OLG Stuttgart · Baden-Württemberg Urteil

Zum einen wird auf die Feststellungen in der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Zivilrecht

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.11.2002 wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.700,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens:bis 110.000,00 EUR

Gründe

| I.

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Die Berufung ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.

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Zum einen wird auf die Feststellungen in der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Ergänzend:

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Das Landgericht wies die auf uneingeschränkte Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten gerichtete Klage wegen Verjährung ab. Es hat, sachverständig beraten, vier Ursachen für den Schadensbefund ausgewiesen, zum einen (Beklagtenverantwortung), dass die von der Beklagten aufzubringende und aufgebrachte Epoxydharzschicht als Sperrschicht zwischen Beton und Magnesitestrich (zum Aufbau vgl. Skizze BB 2 = Bl. 235) zu dünn gewesen sei, zum anderen, dass die Stahleinlagen im Beton von diesem zu wenig überdeckt seien (Planungs- oder Überwachungsfehler des Architekten, Ausführungsfehler des Vorunternehmers), weshalb im Estrich befindliche Chloridionen in den Beton wandern und zur Korrosion der oberflächennahen Eisenbewehrung beitragen konnten, ferner dass die Planung eines PVC-Fußbodenbelages als Bodenaufbauabschluss wie eine Versiegelung wirke und die im Beton stets noch vorhandene Feuchtigkeit am Diffundieren hindere, was die Bodenkonstruktion durchfeuchtet gehalten und die Chloridanteile im Estrich aktiviert habe. Dies hätte durch eine Dampfsperre zwischen Beton und Estrich verhindert werden können. Der Epoxydharzschicht käme allenfalls die Funktion einer – nicht ausreichenden – Dampfbremse zu. Der in der Beklagtenleistung manifest gewordene Mangel unterliege als unmittelbarer Mangelfolgeschaden nicht der 30-jährigen, sondern der 5-jährigen Verjährungsfrist, die – unstreitig – verstrichen ist.

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Die Berufung der Klägerin ordnet den Schadensbeitrag der Beklagten als entfernteren Mangelfolgeschaden ein, welcher der langen Verjährung unterliege und damit von der Verjährungseinrede unberührt bleibe. Im Übrigen hätte die Beklagte auch Hinweispflichten hinsichtlich der als unzulänglich erkennbaren Planung der Boden-/Deckenkonstruktion getroffen, die verletzt worden seien, was, da mit langer Verjährungsfrist behaftet, einen Anspruch eröffne und zwar im Umfang eines auf 1/3 zu veranschlagenden Verantwortungsbeitrages der Beklagten.

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Die Klägerin beantragt deshalb:

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Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.11.2002, Az. 24 O 197/01 wird wie folgt abgeändert:

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Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1/3 der gegenwärtigen und künftigen Schäden aus der unzureichenden bzw. fehlenden Epoxidharz-Haftbrücke zwischen den Stahlbetonflächen und dem von der Beklagten eingebrachten Magnesitestriches auf den Geschossflächen des Industriegebäudes der Klägerin ... zu ersetzen.

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Hilfsweise:

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Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.11.2002 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie stellt einen eigenen Mangelbeitrag in Abrede, sieht jedenfalls im festgestellten Mangel einen unmittelbaren Mangelfolgeschaden, was zur Verjährung führe. Eine Hinweispflicht habe die Beklagte im Übrigen nicht getroffen.

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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.

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Dass die Klägerin im Gegensatz zum Klagebegehren nunmehr nicht mehr auf uneingeschränkte Haftung der Beklagten, sondern nur noch auf 1/3-Mitverantwortungsanteil beantragt, stellt keine Klagrücknahme dar, wie die Beklagte meint, sondern eine beschränkte Berufungseinlegung. Schon deshalb besteht kein Zustimmungserfordernis der Beklagten.

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"Für die Gewährleistung das BGB"

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vor (Bl. 11); § 13 der AGB gab demgegenüber für "Gewährleistung und Verjährung ... § 13 VOB/B" vor. Ziff. 3 b des Bauvertrages bestimmte für die "Verjährungsfrist für Gewährleistung ... 5 Jahre". Zwar ist die isolierte Vereinbarung von § 13 VOB/B unwirksam (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdn. 2388 m. N.; Nicklisch in Nicklisch/Weick, BGB, 3. Aufl., § 13, 66). Diese Geltungsregel ist aber wirksam, wenn – wie hier – der Vertragspartner des Unternehmers, der Bauherr selbst, die Gewährleistungsregelung der VOB/B wünscht (Werner/Pastor a.a.O. 2388) oder – wie hier – zusätzlich statt der 2-jährigen Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B die 5-jährige des § 638 BGB Eingang in den Vertrag gefunden hat (Werner/Pastor a.a.O. 2389; Nicklisch a.a.O. 66 (a. E.)).

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Die nach BGB wie auch bei (Voll-)Geltung der VOB/B über deren Öffnungsklausel des § 13 Nr. 7 Abs. 3 gebotene gleichlaufende Abgrenzung nach einerseits engem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mangel und andererseits entfernterem Mangelfolgeschaden führt vorliegend zur Annahme des engen Zusammenhanges, damit zum Eingreifen (nur) der 5-jährigen Verjährungsfrist und damit dem Durchgreifen der Verjährungseinrede.

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Den bei der Gruppe der entfernteren Mangelschäden angeführten Beispielen ist, obgleich hier schon nur solche herangezogen wurden, bei denen sich die Schadensentwicklung nicht an ganz anderen Rechtsgütern des Bestellers und nicht ohne große lokale oder innere Nähe zum Schadensort zugetragen hat, gleichwohl u. a. eigen, dass nicht nur der Werkerfolg im Ergebnis selbst fehlschlug, sondern die Schadensfolgen dabei auf funktional nicht zwingend damit verbundene andere Rechtsgüter des Bestellers übergegriffen haben. Zwar ist vorliegend der Beklagten nach den Feststellungen des Landgerichtes auch nur die Aufbringung einer Epoxydharzschicht auf die Fertigbetondecke, sowie die des Magnesitestrichs und des abschließenden PVC-Bodens übertragen worden – letzteres bestreitet die Klägerin zweitinstanzlich trotz ihrer Ausführungen Bl. 219 ("... der im Leistungsverzeichnis vorgesehene PVC-Belag auf dem Estrich – auch wenn der PVC-Belag von einem anderen Unternehmer zu verlegen war ...") augenscheinlich nicht (wohl nur theoretische Erwägungen); jedenfalls wäre ein solches Bestreiten unbeachtlich (§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO). Nach den vom Landgericht vom Sachverständigen übernommenen und zu Gunsten der Klägerin festgestellten Befunden hat die zu dünn aufgetragene Epoxydharzschicht eine Chloridionenwanderung aus dem Estrich in die Oberschicht der darunter liegenden und durch einen Vorunternehmer eingebrachten Fertigbetondecke und dadurch die Korrosion der dort zu hoch gelegenen (mangelnde Fertigbetonüberdeckung) und damit von den Chloridionen angreifbaren Eisenbewehrung hervorgerufen, allerdings nur im Ursachenverbund damit, dass statt der Epoxydharzschicht als bloßer Dampfbremse eine echte Dampfsperre hätte planerisch vorgegeben sein müssen und dass der PVC-Belag, bautechnisch und auch nach der konkreten Industrieraumnutzung ohnehin überflüssig, die Deckenkonstruktion nach oben hin noch hermetisch abgeschlossen hat. Dies alles hat Wasserdiffusionsvorgänge unterbunden und damit Durchfeuchtungs- und Korrosionsvorgänge innerhalb der Deckenkonstruktion verursacht. Der direkte Schadensbeitrag der Beklagten in diesem Wirkungsgeflecht hat sich zwar auch jenseits der ureigenen Werkleistung zugetragen, indem die fremdgefertigten Bauteile (Fertigbetondecke) im Wechselwirkungsspiel der Baustoffe in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der mangelhafte Leistungsbeitrag: zu dünne Epoxydharzschicht ist jedoch ein integraler Bestandteil der Baufunktionseinheit: Decke und ist damit unverzichtbares Funktionselement eines Funktionsganzen. Der Leistungsbeitrag der Beklagten diente der Erstellung dieser Zwischendecke. Die Konstruktionselemente bedingten einander. Das eine Bauelement wäre ohne das andere nahezu nicht denkbar gewesen. Damit stellt sich vorliegend die mangelhafte Erstellung einer Lage (Epoxydharzschicht) in einem Schichtengebilde, das funktional aufeinander bezogen ist und erst die Funktionseinheit ergibt, als noch dem Gewerk anhaftend dar und macht die daraus erwachsenden schädigenden Auswirkungen noch zu unmittelbaren Schadensfolgen und nicht zu einem entfernteren Mangelfolgeschaden.

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Eine andere Wertung ist auch nicht dadurch geboten, dass die Beklagte gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B Hinweispflichten in Bezug auf das Gewerk des Vorunternehmers oder das Planungsgebot des Architekten getroffen hätten und deren Verletzung als positive Vertragsverletzung dann einer 30-jährigen Verjährung unterworfen wären.

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Die in § 4 Nr. 3 VOB/B niedergelegte Hinweis- und Aufklärungspflicht ist Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers, und nicht nur bloße vertragliche Nebenleistung (vgl. zum Streitstand einerseits (Hauptpflicht) etwa Oppler in Ingenstau/Korbion a.a.O. § 4, 185; Riedl a.a.O. § 4, 46; Werner/Pastor a.a.O. 1519 je m. N.; andererseits Nicklisch a.a.O. § 4, 68 (Nebenpflicht)). Verletzt der Unternehmer die ihm obliegende Prüfungs- und Hinweispflicht, führt dies zur werkvertraglichen Gewährleistungshaftung und nicht zu einem Schadensersatzanspruch aus pVV. Mängel, die aus einer solchen Unterlassung folgen, unterliegen damit nicht der 30-jährigen Verjährungsfrist, sondern der aus § 638 BGB (a. F.) (so auch jüngst Karlsruhe OLG-Report 2003, 133). Die Richtigkeit dieser Wertung veranschaulicht auch § 13 Nr. 3 VOB/B, der den Mangel, auch wenn die Verantwortung für ihn nur in einem Unterlassen des Hinweises des Unternehmers auf fehlerhafte Vorgaben liegt, als Belassen im (reinen) Mangelgewährleistungsrecht behandelt (Staudinger/Peters BGB (2000), § 631, 55 (Mitverantwortlichkeit für den {Fremd-}Mangel); vgl. auch Werner/Pastor a.a.O. 1526). Und nicht zuletzt behandelt auch das SchRModG die Prüfungs- und Hinweispflicht als leistungsbezogene Verpflichtung, welche unmittelbar aus der Herstellungs- und Verschaffungspflicht folgt (Werner/Pastor a.a.O. 1519). So stellt der aus dem Verstoß gegen diese Pflicht erwachsende Schaden keinen entfernteren Mangelfolgeschaden dar (Wirth in Ingenstau/Korbion a.a.O. B § 13 Nr. 7, 731; a. A. wohl BayObLG MDR 71, 487, 488). Allenfalls bei Schäden, die keine Werkmängel sind, haftet der Auftragnehmer bei schuldhafter Verletzung der Nichtbefolgung der Prüfungs- und Mitteilungspflicht aus positiver Vertragsverletzung (Riedl a.a.O. § 4, 62; Staudinger/Peters, a.a.O. § 638, 11; so auch Nicklisch a.a.O. § 4, 68 b). Wie dargestellt hat das Unterlassen der Hinweispflicht sich aber in einem Mangel der baulichen Funktionseinheit manifestiert. Dies rechtfertigt nur von einer 5-jährigen Verjährungsfrist auszugehen. Die Richtigkeit dieses Ansatzes erschließt sich auch daraus, dass die Haftung aus der Verletzung einer auf ein Fremdgewerk bezogenen Hinweispflicht haftungs-, und hier somit auch verjährungsrechtlich nicht weiter reichen kann, als wenn der Hinweispflichtige jenes Gewerk selbst und zwar mangelhaft erstellt hätte. Diese fünfjährige Verjährungsfrist ist aber, wie dargestellt und im Übrigen auch unstreitig, bereits verstrichen gewesen, als die Klägerin Schritte zur Anspruchssicherung eingeleitet hat.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

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Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens kann sich an der erstinstanzlichen Festsetzung (Bl. 199) orientieren und ist, da nur noch eine 1/3-Haftung begehrt wird, entsprechender Bruchteil hiervon.