das Maß der zulässigen Bebauung ausnutzende Bebauung zum Wegfall des Privilegierungstatbestandes nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG führt, obwohl sie für sich betrachtet keinen Entwässerungsbedarf auslöst, ist dem Umstand geschuldet, dass es sich bei dem Beitragsmaßstab des Maßes der zulässigen Bebauung lediglich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab handelt, der nicht auf den tatsächlichen Entwässerungsbedarf einzelner Gebäude oder Gebäudeteile abstellt. Diesem Beitragsmaßstab liegt die Annahme zugrunde, dass eine Bebauung, die das zulässige Maß der baulichen Nutzung ausnutzt, im Regelfall auch einen entsprechenden Entwässerungsbedarf hat und dem Grundstück einen entsprechenden Vorteil vermittelt. Atypische Ausnahmen können bei Anwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes vernachlässigt werden. Gleiches muss deshalb bei der Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG gelten.

83

Auch die Systematik des Beitragsrechts und insbesondere das die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteilsprinzip zwingen nicht dazu, im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob ein Gebäude bei bestimmungsgemäßer Nutzung Entwässerungsbedarf auslöst oder nicht. Der Thüringer Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG erkennbar an den Grund-sätzen orientiert, die von der Rechtsprechung und in der Fachliteratur zur Ausgestaltung von Beitragssätzen auf Satzungsebene entwickelt wurden. Es ist allgemein anerkannt, dass bei der Beitragsbemessung für die Bewertung des Vorteils im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ein grundstücksbezogener Maßstab anzulegen ist. Grundstücksbezogene Maßstäbe werden für das Thüringer Kommunalabgabenrecht beispielhaft in § 7 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG (eingefügt als § 7 Abs. 2 Satz 2 durch Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 10. November 1995, GVBl. S. 342) genannt. Bei diesen Verteilungsmaßstäben, zu denen auch das (bauplanungsrechtliche) Maß der zulässigen baulichen Nutzung gehört, handelt es sich nicht um Wirklichkeits-, sondern um Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die gewährleisten, dass die geschuldeten Beiträge den aus der öffentlichen Einrichtung gezogenen Vorteilen in etwa entsprechen. Bei der Differenzierung nach der zulässigen Grundstücksnutzung wird keine Einzelfallgerechtigkeit verlangt; ausreichend, aber geboten ist die Gewährleistung der Typengerechtigkeit (vgl. Blomenkamp in: Driehaus, KAG, § 8 Rn. 1490 m. w. N. und Thimet in: Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV Frage 25, S. 3). Diesen Anforderungen wird ein Maßstab, der den beitragsfähigen Aufwand auf die beitragspflichtigen Grundstücke nach ihrer bauplanungsrechtlichen Ausnutzbarkeit verteilt, gerecht. Anknüpfungspunkt für die Bemessung des die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteils ist die dem Grundstück und nicht einzelnen Gebäuden vermittelte Anschlussmöglichkeit (so auch zu der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung des Art. 5 BayKAG: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Dezember 1984 - Nr. 23 B 81.A2072 -). Wird deshalb der Beitrag für ein bevorteiltes Grundstück nach dem Maß der zulässigen baulichen Nutzung bemessen, kommt es auf den konkreten Entwässerungsbedarf der dort vorhandenen einzelnen Gebäude nicht an. Nichts anderes kann für die Auslegung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG gelten, der ebenfalls an die nicht nach dem Entwässerungsbedarf eines Grundstückes differenzierende bauliche Ausnutzbarkeit und Ausnutzung eines Grundstücks anknüpft.

84

Anknüpfend an diese Überlegungen hat der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2015 (Az. 4 KO 252/12, Rn. 100 ff., juris), auch entschieden, dass ein an die bauliche Ausnutzbarkeit anknüpfender Beitragsmaßstab nicht danach differenziert, welche Arten von Abwasser infolge der tatsächlichen baulichen Ausnutzung eines Grundstücks wirklich anfallen und demzufolge von dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach tatsächlichem Anschluss abgenommen werden müssen. Begründend hat der Senat dazu Folgendes ausgeführt:

85

„§ 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG setzt als gesetzliche Grundlage für die Beitragserhebung voraus, dass die durch eine Einrichtung vermittelte Möglichkeit der Inanspruchnahme einem Grundstück einen besonderen Vorteil vermittelt. Ein Vorteil ist nur dann ein „besonderer“, wenn sich die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung wirtschaftlich vorteilhaft auf das betreffende Grundstück auswirkt. Den Rechtsinhabern an einem bestimmten Grundstück muss durch die Inanspruchnahmemöglichkeit ein messbarer Sondervorteil gewährt werden, der einen Bezug zu der gesicherten Verfügungs- und Nutzungsgewalt über das Grundstück hat und auf Dauer angelegt ist (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2011 – 4 KO 466/08 - ThürVBl. 2012, 153 - 159 = juris Rn. 35 m. w. N.). Besondere Vorteile im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG erlangen im Anschlussbeitragsrecht daher diejenigen Grundstücke, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung eine verbesserte Erschließungssituation und so eine Erhöhung des Gebrauchswertes vermittelt (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2014 - 4 KO 283/13 - juris Rn. 46). Eine Erhöhung des Gebrauchsvorteils ist jedenfalls bei denjenigen Grundstücken gewährleistet, denen die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung ermöglicht bzw. erhält (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2014 – 4 KO 1301/10 - ThürVBl. 2015, 34 - 40 und Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2015, Rn. 1455 m. w. N.). Da die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung eine der Voraussetzungen für eine gesicherte Erschließung im Sinne der §§ 30 bis 34 BauGB ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 6. November 2014 – 8 A 10560/14 - LKRZ 2015, 111 - 113 und vom 11. November 2010 – 1 A 10588/10 – juris Rn. 39 zum Verhältnis von Erschließung und Aufgabe der Wasserversorgung), ist eine Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes, bei der eine Gewichtung nach der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks vorgenommen wird, ein in der Rechtsprechung und Literatur anerkannter geeigneter und vorteilsgerechter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 1982 - 8 C 54.81 - KStZ 1983, 49 - 59 und vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 - KStZ 1988, 11 - 12, BayVGH, Urteil vom 14. Juni 1985 - Nr. 23 B 82 A.1059 - n. v. und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Mai 1985 - 12 A 8/85 - n. v.; Hofmann in: Hinkel/Hofmann/Erlenkämper, Kommunalabgaben in Thüringen, Stand Mai 2015, Nr. 8 zu § 7 ThürKAG). Bei der baulichen Ausnutzbarkeit handelt es sich um ein dauerhaftes grundstücksbezogenes Anknüpfungsmerkmal für die Beitragsbemessung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Dezember 1979 - 6 A 96/77 - KStZ 1980, 75), das im Lichte des Vorteilsprinzips einen für die Beitragsbemessung hinreichend sicheren Schluss auf den möglichen Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme einer beitragsfähigen öffentlichen Einrichtung zulässt. Die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks wird neben der Art der baulichen Nutzung (§ 1 ff. BauNVO) insbesondere nach dem Maß der baulichen Nutzung durch die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl, die Baumassenzahl, die (zulässige) Zahl der Vollgeschosse und die (zulässige) Höhe baulicher Anlagen bestimmt (§ 16 Abs. 1 BauNVO). So lässt sich mit einer Grundflächenzahl (GRZ) errechnen, welcher Anteil eines Grundstücks von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (§ 19 BauNVO). Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viele Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche (im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO) zulässig sind (§ 20 Abs. 2 BauNVO). Diese die bauliche Ausnutzbarkeit festlegenden Maßbestimmungsfaktoren differenzieren jedoch nicht danach, welche Arten von Abwasser infolge der tatsächlichen baulichen Ausnutzung des Grundstücks (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - a. a. O.) wirklich anfallen und demzufolge von dem Abwasserbeseitigungspflichtigen nach tatsächlichem Anschluss des Grundstücks (gebühren- oder entgeltpflichtig) abgenommen werden müssen. Vielmehr setzt die durch die Maßbestimmungsfaktoren festgelegte bauliche Ausnutzbarkeit lediglich voraus, dass das bei bestimmungsgemäßer Nutzung anfallende Abwasser überhaupt ordnungsgemäß beseitigt wird. So ist es unbeachtlich, in welchen errichteten Gebäuden Schmutzwasser wirklich anfällt oder nicht. Des Weiteren ist es für die zulässige Bebauung eines Grundstücks unerheblich, ob das auf den versiegelten und überbauten Flächen anfallende Niederschlagswasser dem Abwasserbeseitigungspflichtigen übergeben werden muss oder nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürWG versickert oder anderweitig entsorgt werden darf (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2015 - 4 ZKO 356/15 - n. v.).

86

Daraus ergibt sich, dass eine Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nach dem Vollgeschossmaßstab (= Grundstücksfläche wird mit einem nach der Zahl der zulässigen Vollgeschosse differenzierenden Nutzungsfaktor multipliziert), nach dem reinen Geschossflächenmaßstab (ohne Berücksichtigung der Grundstücksgröße) oder nach dem kombinierten Grundstücksflächen-Geschossflächenmaßstab ebenso wenig danach differenziert, welche Abwasserarten durch welche baulichen Anlagen tatsächlich verursacht werden. Dass durch alle versiegelten und überbauten Flächen Niederschlagswasser, in der Hauptnutzung dienenden Gebäuden üblicherweise Schmutzwasser und in Nebengebäuden üblicherweise kein Schmutzwasser anfällt, ist ein Erfahrungssatz, der die Notwendigkeit der Erschließung vor der Bebauung eines Grundstücks begründet und überhaupt die Bemessung des Beitrags nach der baulichen Ausnutzbarkeit rechtfertigt. Da das Anschlussbeitragsrecht nicht vom Schadensverursacherprinzip, sondern vom Vorteilsprinzip geprägt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 1978 - 10 C 1/78 - VerwRspr 30, 610), ist es für die Beitragsbemessung nach einem einheitlichen, an die bauliche Ausnutzbarkeit anknüpfenden Maßstab unerheblich, ob der zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Einrichtungsträger zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung einen Vollanschluss (ermöglicht die Beseitigung von - nicht vorgeklärtem - Schmutz- und Niederschlagswasser) oder einen Teilanschluss zur Verfügung stellt. Werden beitragspflichtigen Grundstücken im Gebiet eines Einrichtungsträgers durch Voll- und Teilanschlüsse unterschiedliche Vorteile hinsichtlich des Umfanges der möglichen Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung geboten (vgl. Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2015, Rn. 1486 zu § 8), so handelt es sich dabei um eine von der Wahl des - an die bauliche Ausnutzbarkeit anknüpfenden - Beitragsmaßstabs zu unterscheidende Frage der - an den einrichtungsbezogenen Vorteil anknüpfenden - Beitragsabstufung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG …“

87

Gemessen daran hält es sich im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens, eine Umrechnungsformel in die Beitragssatzung aufzunehmen, die es ermöglicht, bei einer Beitragsbemessung nach der baulichen Ausnutzbarkeit die tatsächliche bauliche Ausnutzung eines Grundstücks der Höhe nach zu berücksichtigen. Denn die zulässige Höhe baulicher Anlagen stellt ebenso wie die unmittelbar zur Beitragsbemessung heranziehbare Grundstücksfläche, die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder die zulässige Geschossfläche einen die bauliche Ausnutzbarkeit begrenzenden Maßbestimmungsfaktor im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO dar. Die Anwendung einer Umrechnungsformel für die Ermittlung der beitragsrechtlich als tatsächlich in Ansatz zu bringenden Vollgeschosse berücksichtigt den Umfang der baulichen Ausnutzung der Höhe nach und ermöglicht es insoweit, die Differenz zwischen zulässiger und tatsächlicher Bebauung nach demselben Kriterium zu ermitteln.

88

Bezogen auf die Anwendung der Privilegierungsregelungen nach Thüringer Landesrecht kommt hinzu, dass die hier in Rede stehende Umrechnungsformel es ermöglicht, ein der Höhe nach baulich voll ausgenutztes Grundstück auch dann über Anwendung dieses Hilfsmaßstabes mit einem entsprechend gewichteten Beitrag zu belasten, wenn die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht erreicht wird. Dürfte ein bei der Beitragserhebung und Anwendung der Privilegierungsregelungen für ein zulässigerweise mit mehreren Vollgeschossen bebaubares, aber nur mit einem hohen, die baulich zulässige Höhe ausschöpfenden Vollgeschoss bebautes Grundstück nur mit einem nach einem Vollgeschoss zu bemessenden Beitrag belastet werden, entstünde ein Erstattungsanspruch des Aufgabenträgers gegen den Freistaat Thüringen, obwohl bereits feststeht, dass die Errichtung eines weiteren Vollgeschosses im Grundsatz bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist (vgl. dazu auch die höhenbegrenzende Umrechnungsformel für Industrie- und Gewerbegebiete in § 21 Abs. 4 BauNVO). Den Privilegierungsbestimmungen liegt jedoch die Wertung zugrunde, dass eine Beitragsreduzierung nur für den Zeitraum in Betracht kommt, in dem das Grundstück (noch) nicht vollständig baulich ausgenutzt ist, also eine bauliche Erweiterung noch möglich ist. Diesem Gesichtspunkt trägt die Umrechnungsformel des § 7 Abs. 8 BS-EWS ebenfalls Rechnung.

89

Auch im Übrigen hält sich die Umrechnungsformel mit einem Divisor von 3,5 in den Grenzen des zur Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs eröffneten weiten Ermessens des Satzungsgebers. Soweit diese Umrechnungsformel (auch bei der Ermittlung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse) dazu führt, dass gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke stärker mit einem höheren Beitrag belastet werden, als dies ohne eine Umrechnungsformel der Fall wäre, ist das vorteilsgerecht. Denn dieser Hilfsmaßstab berücksichtigt, dass die Ausnutzbarkeit und damit der Vorteil eines industriell oder gewerblich genutzten Gebäudes in der Regel von der Höhe der einzelnen Räume abhängt. Soweit derartige Gebäude als Lagerhallen genutzt werden, hängt die Lagerkapazität direkt von der Höhe ab; außerdem sind gewisse Produktionsabläufe wegen der Höhe der erforderlichen Einrichtungen nur in besonders hohen Räumen überhaupt möglich, so dass von der „Überhöhe” sehr wohl ein Schluss auf die Ausnutzbarkeit gezogen werden kann. Die getroffene Regelung erweist sich deshalb als typengerecht (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 13. November 1978 - Nr. 212-VI 76 - BayVBl. 1979, 404, Beschluss vom 9. Januar 1987 - 23 B 85 A.3191 - n. v. S. 12).

90

2. Entgegen der im Widerspruchsverfahren geäußerten Auffassung des Klägers ist über die Anrechnung des Betrages von 13.566,26 € für den an die Stadt Creuzburg gezahlten Teilbeitrag „Kläranlage“ hinaus kein verjährter Teilbeitrag „Kanal“ der Stadt Creuzburg auf der Erhebungsebene anzurechnen. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021 (Az.: 9 C 9/20 und 10 C 10/20) geben zwar Veranlassung zur Prüfung, ob ein vor dem Einrichtungsträgerwechsel (von der Stadt Creuzburg auf den beklagten Zweckverband zum 1. Januar 2005) gegenüber dem abgebenden Einrichtungsträger entstandenes und infolge Festsetzungsverjährung erloschenes Beitragsschuldverhältnis (in Abkehr von der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. dazu die Darstellung bei v. Saldern, ThürVBl. 2023, 73/75 und die dortigen Nachweise unter Fn. 29) zu berücksichtigen und ggf. als verjährter Teilbeitrag „Kanal“ der Stadt Creuzburg auf der Erhebungsebene anzurechnen ist. Im vorliegenden Fall scheidet eine Berücksichtigung jedoch aus, weil nach Überzeugung des Senats vor dem 1. Januar 2005 kein solches Beitragsschuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Stadt Creuzburg entstanden ist. Das ergibt sich aus Folgendem:

91

Die Entstehung eines Beitragsschuldverhältnisses (bezogen auf den Teilbeitrag Kanal) setzt neben der Entstehung der beitragsrelevanten Vorteilslage die Existenz einer gültigen Beitragssatzung voraus. Daran mangelt es im vorliegenden Fall.

92

Die Stadt Creuzburg machte zur Rechtsgrundlage der Erhebung ihres Teilbeitrages Kläranlage im Jahr 2001 ihre im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Creuzburg mit den Mitgliedsgemeinden Creuzburg, Ifta und Krauthausen Nr. 45 vom 15. November 1996 veröffentlichte Beitragssatzung vom 6 November 1996. Diese sah in § 6 die Erhebung des Anschlussbeitrags in Form der Kostenspaltung für das Kanalnetz und die Kläranlage vor. Diese Bekanntmachung war jedoch unwirksam, da das Impressum dieses Amtsblattes Nr. 45 (vgl. S. 2) keine Angaben über Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen enthielt und damit nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994 - ThürBekVO a. F. - (GVBl. S. 1045) entsprach (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2002 - 4 N 771/01 -, Rn. 50 ff, juris). Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Stadt Creuzburg diesen Bekanntmachungsfehler vor ihrem Beitritt zum Beklagten am 1. Januar 2005 durch eine wirksame Bekanntmachung geheilt haben könnte.

93

3. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beitragserhebung durch den Beklagten gegen das rechtsstaatliche Gebot der Vorhersehbarkeit und Belastungsklarheit verstoßen könnte, weil zwischen dem Eintritt der abzugeltenden beitragsrechtlichen Vorteilslage und der Beitragserhebung eine zu lange Zeitspanne vergangen bzw. eine - in Thüringen gegenwärtig nicht gesetzlich geregelte - Höchstfrist abgelaufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris). Unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. April 2022 (Az.: 1 BvR 798/10, 1 BvR 2894/19) entwickelten Grundsätze hinderte ein Einrichtungsträgerwechsel zwar nicht grundsätzlich den Lauf der - in Thüringen gegenwärtig nicht gesetzlich geregelten - Höchstfrist; der Beginn des Laufs dieser Frist setzt jedoch ungeachtet ihrer Länge den Eintritt der abzugeltenden beitragsrechtlichen Vorteilslage voraus.

94

Soweit die Klägerin vorträgt, dass bereits beim Erwerb des Grundstücks im Jahr 1994 ein Mischwasserkanal vor dem Grundstück vorhanden gewesen sein soll, in den eingeleitet worden sei, bietet dies zwar einen Anhaltspunkt dafür, dass die zur Beitragserhebung berechtigende Vorteilslage - die planungsgemäße Herstellung der Vollanschlussmöglichkeit - bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden haben könnte. Die durch diesen Vortrag veranlassten Aufklärungsmaßnahmen des Senats haben jedoch zu keiner entsprechenden Überzeugungsbildung des Senats geführt. Der Beklagte hat dazu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, vom ehemaligen Bürgermeister der Stadt Creuzburg in Erfahrung gebracht zu haben, dass das in Creuzburg anfallende Abwasser bis zur Herstellung der Kläranlage im Jahr 2001 mittels offener Gräben und teilweise vorhandener Kanäle in die Werra geleitet worden sei. Aus diesem Grund hätten im neu erschlossenen Gewerbegebiet grundstückseigene Kläranlagen als Provisorium errichtet werden müssen. Das Kanalsystem sei bei Übergabe der Entwässerungseinrichtungen zum 1. Januar 2005 hergestellt gewesen. Da dies allenfalls einen Anhaltspunkt dafür bietet, dass die für die ordnungsgemäße Entwässerung des Grundstücks der Klägerin benötigte Teileinrichtung Kanal nur wenige Jahre vor dem Beitritt der Stadt Creuzburg zum Beklagten am 1. Januar 2005 planungsgemäß hergestellt wurde (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - juris), ist nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Eintritt der abzugeltenden beitragsrechtlichen Vorteilslage und der erstmaligen Beitragserhebung durch den Beklagten im Jahre 2009 eine hinreichend lange Zeitspanne vergangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, Rn. 12, juris zu Fristenregelungen in den Ländern), die einen Anknüpfungspunkt für einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Vorhersehbarkeit und Belastungsklarheit bieten könnte. Deshalb ist das Fehlen der landesgesetzlichen Höchstfrist (oder Ähnliches) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung unerheblich und eine Aussetzung des Verfahrens sowie eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Thüringer Verfassungsgerichtshof nicht geboten.

95

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Klägerin als unterliegende Beteiligte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

96

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

97

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

98

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.952,07 € festgesetzt.

99

Gründe

100

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG und orientiert sich an dem Wert des noch streitgegenständlichen Festsetzungsbetrages.

101

Hinweis:

102

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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