Prozeßkostenhilfe im Berufungsverfahren, Angabe des "Streitverhältnisses"
Gründe
Der statthafte Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren ist abzulehnen, weil das Berufungsverfahren nicht die nach § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erforderliche Aussicht auf Erfolg hat. Zur Überprüfung dieser Erfolgsaussicht ist nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO in dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe "das Streitverhältnis" darzustellen. Der Beigeladene hätte deshalb darlegen müssen, weshalb das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann. Das hat er bisher trotz Fristsetzung nicht getan. Insbesondere sind diese Anforderungen nicht durch seinen Schriftsatz vom 31. Mai 1989 erfüllt, in dem er sich zur Begründung des Prozeßkostenhilfeantrags und der Berufung lediglich auf sein Vorbringen im Asylantragsverfahren sowie im Rechtsstreit erster Instanz bezogen hat.
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